Dem Gerichtshof wird auch ein Untersuchungsrichter zu—
geteilt.
Artikel 3.
Der Gerichtshof urteilt in der Besetzung von fünf Mit—
gliedern einschließlich des Vorsitzenden und entscheidet mit
A
Artikel 4.
Die Kreisgerichte sind mit Einzelrichtern (ohne Zuziehung
von Schöffen) besetzt.
Den Kreisgerichten können ein oder mehrere Richter zu—
geteilt werden.
Artikel 5.
Das Amt der Staatsanwaltschaft beim Obersten Abstim—
mungsgerichtshof wird von der Generalstaatsanwaltschaft
beim Obersten Gerichtshof des Saarbeckengebietes wahrge—
nommen.
Zu diesem Zwecke wird bei der Generalstaatsanwaltschaft
eine Sonderabteilung errichtet, bestehend aus einem Ge—
neraladvokaten und einem Substituten.
Artikel 6.
Die Amtsobliegenheiten der Staatsanwaltschaft bei den
kreisgerichten werden von einem anderen Substituten wahr—
genommen.
Artikel 7.
Dem Obersten Abstimmungsgerichtshof, der Generalstaats—
anwaltschaft und jedem Kreisgericht wird ein Gerichtsschrei—
ber zugeteilt. Es können ihnen Gerichtsschreibergehilfen
in ausreichender Anzahl beigegeben werden.
Artikel 8.
Die Amtsobliegenheiten des Gerichtsvollziehers beim
Obersten Abstimmungsgerichtshof und bei den Kreisgerichten
können von Beamten der Justizverwaltung des Saargebietes,
gegebenenfalls auch von eigens hierzu ernannten Versonen
wahrgenommen werden.
Artikel 9.
Der Präsident, der Vizepräsident, die Richter des Obersten
Abstimmungsgerichtshofes, der Untersuchungsrichter, der Ge⸗
neraladvokat und die Substituten, der Gerichtsschreiber des
genannten Gerichts, der Gerichtsschreiber der Staatsanwalt—
schaft sowie die Kreisrichter werden ernannt von dem Prä—
sidenten des Völkerbundsrates nach Anhörung seiner Kolb—
legen und auf Vorschlag des durch Beschluß vom 20
Januar 1934 eingesetzten Ratsausschusses.
Alle vorstehend bezeichneten Personen müssen die deutsche
Sprache beherrschen; sie dürsen nicht aus dem Saargebiet
sein und dürfen keinem der beiden an der Abstimmung
nteressierten Staaten angehören.
Die Gerichtsschreiber der Kreisgerichte und die Ange—
stellten werden vom Präsidenten des Obersten Abstimmungs—
gerichtshofes ernannt. Wenn zur Ernennung örtliche Be—
amte oder Einwohner des Saargebietes in Frage kommen,
wird dieser sich mit der Justizverwaltung des Saargebietes
ins Einvernehmen setzen.
Artikel 10.
Der Präsident des Obersten Abstimmungsgerichtshofes
aistet den Amtseid vor dem Präsidenten des Völkerbunds—
rates.
Alle richterlichen Mitglieder des Obersten Abstimmungs—
gerichtshofes und der Kreisgerichte sowie die diesen Ge—
richten zugeteilten Beamten leisten den Amtseid vor dem
Präsidenten des Obersten Abstimmungsgerichtshofes.
Die Eidesformel lautet: Ich schwöre das mir über—
aene Amt auf Ehre und nach bestem Gewissen zu er—
füllen.
Artikel 11.
Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung eines Rich—
ers des Obersten Abstimmungsgerichtshofes kann ein Rich—
ter eines Kreisgerichtes durch Verfügung des Präsidenten
des Obersten Abstimmungsgerichtshofes zu dessen vorüber—
gehender Vertretung berufen werden.
Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung eines
Richters der Kreisgerichte kann der Präsident des Obersten
Abstimmungsgerichtshofes ihn vorübergehend durch einen
Inter eines der nächstagelegenen Kreisgerichte vertreten
en.
Zuständigkeit.
Artikel 12.
Zur ausschließlichen Zuständigkeit des Obersten Abstim—
nungsgerichtshofes und der Kreisgerichte gehören die straf—
varen Handlunoen. welche hetreffen:
120 —
1). die Mitglieder der Regierungskommission, der Abstim⸗
mungskommission und die Beamten und Angestellten,
die den mit Rücksicht auf die Abstimmung eingesetzten
Organen zugeteilt sind, sowie ihre Familicnangehörigen
und die in ihrem Dienste stehenden Personen;
2). die Güter, die den mit Rücksicht auf die Abstimmung
eingesetzten Organen gehören oder zur Ausübung ihres
Amtes erforderlich sind;
9. die Güter, die den in Ziffer 1 dieses Artikels be—
zeichneten Personen gehören.
Der Oherste Abstimmungsgerichtshof und die Kreis—
zerichte sind ebenfalls ausschließlich zuständig für die
trafbaren Handlungen, die in der Wahlordnung für die
Volksabstimmung vorgesehen sind, und für solche, die
in besonderen Verordnungen bezeichnet werden.
Artikel 13.
.Beim Zusammenhang einer oder mehrerer strafbarer
dandlungen mit einer der in Artikel 12 erwähnten straf—
baren Handlungen hat die Staatsanwaltschaft beim Obersten
Abstimmungsgerichtshof zu entscheiden, ob der Oberste Ab—
timmungsgerichtshof, das Kreisgericht oder das ordentliche
Bericht zu befassen ist.
Artikel 14.
In allen Fällen, in denen nach Ansicht der Staatsanwalt—
chaft beim Obersten Abstimmungsgerichtshof eine strafbare
Zandlung politischen Charakter hät und geeignet ist, die
Jufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu gefährden,
»der die Vorbereitung oder Durchführung der Abstimmung
zu behindern, oder die Freiheit und Integrität der Bürger
»or, während und nach der Abstimmung, oder die freie,
aufrichtige und geheime Stimmabgabe zu beeinträchtigen,
teht es der Staatsanwaltschaft beim Obersten Abstimmungs—
zerichtshof in jedem Stande des Verfahrens zu, den Obersten
Abstimmungsgerichtshof zu befassen.
Artikel 15.
In dem im vorstehenden Artikel erwähnten Falle kann
die Staatsanwaltschaft beim Obersten Abstimmungsgerichts—
sof, solange noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, die
Strafakten von der ordentlichen Gerichtsbehörde ohne Rück—
icht auf den Stand und die Instanz des Verfahrens an—
ordern.
Die genannten Gerichtsbehörden haben die Akten unver—
üglich der Staatsanwaltschaft oder der von ihr bezeichneten
Stelle zu übermitteln und sich jeder Maknahme zu ent—
halten.
Maßnahmen und Entscheidungen, die getroffen werden,
rachdem die Staatsanwaltschaft das Ersuchen gestellt hat.
iind von rechtswegen nichtig.
Artikel 16.
Die Staatsanwaltschaft beim Obersten Abstimmungs—
zerichtshof entscheidet nach Empfang der Akten, pb diese
Akten der ordentlichen Gerichtsbehörde des Saargebietes
zurückgegeben werden sollen, oder ob sie den Obersten Ab—
timmungsgerichtshof oder das Kreisgericht damit befassen
vill. Vor das Kreisgericht können nur die strafbaren Hand—
lungen gebracht werden, für welche zur Zeit das Schöffen—
zericht oder das Amtsgericht zuständig ist oder die in An—
vendung der bestehenden Gesetze diesen Gerichten hätten
überwiesen werden können.
Artikel 17.
In einer Strafsache, auf die sich die der Staatsanwalt—
chaft beim Obersten Abstimmungsgerichtshof übersandten
Akten beziehen, können die ordentlichen Gerichtsbehörden
»es Saargebietes nicht mehr entscheiden, wenn die Staats—
inwaltschaft beim Obersten Abstimmungsgerichtshof be—
chließt, den Obersten Abstimmungsgerichtshof oder das
dreisgericht damit zu befassen, es sei denn, daß der Oberste
Abstimmungsgerichtshof oder die Kreisgerichte die Straf—
ache nicht zurückbehalten.
Artikel 18.
Gegen die Beschlüsse und Urteile der Kreisgerichte kön—
nen sowohl der Beschuldigte wie die Staatsanwaltschaft nur
beim Obersten Abstimmungsgerichtshof Berufung einlegen
Artikel 19.
Ueber jede Frage der Zuständigkeit des Obersten Abstim—
mungsgerichtshofes oder der Kreisgerichte entscheidet der
Dberfte Abstimmungsgerichtshof endgültig unter Ausschluß
der ordentlichen Gerichte.
Erhebung der öffentlichen Klage und Vornutersuchung.
Artikel 20.
Die Staatsanwaltschaft beim Obersten Abstimmunagsade
richtshof erhebt die bifentliche Klage.