Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

3) Fester Teer, Mineralölkoks,
Paraffin und Vaselin sind ohne
stontrolle der Verwendung von
der Mineralölsteuer und der
Treibmittelsteuer befreit.
3.) Flüssige Brennstoffe, genannt Gas—
dils, rein oder gemischt:
a) zur Verwendung als Treibmittel
für Verbrennungsmaschinen von
Kraftfahrzeugen bestimmt:
Mineralölsteuer
und Treibmittelsteuer
o) zu anderen Zwecken bestimmt,
unter Kontrolle der Verwendung
Mineralölsteuer)
Anmerkung zu 5:
Gasgoils, die zur Karburierung
von Kohlengas oder Wassergas
verwendet werden, bleiben un—
er Kontrolle der Berwendung
von der Mineralölsteuer und der
Treibmittelsteuer befreit.“
(b) Im 82 Abs. (II) erhält die Satzeinleitung folgende
shsng
„GII) Die Befreiung der im 8 1 Abs. (I) unter
I, 2, 3 und 5 sowie B aufgeführten Produkte
lraffinierte und zu Leuchtzwecken geeignete Mineral—
ble; White-spirits: Benzine; Gas-oils; Benzole usw.),
die nicht zur Verwendung ...“ (usw., wie bisher).
Im 8 2 Abs. (III) erhält die Einleitung des 1.
Satzes folgende Fassung:
„INII) Sie Befreiung der im 8 1 Abs. (I) An—
nerkung 2 zu A 4 genannten, zu den daselbst auf—
geführten Zwecken bestimmten Mineralölrückstände
(Fuelroils, Road-oils, weicher Teer); der in der An—
nerkung zu A 5 genannten, zur Karburierung von
Kohlengas oder Wassergas bestimmten Gas-oils, so⸗
wie der in der Anmerkung 1 zu B genannten, zu
den daselbst aufgeführten Zwecken bestimmten künst—
lichen Mineralöle (Benzole usw.), von der Mineral—
deuer und der Treibmittelsteuer ...“ (usw., wie bis—
er).
sd) Im 8 2, Abs. (III) erhält die Einleitung des 2.
Satzes folgende Fassung:
„Gestattet der Steuerfreischein den Wiederverkauf
....“ (usw., wie bisher).
ey Im 8 2 Abs. (IV) erhält die Satzeinteilung folgende
Fassung:
„IV) Beziehen Kleinhändler Produkte der im Ab—
satz (I1) oder (III) genannten Art von Inhabern von
Berechtigungsscheinen oder Steuerfreischeinen, so ha—
ben sie bei der Abgabe...“ (usw., wie bisher).
Ime8 5Abs. (Yyrerhält die Einleitung des ersten
Satzes folgende Fassung:
„(V) Die Ablassung der im 8 1 Abs. (J) unter
J, 2, 3 und 5 sowie B aufgeführten Produkte
raffintierte und zu Leuchtzwecken geeignete Mineral—
zle; Whitespirits; Benzine; Gas-oils; Benzole usw.)
unter Befreiung ...“ (usw., wie bisher).
Imes 5 Abs. (VI) erhält die Satzeinleitung folgende
Fassung:
„(VD. Die steuerfreie Ablassung (Befreiung von der
Mineraglölsteuer und der Treibmittelsteuer“ der im
81Abs. (1) Anmerkung 2 zu A4 genannten, zu
den daselbst aufgeführten Zwecken bestimmten Mine—
valölrückstände (Fuel⸗oils, Road-dils, weicher Teer);
der in der Anmerkung zu A 5 genannten, zur Kar—
burierung von Kohlengas oder Wassergas bestimmten
Basgoils sowie der in der Anmerkung 1 zu Buge—
nannten, zu den daselbst aufgeführten Zwecken be—
timmten künstlichen Mineralble (Benzole usw.) erfolgt
unter Anschreibung ...“ (usw., bis bisher)
84.
Aenderung der Verbrauchssteuerordnung.
Die Verbrauchssteuerordnung (Anlage zur Bekannt—⸗
nachung vom 1. 9. 25, ABl. S. 199 Nr. 466, in der
zhung laut Anlage Czur Bekanntmachung vom 31. 1.
934 ABl. S. 40, Ar. 75) erfährt folgende Aenderungen:
(a) Steuertarif, Anlage 1 zu, Artikeh13
Die Tarifnummer 5 M4 GNatürliche Erdöle usw.) er⸗
hält die gus vorstehendem 8 3 Buchstabe (a) sich er—
gebende Fassung.
Artikel 4, Abschnitt IIIa (Mineralöl- und Treibmit—
telsteuer):
Am Schlusse des Satzes ist vor den Punkt zu setzen:
„in der Fassung laut Bekanntmachung vom 23. 8.5 34
(ABIlI. So 356. Nr. 426

)

124
(c) Warenverzeiehnis, Anlage 2 zu Artikel 5:
(1) Im Stichwort „Mineralöle“ erhalten die Posi—
tionen 4a 1 bis 5 die aus vorstehendem 8 3 Buch—
stabe (a) sich ergebende Fassung.
() In der Ziffer 1 der „Allgemeinen Anmerkun—
zen zu A und B“ zum Stichworte „Mineralöle“
erhalten die Begriffsbestimmungen der nachgenannten
Dele die dabei angegebene Fassung:
„Aus Zoll-Tarif-Nr. 197 bis: Raffinierte nud zu
deuchtzwecken geeignete Oele (Huiles mineérales raäf—
finéees et lampantes). — Verarbeitungsprodukte von
rohen Mineralölen, deren Entflammungspunkt über
350 06 liegt und bei denen im Destilliergerät Luynes—
Bordas weniger als 80,100 Maäßteile unter 2050
und mehr als 90,100 Maßteile unter 3250 0C sieden
Tarif⸗Nr. A Y)“.
„Aus Zoll-⸗Tarif-Nr. 197 bis: White⸗spirits. — Ver⸗
arbeitungsprodukte von rohen Mineralölen, deren Ent—
lammungspunkt über 2500 liegt und bei denen im
Destilliergerät Luynes-Bordas mindestens 80/ 100 Maß—
teile unter 2050 C sieden, wobei der unterste Siede—
punkt nicht um mehr als 80 Wärmehundertgrade
vom obersten Siedepunkt entfernt ist (Tarif⸗-Mr. A 2)“.
„Aus Zoll-Tarif-Nr. 197 bis: Benzine (Essenee de
pétrole ete.). — Verarbeitungsprodukte von rohen Mi—
neralölen, bei denen im Destilliergerät LuynesBordas
mindestens 10/100 Maßteile unter 1000 6& und min—
destens 95/ 100 Maßteile unter 21500 sieden. (Tarif⸗
Nr. A 3)“.
„Zoll⸗Tarif⸗Nr. 198 ter: Gas⸗-oils. — Destillations⸗
produkte der Mineralöle von natürlicher gelber, brauner
oder schwärzlicher Farbe, mit höchstens 30100 Maß—
teilen, die im Destilliergerät Luynes-Bordas bei ein—
getauchtem Wärmemesser unter 2750 0 sieden, deren
Entflammungspunkt (nach Luchaire) »zwischen 50 und
1400 C liegt (Tarif⸗Nr. A 5)“.
„ZolleTarif⸗Nr. 198 quater: Fuel⸗vils. — Rückstände
der Destillation von Mineralslen von schwärzlicher
Farbe, die weniger als 15,/100 Maßteile enthalten,
die im Destilliergerät Luynes-Bordas bei eingetauch—
tem Wärmemesser unter 2750 0 sieden, die ferner
minestens 15/100 Maßteile enthalten, die durch 95
grozentige Schwefelsäure gelöst werden, und deren Ent—
flammungspunkt (nach Luchaire) zwischen 50 und 14000
iegt (Tarif⸗-Nr. A 4, Anmerkung 2.
(3) In der Ziffer 1 der „Allgemeinen Anmerkun—
gen zu 4 und B“ ist in den Begriffsbestimmungen für
die Road-oils und die weichen Teere am Schluß zu
verweisen auf „(Tarif⸗-Kr. A 4, Anm. 9, in den
Begriffsbestimmungen für die harten Teere und die
PBetroleumkokse gquf „(Tarif—-NRr. A 4, Anm. 3)
(4 In der Ziffer 2 der „Allgemeinen Anmerkungen
zu A und B“ ist am Schlusse des Satzes vor dem
Schlußpunkt einzufügen:
„in der Fassung laut Bekanntmachung vom 23. 8.
34 (Amtsbl. S. 356, Nr. 426).
Saarbrücken, den 23. August 1934.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Finanzen:
qgez. J. Morize.

244 Allgemeine Verfügung
betreffend die den bei der Zwangsverwaltung bestellten
Verwaltern zu gewährende Vergütung.
Für den preußischen Teil des Saargebietes wird 8 16
der Allgemeinen Verfügung vom 8. Dezember 1899 J. M. BlI.
5. 791 abgeändert wie folgt:
8 16.
Bei der Verwaltung von Grundstücken, welche durch
Bermieten oder Verpächten genutzt werden, erhält der
Berwalter als Vergütung Teilbeträge vom Hundert der
on ihm eingenommenen Miet- oder Pachtzinsen, und zwar,
wenn der jährliche Miet- oder Pachtzins beträgt:
a) bis 3000 Fr. einschl. 7 865.
b) über 30006000 Fr. einschl.
q) über 6000- 9000 Fr.
cdh über 9000 Fr. 2 0. O.
in den Fällen zu b—d jedoch mindestens den Höchstbetrag
der vorhergehenden Stufe.
Ist das Grundstück in einzelnen Teilen vermietet oder
oerpachtet, so sind die Teilbeträge vom Hundert bei jedem
Teile besonders zu berechnen.
Ist das Grundstück dem Verwalter übergeben oder von
ihm auf Anweisung des Gerichts in Besitz genommen. sn
            
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