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für den Kreis Saarbrücken.
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Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
Erscheint wöchentlich Mittwochs
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Berlag von
Zebr. Hofer A.“G. Sgarbrücken —VPölklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 226 15 (Amt Saarbrücken).
Bezugsprei— Für das Vierteljahr 5.10, Ir.
Anzeigengebühren:, Die Gmal gespaltene Millimeter⸗-Zeile
oder deren Raum 60 Cts
Nr. 36 Mittwoch,
5. September 1934 60. Jahrg.
Inthhalt:
Vevordnung betr. Besteuerung der Mineralöle (S. 1199 1 Zwangsberwaltung zu gewährende Vergütung (S. 121) —
— Verordnung betr. die Umsatzsteuer (S. 1199 — Be⸗—Erlaß betr. Enteignung (S. 122) — Bekanntmachung betr.
zanntmachung dazu (S. 120)5 — Verfügung betr. die bei der Schweinepest (S. 122).
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
241 Verordnuung
vetrefsend Abänderung der Vestenerung der Mineralöle.
Auf Grund der 88 19 und 26 der Anlage zu Ab—
schnitt IV (Teil 9) des Friedensvertrages von Versailles
erläßt die Regierungskommission nach Anhörung der ge—
vählten Vertreter der Bevölkerung gemäß ihrem Beschluß
om 22. August 1934 was folgt:
814.
Der Absatz b des 8 5 der Verordnung vom 31. 1. 34
ABl. S. 39, Nr. 79 betreffend Besteuerung der zum
Antrieb der Verbrennungsmaschinen von Kraftfahrzeugen
dienenden flüssigen Treibmittel und betreffend Besteuerung
der Mineralöle wird wie folgt abgeändert:
„Die Tarifposition 5 (Mineralöle) erhält folgende Fase
ung:
5. Mineralöle:
a) Natürliche Erdöle einschließlich der Torföle, der Schie—
reröle und der sonstigen, aus bituminösen Gesteinen
gewonnenen Mineralöle:
1) Raffinierte und zu Leuchtzwecken
geeignete, soweit sie nicht nach—
tehend aufgeführt sind 8.— Fr. pro bBl
Benzine und White⸗spirits 32.- Fr. pro hl
Schweröle (Schmieröle, Gascoils
usw.) und Mineralölrückstände 5.50 Fr. pro da
Anmerkungen zu a 83:
1) Gas-⸗oil, das zur Karburierung
von Gas, sowie Fuelsoil, Road—
zil und weicher Teer, die zu
deizzwecken oder zur Verarbei—
ung bestimmter, durch die Aus—
ührungsbestimmungen näher be—
zeichneter Produkte dienen, blei—
hen unter Kontrolle der Ver—
wendung von der Abgabe be—
freit.
Fester Teer, Mincralölkoks, Pa—
raffin und Vaselin sind steuer—
frei.
MNKünstliche Mineralöle ESteinkohlen—
teeröle), unter 20000 mit einem Rück
stand von weniger als 10 00 siedend
Aumertungen zu b):
(1) Künstliche Mineralsle dieser Art,
die zu anderen Zwecken als zum
Antrieb von Motoren dienen,
sind unter Kontrolle der Ver—
vendung von der Abgabe be—
freit.
Die von den Erzeugern inner—
halb ihrer zur Erzeugung ge—
hdörenden Betriebe verbrauchten
Produkte bleiben von der Ab—
rabe befreit.
Allgeneine Anmerkung zu a und b:
Mineralöle, rein oder gemischt, die als Treibmittel
»der als Zusatz zu Treibinitteln für Verbrennunags—
maschinen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, unter—
liegen neben diesen Abgaben der durch den 8 1 der
Verordnung vom 31. 1. 34 vorgesehenen Treibmit—
telsteuer.“
8 2.
J) Den Zeitpunkt des Inkrafttretens der im 8 1 für
White-spirits (Position ae) und Schweröle (Position as)
orgesehenen neuen Steuersätze bestimmt das Mitglied der
Regierungskommission für die Finanzen.
(11) Es ist ermächtigt, für diejenigen Sendungen raf—
inierter und zu Leuchtzwecken geeigneter Mineralöle (Po—
ition al), die nach dem 21. 75 34 zur Versteuerung ge—
angt sind, und für diejenigen Sendungen Schweröle (Po—
ition as), die nach dem 31. 3. 34 zur Versteuerung ge—
angt sind, den Unterschiedsbetrag zwischen den bisherigen
Steuersätzen und den angeordneten neuen Steuersätzen ganz
»der teilweise zu vergüten.
Saarbrücken, den 22. August 1934.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
gez. G. G. Knox.
242 Verorduung
zur Abänderung der Verordunng betr. die Umsatzsteuer
Aufhebuug der Luxusstener).
Auf Grund der 88 19, 23 und 26 der Anlage zu
dem Abschnitte 1v (Teil 8) des Friedensvertrages zu Ver—
ailles und nach Anhörung der gewählten Vertreter der
Bevölkerung verordnet die Regierungskommission gemäß
brem Beschluß in der Sißzung vom 22. August 1934 was
olgt:
Die Verordnung betreffend die Umsatzsteuer vom 8. De—
sember 1923 Nr. 662 (Amtsblatt Seiten 278 ff.) in
»er Fassung der Verordnungen vom 16. April 1925 Nr.
195 (Amtsblatt Seite 82), 28. April 1926 Nr. 209 (Amts—
»latt Seite 76), 27. Juli 1926 Nr. 394 (Amtsblatt Seite
179, 22. April 1927 Nr. 224 ( Amtsblatt Seite
1099, 14. September 1927 Nr. 475 (Amtsblatt Seite
216), 21. März 1928 Nr. 171 (Amtsblatt Seite 120),
29. Januar 1930 Nr. 51 (Amtsblatt Seite 22), 9. Juli
1930 Nr. 369 (Amtsblatt Seiten 488 ff.) 27. Juli 1932
str. 372 (Amtsblatt Seite 285) und 11. August 1932 Nr
107 (Amtsblatt Seiten 339 ff.)
wird wie folat geändert:
81.
(1) In der Ueberschrift zu den 88 1 bis 59 einschließ—
lich werden die Worte „Allgemeine und erhöhte“ gestrichen.
(11) Im 8 1 werden im Absatz J das Wort „allgemeine“
'owie die Absätze II, III und IV gestrichen: der bisherige
Absatz V wird Absatz II.
(111) Im 8 2 Ziffer 3 wird der letzte Satz gestrichen.
(Iv) Im 8 3, Absatz III werden die Worte „8 I, Ab—
'atz V, Satz 4“ durch „F 1, Absatz II, Satz 4“ ersetzt
Ibsatz IX wird gestrichen.
(V) Im 8 4 werden in der Ueberschrift die Worte „Er—
zhter Steuersatz“ gestrichen.
Absatz J wird durch folgenden neuen Absatzel ersetzt:
.) Die Umsatzsteuer (3 1, Absatz h) beträgt zwei
vom Hundert des im 8 3 beszeichneten Entgelts nder
gemeinen Wertes“