Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

89.
“ Die Fürsorge wird nur arbeitswilligen Personen ge—
währt.
—DD0
Falle der Weigerung ohne genügend berechtigten Grund,
eine Arbeit auch außerhalb des Berufes und Wohnortes
anzunehmen oder anzutreten.
(3) Soweit dazu Gelegenheit besteht, ist die Unterstützung
von einer Arbeitsleistung abhängig zu machen.
810.
(1. Die Fürsorge wird nur im Falle nachweislich un—
reiwilliger und unverschuldeter Erwerbslosigkeit gewährt.
(P) Liegt die Voraussetzung des Abs. 1 nicht vor, so
kann die Fürsorge, wenn besondere Gründe diese Aus—
nahme rechtfertigen, mit Genehmigung des Arbeitsamtes
der Regierungskommission gewährt werden, jedoch nicht vor
Ablauf von wenigstens vier Wochen seit Eintritt der Er—
verbslosigkeit. Diese Frist kann ganz oder keilweise auf
die Zeit angerechnet werden, in der Erwerbslose auf be—
zördsiche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wurden.
Die näheren Anordnungen trifft die Regierungskommission.
(53) Erwerbslose, deren Erwerbslosigkeit durch Ausstand
oder Aussperrung verursacht ist, erhalten während des
Ausstandes oder der Aussperrung keine Erwerbslosenunter—
stützung. In Fällen, in denen die Erwerbslosigkeit durch
Ausstand oder Aussperrung mittelbar ie wird,
namentlich durch Ausstand oder Aussperrung außerhalb
des Betriebes, des Berufskreises oder des Arbeits- oder
Wohnortes des Erwerbslosen, sind die Erwerbslosen zu
unterstützen, wenn die Verweigerung der Erwerbslosen⸗
unterstützung eine unbillige Härte wäre.
(49) Das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheit des Arbeitswesens bestimmt, in welchen
Fällen eine unbillige Härte anzunehmen ist. Dabei ist
borzusorgen, daß durch die Erwerbslosenunterstützung nicht
in die Wirtschaftskämpfe eingegriffen wird.
811.
Die Fürsorge wird nur im Falle der Bedürftigkeit ge—
währt nach näherer Anordnung der Regierungskommission.
8132.
(1) Erwerbslosenunterstützung darf erst nach Ablauf von
sieben Tagen seit dem Tage der Antragstellung (8 7) ge—
währt werden.
(2) Die Regierungskommission kann die Frist des Abs. 1
ür den Fall der berufsüblichen Erwerbslosigkeit ver—
ängern.
(39) Die Unterstützung kann mit dem Tage der Antragstellung
 gewährt werden, wenn die Erwerbslosigkeit im
unmittelbaren Anschluß an
1. De Waftiauns von weniger als sechs Wochen
oder
2. Kurzarbeit von mindestens zweiwöchiger Dauer, in⸗
folge deren das Arbeitsentgelt um mindestens ein
Drittel gekürzt war
oder
eorlteunsahigceit von mindestens zweiwöchiger Dauer
oder
eine mindestens zweiwöchige Verwahrung auf behörd⸗
liche Anordnung in einer Anstalt eintritt.
813.
) Wer Erwerbslosenunterstützung empfängt, hat sich
regelmäßig bei dem öffentlichen Arbeitsnachweis zu melden,
um Arbelt zu erlangen. Die Erwerbslosenunterstützung
darf für die Tage nicht gewährt werden, für die der Er—
werbslose die vorgeschriebenen Meldungen ohne genügende
Entschuldigung unterläßt. Weitere Ausschließungsgründe
für den Bezug der Erwerbslosenfürsorge können durch die
Ausführungsvorschriften (8 49) festgesetzt werden.
(2) Wer Erwerbslosenünterstützung empfängt, ist u
Ir eernn verpflichtet, es unverzuͤglich dem öffentlichen
Arbeitsnachweis anzuzeigen: —
1. wenn er aus feiner früheren Beschäftigung eine Ab—
findung oder Entschädigung erhält, J
venn er oder einer seiner Angehörigen, für den ein
Familienzuschlag gewährt wird, eine entlohnte Arbeit
übernimmt oder sonst zu Verdienst gelangt,
venn I Wochengeld, Rente, Pension oder Ruhegeld
zugebilligt wird,
vernin einer seiner Angehörigen, für den ein Familien⸗
zuschlag gewährt wird, stirdt, die häusliche Gemein—
schaft verläht oder ihm von einem Dritten Unterhalt
gewährt wird.
(3) Die Regierungskommission ist berechtigt, weitere
Bflichten aufzuerlegen. z
() , Für Erwerbslose unter 18 Jahren, die nach 85
Abs. 17Satz 2 unterftützungsberechtigt find, ist die Unter⸗

— 109 —
tützung, sofern geeignete Arbeiten im Sinne des 89
Abs. 3 nicht vorhanden sind, von der Teilnahme an Ver—
anstaltungen, die der beruflichen Fortbildung oder der
emdispns dienen, abhängig zu macheu.
(D Die Unterstützung kann auch für Erwerbslose über
18 Jahre von der Teilnahme an Veranstaltungen, die der
beruflichen Fortbildung oder Umschulung oder der All—
gemeinbildung dienen, abhängig gemacht werden, soweit
sie nicht durch eine Arbeitsleistung bedingt ist und ihr
Besuch nicht eine offensichtliche Härte bedeuütet.
8 15.
(1) Die Fürsorge fällt weg, wenn und solange die Vor—
aussetzungen für die Gewährung (8 3) nicht mehr vor—
liegen. Sie darf von neuem nur gewährt werden, wenn
sie erneut beantragt ist und die zur Entscheidung zustän—
dige Stelle festgestellt hat, daß die Voraussetzungen zum
Bezuge wieder vorliegen.
(2) Die für die Entscheidung über die Gewährung der
Fürsorge zuständige Stelle hat die Unterstützung auf
zinen bestimmten Zeitraum zu beschränken, wenn begrün—
dete Aussicht besteht, daß es dem Erwerbslosen möglich
sein wird, sich innerhalb dieses Zeitraumes durch eigeneé
pedune eine Arbeit zu beschaffen, deren Ablehnung
den Wegfall der Unterstützuüng nach sich zöge.
III. Fürsorgeleistungen.
8 16.
(1) Die Erwerbslosenunterstützung besteht gus der Haupt—
unterstützung und den Familienzuschlägen für Angehörige.
(2) Familienzuschläge sind für solche Angehörige des
Erwerbslosen zu zahlen, die einen familienrechtlichen
Anterhaltsanspruch gegen ihn haben oder im Falle seiner
deistungsfähigkeit haben würden sowie für Stief— und
Pflegekinder (zuschlagsberechtigte Angehörige). Der Familien—
zuschlag darf nur gewährt werden, wenn der Erwerbslose
den Angehörigen bis zum Eintritt der Unterstützungsbe—
dürftigkeit ganz oder in der Hauptsache unterhalten hat,
es sei denn, daß ein Unterhaltsanspruch erst später ent—
tanden ist oder im Falle der Leistungsfähigkeit des Er—
werbslosen entstanden wäre. Zuschlagsberechtigte Ange—
hörige eines unterstützten Erwerbslosen erhalten keine selb—
tändige Erwerbslosenunterstützung (Hauptunterstützung).
(3) Die Erwerbslosenunterstützung wird bar für die sechs
Wochentage gewährt und wöchentlich nachträglich ausge—
zahlt. In besonderen Fällen kann die Erwerbslosenunter—
ene ganz oder teilweise in Sachleistungen gewährt
verden.
(9 Erwerbslose, die die ihnen gewährte Unterstützung
gjanz oder teilweise zweckwidrig verwenden, können von
— Bezuge der Unterstützung ausgeschlossen
verden.
(5) Solange ein zuschlagsberechtigter Angehöriger nicht
in die häusliche Gemeinschaft des Erwerbslosen, aufge—
rommen ist oder wenn ein Erwerbsloser seinen gesetzlichen
Interhaltspflichten gegenüber einem zuschlagsberechtigten
Angehörigen nicht nachkommt, kann die für die Gewäh—
rung der Unterstützung zuständige Stelle anordnen, daß
ein angemessener Teil der Erwerbslosenunterstützung an
den Angehörigen oder diejenige Person, Anstalt oder Be—
hJörde auüsgezahlt wird, in deren Obhut er sich befindet.

3.

817
() Ueber, die Art und Höhe der Erwerbslosenunter⸗
sttützung erläßt die Regierungskommission Anordnungen.
Aean dieser Anordnungen bestimmt der Ausschuß des
Deffentlichen Arbeitsnachweises, was in seinem Bezirk zu
gelten hat. Gegen die Beschlüsse des Ausschusses ist Be—
schwerde an den — T des Landesamtes für
Arbeitsvermittlung gemäß 832 Abs. 4 der Verordnung
iber die Organisation des Arbeitsnachweiswesens zuläffig
(2) Die seweiligen Höchstsätze der Erwerbslosenunter—
stüßzung werden durch Verordnung der Regierungskommis⸗
sion festgesetzt.
(3) Familienzuschläge, die ein Erwerbsloser erhält, dürfen
insgesamt das Zweifäche der ihm gewährten Unterstützung
nicht übersteigen
(4) Die selbständigen Unterstützungen, die mehrere in
einem elen Hausstand lebende Familienmit—
Jieder erhalten, dürfen in ihrer Summe das Dreifache der
nterstützung nicht übersteigen, die dem höchstunterstützten
Mitglied der Familie für seine Person zusteht. Der Vor—
stand der Familie gilt in diesem Sinne als ihr Mitglied
(5) Erwerbslosenunterstützung und verbliebenes anrech—
nungsfähiges Einkommen zusammen dürfen fünf Sechstel
des zuletzt bezogenen vollen Arbeitsentgelts nicht über—
teigen.
(6) Wenn eine bedürftige Lage durch einen Teilbetrag
der Erwerbslosenunterstützung behoben werden kann, ist
nur der Teilbetrag zu gewähren.
            
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