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des Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Wegen bei sich
zu führen und auf Verlangen den zuständigen Be—
amten vorzuzeigen oder auszuhändigen.
Für technische Prüfungen von Kleinkrafträdern gilt
die Anweisung über die Prüfung von Kraftfahrzeugen
18 4 Abs. 12entsprechend.
847.
Für Kleinkrafträder, die zum internationalen Verkehr
zugelassen werden sollen (VBerordnung der Regierungskom—
nifssion des Saargebietes Nr. 198 vom 1. April 1930,
Amtsblatt Nr. 16 Seite 181 ff) und ihre Führer gelten
die Vorschriften des ersten Abschnittes dieser Verordnung
mit Ausnahme des 8 5 Abs. 3.
Dritter Abschnitt.
Strafvorschriften.
848.
(1) Wer den Vorschriften über den Verkehr mit Klein—
rafträdern zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu
150 Franken oder mit Haft bestraft.
() Wer den sonstigen Vorschriften dieser Verordnung
zuwiderhandelt, wird nach den Strafvorschriften des III. Ab—
chnitts des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen
zom 3. Mai 1909 bestraft.
205 Verordnung
betresfend Neuregelung der Erwerbslosenfürsorge.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
chnitt IV (Teil 9) des Friedensvertrages von Versailles
and gemäß ihrem Beschlusse vom 16. Juni 1933 ver—
ordnet die Regierungskommission nach Einsichtnahme des
Butachtens der Arbeitskammer und nach Anhörung der
zewöhlten Vertreter der Bevölkerung was folgt:
lJ. Einrichtung der Fürsorge.
81.
11) Die Gemeinden (8 38) sind verpflichtet, soweit ein
Bedürfnis dazu besteht, eine Fürsorge für Erwerbslose ein—
zurichten, der sie nicht den Rechtscharakter der Armenpflege
beilegen dürfen. Das Ziel dieser Fürsorge ist im einzelnen
Falle die Beendigung der Erwerbslosigkeit durch die Auf—⸗
tahme von Arbeit. Nur insoweit dieses Ziel nicht erreicht
verden kann, sind Unterstützungen nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen zu gewähren.
(2) Die Regierungskommission kann anordnen oder zu—
lassen, daß Gemeinden eine Fürsorge für Kurzarbeiter ein—
richten (8 189.
82.
Gemeinden, die trotz eines vorhandenen Bedürfnisses
eine oder keine genügende Erwerbslosen- oder Kurzarbeiterfürsorge
einrichten, können von dem Mitglied der
stegierungskommission für die Angelegenheiten des Arbeits—
vesens hierzu angehalten werden.
II. Fürsorgeberechtigte.
83.
(1) Die Fürsorge ist, soweit diese Verordnung nichts
inderes bestimmt. an die Erfüllung der nachstehend be—
zeichneten Voraussetzungen geknüpft:
Saareinwohner (8 9),
Alter (8 5),
Arbeitnehmer (8 6),
Antrag (8 7),
Arbeitsfähigkeit (5 8
Arbeitswilligkeit 57
Erwerbslosigkeit (3 10),
Bedürftigkeit (8 11).
Wartezeit (8 12),
19. Befolgung der Kontrollvorschriften (8 13),
11. Teilnahme an Bildungsveranstaltungen (8 14).
(D) Die Fürsorge ist zu versagen, wenn und solange die
Boraussetzungen für die Gewährung nicht vorliegen. Ist
zie Fürsorge (Unterstützung) verfagt worden, so darf sie erst
zgewährt werden, wenn sie erneut beantragt ist und die
zur Entscheidung zuständige Stelle festgestellt hat, daß die
Voraussetzungen zum Bezuge vorliegen.
84.
(1. Die Fürsorge wird nur Saareinwohnern im Sinne
der Verordnung vom 15. Juni 1921 (Amtsblatt S. 92)
zewährt.
(2) Nichtsaareinwohner können die Fürsorge mit oder
ohne Einschränkung erhalten, wenn ihr Heimatstaat eine
gleichwertige Fürsorge gegenseitig gewährt. Ob dies der
Fall ist, stellt die Regierungskommission fest, die gleich—
zeitig die näheren Bestimmungen über die Gewährung der
Erwerbslosenfürsorge in diesen Fällen im Rahmen der Vor—
schriften dieser Verordnung trifft.
(3) Das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheit des Arbeitswesens kann zur Vermeidung
unbilliger Härten anordnen oder zulassen, daß Nichtsaar—
einwohnern die Fürsorge auch ohne die Voraussetzung des
Abs. 2 gewährt werden. F
—A ———
16. Lebensjahr vollendet haben. Jugendlichen, die das 16.,
aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird
sie jedoch nur gewährt, soweit das Arbeitsamt der Re—
gierungskommission nach Anhörung des Hauptausschusses
des Landesamtes für Arbeitsvermittelung festgestellt hat,
daß es Personen dieser Altersgruppen nach der allgemeinen
dage des Arbeitsmarktes trotz besonderer Bemühungen erst
rach längerer Arbeitslosigkeit möglich sein wird, Arbeit zu
erlangen.
(2) Erwerbslose, die nach Abs. 1 nicht fürsorgeberechtigt
sind, bei denen im übrigen aber die Voraussetzungen für
die Gewährung der Fürsorge vorliegen, können zu den
Arbeiten nach 89 Abs. 3 zugelassen werden. Sie er—
halten dann die — Fürsorgeleistungen.
(9J Die Fürsorge wird nur Arbeitnehmern im Sinne
dieser Verordnung gewährt.
(2 Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind
Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor Eintrit?
hrer Unterstützungsbedürftigkeit (8 11) während sechsund—
zwanzig Wochen in einer Beschäftigung gestanden haben,
in der sie auf Grund der Reichsversicherungsordnung oder
des Versicherungsgesetzes für Angestellte in den im Saar—
zebiet gültigen Fassungen oder des Saarknappschaftsge—
setzes im Wortlaut der Verordnung vom 28. März 1930
Amtsblatt S. 172) und des Erlasses vom 3. Februar 1931
Amtsblatt S. 45) pflichtversichert waren. Für Personen
unter 21 Jahren wird für die vorbezeichnete Beschäftigung
eine Dauer von neununddreißig Wochen während der letzten
oierundzwanzig Monate gefordert.
(3) Die Regierungskommission kann Ausnahmen von
den Vorschriften des Abs. 1 zur Vermeidung unbilliger
Härten zulassen. Sie kann weiter allgemeine Grundsätze
für die Berechnung der in Abs. 2 genannten Fristen auf—
stellen. Vorher ist tunlichst der Hauptausschuß des Landes—
amts für —A zu hören.
(1) Die Fürsorge wird nur auf Antrag gewährt. Der
Antrag ist persönlich bei der hierzu bestimmten Stelle ein—
zureichen (8 28). Der Antrag kann erst entgegengenommen
werden, nachdem der Antragsteller sich nachweislich bei dem
bsfentlichen Arbeitsnachweis als Arbeitsucher hat eintragen
sassen (Tag der Arbeitslosenmeldung). Die Fürsorge kann
trühestens von dem Tage an gewährt werden, an dem der
Antrag eingereicht wird und sämtliche Voraussetzungen er—
füllt sind Tag der Antragstellung)
(2) Der Erwerbslose, der den Antrag auf Unterstützung
stellt, hat dabei glaubhaft zu machen, daß und wie langé
er in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis ge—
standen hat. Er hat ferner die Höhe seines Arbeitsentgelts
in den letzten drei Monaten und den Grund, aus dem
sein letztes Arbeitsverhältnis gelöst worden ist, sowie alle
soonstigen Tatsachen darzulegen, deren Kenntnis für die
Entscheidung üher seinen Antrag und Festsietzung der
Unterstützung erforderlich ist.
(3) Der Arbeitgeber hat dem Erwerbslosen auf Ver—
langen eine Bescheinigung auszustellen, aus der Art, Be—
zinn, Ende und Lösungsgrund des Beschäftigungsverhält—
nisses sowie die Höhe des Arbeitsverdienstes und einer
anläßlich des Ausscheidens aus der Beschäftigung etwa
gewährten Abfindung oder — hervorgeht.
b Die Fürsorge wird nur arbeitsfähigen Personen ge—
wahrt.
(2) Als arbeitsfähig im Sinne dieser Verordnung gilt,
wer noch nicht invalide nach 8 1255 der Reichsversiche⸗
rungsordnung ist; Berussunfähige nach 88 302 bis 300
und 31p des Saarknappschaftsgesetzes vom 28. März 1930
Amtsblatt S. 172) im Wortlaut des Erlasses über Neu—
regelung knappschaftlicher Angestelltenabteilungen vom 3.
Februar 1931 (Amtsblatt S. 45) sowie nach 8 30 des
Bersicherungsgesetzes für Angestellte gelten für arbeits—
fähig, solange sie nicht auch invalide sind.
(3) Arbeitsfähigen Personen steht für die Dauer des
Bezuges von Leistungen aus der Krankenversicherung (8 20
Abs. 1) gleich, wer nach Eintritt in die Erwerbslosen—
fürsorge arbeitsunfähig im Sinne des 8 182 der Reichs—
versicherungsordnung erkrankt ist.
(0 Erwerbslose, deren Arbeitsfähigkeit in Zweifel steht.
sind verpflichtet, auf Grund einer Aufforderung sich unter—
suchen zu lassen.