oder die Aussertigung der Typenbescheinigung (5 5 Abs. 2
und 3) beizufügen.
(5) Bei Fahrzeugen, die auf Grund einer Zulassungs—
bescheinigung nach Abs. 2 mit einem vorläusigen Auf⸗
bau zu Probesahrlen benutzt werden. darf auf dem Fabrik—
schild die Angabe des Eigengewichts sehlen.
(6) Die Abkeilung des Innern hat über die ausgegebenen
Probefahrtkennzeichen eine Liste zu führen. Die Liste mußs
erkennen lassen, ob das einzelne Kennzeichen für Krasfte
fahrzeuge jeder Art oder nur für Krafträder gilt. Geht
ein Probefahrtkennzeichen verloren, so hat die Abteilung
des Innern dem Empfangsberechtigten ein Probesahrtkenn—
seichen mit einer anderen Erkennungsnummer zuzuteilen.
(7) Als Probefahrten im Sinne vorstehender Vorschriften
gelten Fahrten zur Feststellung oder zum Nachweis der
Kebrauchsfähigkeit von Kraftfahrzeugen, von Kraftfahrzeug⸗
hbestand⸗ oder Kraftfahrzeugzubehörteilen, wenn sie durch die
Absicht der Erprobung veranlaßt sind und ihr in der
Hauptsache dienen, serner Vorführungsfahrten und Probe—
ahrten mit Kaufliebhabern. Eine Probefahrt liegt, dann
nicht vor, wenn das Krastfahrzeug einem Kaufliebhaher
gegen eine Vergütung für die Benutzung des Kraftfahr—
zeügs — abgesehen von dem Ersatze der durch die Fahrt
berürsachten baren Auslagen sür Betriebsstoffe — über—
lafsen wird. Fahrten mit Probesahrtkennzeichen an Sonn—
und Feiertagen sind untersagt; in begründeten Fällen kann
die Miatung des Innern Ausnahmen zulassen. Als Ueber—
ührungsfahrten gelten Fahrten zur Verbringung des Kraft—
sahrzeugs an einen anderen Ort, wenn die Fahrten durch
die Absicht dieser Verbringung veranlaßt sind und ihr in
zder Hauptsache dienen, insbesondere Fahrten zur Ver—
bringuͤng von einer Herstellungsstätte an eine andere oder
an ecine Verkaufsstätte, bei Eigentumswechsel oder Wechsel
des Wohnortes des Eigentümers an den neuen Einstellungs—
ort, bei Verkauf ins Ausland an einen Grenzort oder den
Beftimmungsort. Als Ueberführungsfahrten gelten fserner
Fahrten zum Zwecke des Abschleppens eines auf öffentlichen
Wegen schadhaft gewordenen Kraftfahrzeugs von der Stelle,
wo es schadhaft geworden ist.
8 42.
Kraftfahrzeuge der Feuerwehren im Dienst brauchen nicht
mit einer Hupe zum Abgeben von Warnungszeichen ver—
sehen zu sein (3 4 Abs. 1 Nr. 4) und dürsen Warnungs—
zeichen auch mit anderen als den im 8 19 Abs. 3 ge—s
nannten Signalinstrumenten abgeben. Sie unterliegen nicht
den Vorschriften über die einzuhaltende Fahrgeschwindigkeit
(8 18) und sind befreit von den Vorschriften über das
AÄusweichen, Halten, Ueberholen und Vorsahren in den
in den 88 22 bis 24 und 28 genannten Fällen und von
sonst voñ den Polizeibehörden angeordneten Verboten oder
Beschränkungen; das gleiche gilt für im Dienste befind—
iche Kraftfaͤhrzeuge der staatlichen Polizei, wenn Gefahr
m Verzug ist; die Abteilung des Innern kann bei dringen—
dem öffentlichen Interesse anderen Kraftfahrzeugen die
Reiche Befreiung gewähren; sie erläßt Vorschriften über
eine besondere Kenntlichmachung dieser Kraftfahrzeuoe
8 43.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten setzt
die Ansorderungen fest, denen die von der Abteilung des
Innern anzuerkennenden Sachverständigen genügen můssen.
H. Schluß⸗ uud Nebergangsbestimmungen.
8 44.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten setzt
die Gebühren fest, die den amtlich anerkannten Sachvoer⸗
ständigen für die Prüfung von Kraftfahrzeugen ( 5 Abs. 2
und Nund Krafifahrzeugführern (3 14 Abs. 5) zustehen.
Zweiter Abschnitt.
Kleinkraftrüder.
8 45.
Als Kleinkrafträder im Sinne des 8 27, des Gesetzes
iber den Verkehr mit Krastfahrzeugen vom 3. Mai 1909
in der Faffung der Verordnung der Regierungskommission
oom 31. Mai 1933 und dieser Vorschriften gelten Kraft—
räder (53 1Nr. N) mit Antrieb durch Verbrennungsmaschine,
wenn der Hubraum der Naschine nicht mehr als 1090
Kubikzentimeter beträgt. Die Höchstgeschwindigkeit des Klein—
kraftrades darf, 80 Kilometer auf ebener Bahn in der
Stunde nicht überschreiten.
8 46.
Für Kleinkrafträder, die nur innerhalb des Saargebiets
verwendet werden sollen und ihre Führer gelten sinn—
gemäß die Vorschristen des 35,2 Abs. 1 und, 2, 8 8,
AAbs. 1834 und 6 88 16 bis 31, 38, 35. 42
und 44 des ersten Abschnitts dieser Verordnung mit fsol—
genden Aenderungen und Ergänzungen:
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1. Sie sind besreit von der Führung des polizeilichen
Kennzeichens.
An einer sichtbaren Stelle der Antriebsmaschine oder
des Fahrgestells muß die Firma, von der die An—
triebsmaschine hergestellt ist, deren Fabriknummer und
die Anzahl ihrer Pfserdestärken sowie ihr Hubraum an—
gegeben sein. Die Angaben müssen ausf ein durch
Nieten besestigtes Schild oder unmittelbar auf das
Kurbelgehäuse eingeschlagen oder eingeätzt sein; die
Fabriknummer muß außerdem auf die Zylinder ein—
geschlagen sein.
Bei Dunkelheit oder starkem Nebel genügt eine hell—
brennende Laterne mit sarblosem oder gelblichem Glase,
welche den Lichtschein nach vorn auf die Fahrbahn
wirft, sowie hinten eine Vorrichtung aus rotem, den
Lichtressex wiedergebenden Glase von nicht weniger
als 5 Zentimeter Durchmesser.
Wenn ein Kleinkraftrad in Betrieb genommen werden
soll, hat der Eigentümer bei der Abteilung des Innern
die Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Wegen
schristlich zu beantragen. Der Antrag muß enthalten:
a) Namen, Beruf (Gewerbe) und Wohnort des Eigen—
tümers,
b) die Firma, die die Antriebsmaschine hergestellt hat
sowie deren Fabriknummer,
) Anzahl der Pferdestärken, Hubraum, Zahl der Z8y—
linder, Durchmesser der Zylinder und Kolbenhub.
Dem Antrag ist das Gutachten eines amtlich aner—
kannten Sachverständigen beizufügen, das die Richtig—
keit der Angaben unter b und c bestätigt. Das Gut—
achten des Sachverständigen kann durch eine Beschei—
nigung der Firma ersetzt werden, die die Antriebs—
naschine hergestellt hat (Typenbescheinigung).
Für einzelne Typen von Kleinkrafträdern können
von der Abteilung des Innern für zuverlässige, ins
Handelsregister eingetragene Firmen, zu deren Ge—
schäftsbetrieb die Herstellung oder der Handel mit
Kleinkrafträdern gehört und deren Sitz sich im Soar—
gebiet befinden, auf schriftlichen Antrag nach einer
zuf Kosten der Firma vorgenommenen Prüfung
(Typenprüfung) widerruflich Bescheinigungen dar—
über erteilt werden, daß diese Gattungen den Vor—
schriften über Kleinkrafträder genügen (Typenbeschei—
nigungen). Die Typenbescheinigungen werden auf
Brund des Gutachtens eines amtlich anerkannten
Sachverständigen im Benehmen mit der Abteilung
Oeffentliche Ärbeiten ausgestellt und haben Gültig—
keit für das Saargebiet.
Für ein Kleinkraftrad solcher Fahrzeugtypen kann
die Firma zu einer amtlich beglaubigten Abschrift der
Typenbescheinigungen unter laufender Nummer eine
Ergänzungsbescheinigung ausstellen, die die Richtig—
keit der in Ziffer 4 unter bund c vorgeschriebenen
Angaben beftätigen muß. Eine solche Firmenbeschei—
nigung (Abschrift der Typenbescheinigung nebst Er—
gänzungsbescheinigung) ersetzt das Gutachten des amt
lich anerkannten Sachverständigen.
Ueber die mittels Typenbescheinigung in den Ver—
tehr gebrachten Kleinkrafträder hat die Firma ein
Verzeichnis zu führen und auf Verlangen dem zu—
ständigen Beamten vorzulegen. Firmenbescheinigungen
können unter Mitverantwortung der Stammfirma bzw.
der Hauptvertretung auch von den Zweigniederlas—⸗
sungen, die dann gleichfalls zur Listenführung ver—
pflichtet sind, ausgestellt werden. Im Falle des Wider—
rufs verlieren die Typenbescheinigungen ihre Gül—
tigkeit.
düe Abteilung des Innern entscheidet über den An—
trag auf Zulassung eines Kleinkraftrades. Im Falle
der“ Zulassung hat sie das Kleinkraftrad in eine Liste
einzütragen und dem Antragsteller eine Verkehrs—
erlaͤubnis nach vorgeschriebenem Muster auszustellen
Treten bei einem Kleinkraftrad Aenderungen ein,
die eine Berichtigung der Liste und der Verkehrs—
erlaubnis erforderlich machen, so ist der Erlaubnis—
schein der Abteilung des Innern zur Berichtigung
einzureichen; ebenso ist zu verfahren. wenn das Klein—
kraftrad auf einen anderen Eigentümer übergeht.
Werden Tatsachen festgestellt, welche die Annahme
rechtfertigen, daß eine Person zum Führen von Klein—
kraftreͤdern ungeeignet ist, so kann ihr die Abteilung
des Innern die Führung von Kleinkrafträdern dauernd
oder zeitweise untersagen. Personen unter 16 Jahren
und solche Personen, denen die Fahrerlaubnis nach
836 entzogen ist, ist das Führen von Kleinkrafträdern
nicht gestattet. Die Abteilung des Innern
kann jedoch auf Antrag Ausnahmen genehmigen, sie
stellt darüber besondere Ausweise aus.
der Führer eines Kleinkraftrades hat die Bescheini—
fung über die Verkehrserlaubnis bei der Benutzung
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