106 —
befreit, soweit sie in einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebe verwendet werden.
(2) Die Vorwendung hochelastischer Vollgummireisen an
Stelle von Luftreifen ist zulässig bei Zugmaschinen, die
auf ebener Bahn eine Geschwindigkeit von 16 Kilometer
in der Stunde nicht überschreiten können, und bei Kraft—
sahrzeugen, die nach ihrer besonderer Bauart Zwecken der
oͤssentlichen Straßenreinigung dienen.
(3) Die Verwendung hochelastischer Vollgummireisen an
Stelle von Lustreifen kann von der Abteilung des Innern
aus Antrag des Eigentümers widerruslich unser Vornahme
einer entsprechenden Eintragung in die Zulassungsbeschei—
nigung gestattet werden:
a) bei Kraftfahrzeugen des Landjägerkorps, der staatlichen
Polizei und der Feuerwehr;
d) bei Elektro- und Benzinkarren, wenn das Eigengewicht
2 Tonnen nicht übersteigt, der Karren auf ebener
Bahn eine Geschwindigkeit von 16 Kilometer in der
Stunde nicht überschresten kann und überwiegend auf
nicht öffentlichen Wegen benutzt werden soll;
zei zweiachsigen Lastkraftwagen, deren Eigengewicht 4
Tonnen übersteigt, salls ein besonderes Bedürfnis nach—
gewiesen wird, das nicht mit technischen Schwierig—
keiten, die sich aus der Anbringung von Luftbereifung
in einem Krastfahrzeug ergeben könnten, oder mit
chlechter Wirtschaftslage des Eigentümers begründet
verden darf. Die Genehmigung darf nur für einen
aestimmten Verwendungszweck des Krastwagens erteilt
verden;
nach Anhörung des Wegeunterhaltungspflichtigen in
denjenigen Fällen, in denen auf Grund des 8 364
Ausnahmen von den Vorschriften des 8 3 Aibsj. Abis 5
zugelassen werden.
(9 Werden hochelastische Vollgummireisen verwendet, so
darf der Druck auf 1 Zentimeter Felgenbreite — Basis
der Gummireisen — bei keinem Kraftfahrzeug auch bei
höchstzulässigem Gesamtgewicht 100 Kilpgramm übersteigen;
verden gewöhnliche Vollgummi- oder Eisenreisen verwen—
det, so darf dieser Druck P ctilogramm nicht ühersteigen.
c.
Bei Zugmaschinen, die in lands oder sorstwirtschaftlichen
Betrieben verwendet werden, genügt, falls zwei Stand—
lichter vorhanden sind, ein Scheinwerser, dessen Spiegel—
unterkante auch bis zu 1,1 Meter über der Fahrbaähn
iegen darf.
837.
(1) Als vorläufig zum Verkehr auf öffentlichen Wegen
zugelassen gelten Krastfahrzeuge während der durch den
amtlich anerkannten Sachverständigen vorzunehmenden tech—
nischen Prüsfung. Die Vorschrist im 8 15 Abs. J über die
Mitführung der Zulassungsbescheinigung findet in diesen
Fällen keine Anwendung.
( Während der Prüfungsfahrten haben die Kraftfahr—
zeuge ein besonderes Kennzeichen (Probesahrtkennzeichen)
zu führen, auf das die Bestimmungen im 8 8 mit der
Maßgabe Anwendung sinden, daß das Kennzeichen in
roter Balkenschrift auf weißem, rotgerandetem Grunde her—
zustellen ist und daß von der sesten Anbringung der Kenn—
zeichen abgesehen werden kann. Derartige, mit dem Dienst
stempel der Abteilung des Innern versehene Kennzeichen
iind den amtlich anerkannten Sachverständigen (8 5) zur
Fy wendung bei diesen Prüsungsfahrten zur Verfüqung zu
stellen.
838.
(1) Von der Verpflichtung zur Führung jedes Kenn—
zeichens (53 7) sind befreit:
1 die Kraftfahrzeuge der Feuerwehren im Dienst,
2. die zu Zwecken der öffentlichen Straßenreiniguug die—
nenden Krastfahrzeuge.
() Von der Verpflichtung zur Führung des hinteren
Kennzeichens (53 8) sind befreit ausschließlich innerhalb des
Saargebietes benutzte Zugmaschinen, deren Eigengewicht
Tonnen nicht übersteigt und die auf ebener Bahn eine
Beschwindigkeit von 16Kilometer in der Stunde nicht
iberschreiten können: das gleiche gilt für die von solchen
Zzugmaschinen mitgesführten Anhänger.
(8) Zugmaschinen, die von der Verpflichtung zur Füh—
zung des hinteren Kennzeichens befreit sind, müssen bei
dunkelheit oder starkem Nebel außer den beiden Schein—
verfern eine Laterne führen, die rotes Licht nach hinten
virft. Bei Mitführen von Anhängern muß die Laäterue
am Schlusse des Zuges angebracht sein.
839.
Von der Verpflichtung zur Führung eines gestempelten
sennzeichens sind befreit Kraftfahrzeuge, die auf der Fahrt
zur Polizeibehörde zwecks Vorsührung des Kraftfahrzeugs
und Abstempelung des Kennzeichens (88 6 und 9 öffent—
iche Wege benutzen. Von dieser Verpfüchtung sind ferner
»efreit Kraftfahrzeuge, die nach Abmeldung bei den zu—
stäundigen Behörden und nach Vernichtung des Dienststempels
ruuf den Kennzeichen (8 6) auf der Rückfahrt öffentliche
Wege benutzen; sie gelten während dieser Fahrt noch als
zum Verkehre zugelafssen. Als Ersatz für die fehlende Zu—
lassungszbescheinigung und gleichzeitig als Ausweis für diese
Fahrten dient im Falle des Satzes J die schriftliche Auf—
sorderung der Polizeibehörde, das Kraftfahrzeug vorzu—s
ühren, im Falle des Satzes 2 die Bescheinigung über die
Abmeldung. Auf dieser mit Datum, Unterschrift und Dienst—
stempel der ausstellenden Behörde zu versehenden Be—
icheinigung muß der Tag, für den sie gelten soll, ange—
twehen sein.
840.
(1) Von der Vorschrift über den Führerschein (8 14
Abs. 1) sind die Führer ausschließlich innerhalb des Saar—
jebietes zum Verkehre benutzter Elektrokarren, deren Eigen—
zewicht 2 Tonnen, und anderer elektrisch angetriebener
Kraftfahrzeuge, deren Eigengewicht 0,5 Tonnen nicht über—
steigt, befreit. Das gleiche gilt für die Führer ausschließ—
ich innerhalb des Sgargebietes zum Verkehre benutzter
Zugmaschinen, deren Eigengewicht 4 Tonnen nicht über—
teigt und die auf ebener Bahn eine Geschwindigkeit von
16 Kilometer in der Stunde nicht überschreiten können.
(2) Werden Tatsachen festgestellt, welche die Annahme
rechtfertigen, daß eine Person zum Führen von Kraft—
sahrzeugen der im Abs. 1 bezeichneten Art ungeeignet ist,
so kann ihr die Abteilung des Innern die Fuhrung von
Krastfahrzeugen dieser Art dauernd oder zeitweise ünter—
sagen. Personen unter 16 Jahren und solchen Personen,
denen die Fahrerlaubnis nach 8 36 entzogen ist, ist das
Führen von Kraftfahrzeugen der im Satz 1 bezeichneten
Art nicht gestattet. Die Abteilung des Innern kann au
Antrag für Personen unter 16 Jahren Ausnahmen ge—
nehmigen: sie stellt darüber besondere Ausweise aus.
8 41.
(1) Soll ein Kraftfahrzeug zu Probefahrten auf öffent—
lichen Wegen in Betrieb genommen werden, so hat der
Eigentümer bei der Abteilung des Innern die Zulassung
nach 88 5 und 6 zu bewirken. Ist die Notwendigkeit der
Lrobefahrten nachgewiesen, so erhält der Antragsteller an
Stelle der Zulassungsbescheinigung nach 86 Abs. 2 eine
besondere Zulassungsbescheinigung mit kürzester Besristung
jse nach Lage des Falles und ein Kennzeichen nach 8 83
Abs. 2. Für die Abstempelung gilt 8 9 sinngemäß.
(2). Kraftfahrzeugfabriken, Zweigniederlassungen von
traftfahrzeugfabriken, Kraftfahrzeughändler und solche Ge—
verbebetriebe, die Zubehör- oder Bestandteile von Kraft—
ahrzeugen liefern oder Kraftfahrzeuge instand setzen, er⸗
halten, wenn sie zuverlässig sind, auf Antrag widerruflich
oon der Abteilung des Innern Keunzeichen nach 8 37
Ass. 2, die entweder für Kraftfahrzeuge jeder Art oder nur
ür Krafträder gelten, zu wiederkehrender Verwendung bei
en einzelnen Kraftfahrzeugen; die Kennzeichen sind der
bolizeibehörde zur Abstempelung vorzulegen; eine Vor—
ührung des Kraftfahrzeugs bei der Polizeibehörde (59
st nicht ersforderlich. DVie Abstempelung oder Ausgabe des
Probefahrtkennzeichens darf nur gegen Vorlegung der Ge
»ührenkarte ersolgen. Bei Entziehung der Probesahrtkenn—
zeichen durch die Abteilung des Innern oder bei Ablau
der in der Zulassungsbescheinigung vermerkten Frist, sind
alle erteilten Zulassungsbescheinigungen an die Polizei—
behörde unverzuͤglich abzuliefern; sobald dies geschehen,
gilt das Probefahrtkennzeichen als abgemeldet. Unterbleibt
die Abliefexrung, so sind die Zulassungsbescheinigungen ein—
zuziehen. Kennzeichen und Dienststempel sind in augen—
ölliger Weise unkenntlich zu machen, sofern das Kennzeichen
nicht amtlich ausgegeben wurde. Ebenso hat die Polizei—
hehörde im Falle nicht rechtzeitiger Lösung einer neuen Ge—
hührenkarte auf Antrag der die Straßenbenutzungsgebühr
erhebenden Dienststelle zu verfahren.
(3) Bei Probefahrten zur Prüfung der Verkehrssicher
heit eines Kraftfahrzeugs ist besonders vorsichtig zu fahren
8 18 Abs. 1); für solche Fahrten kann die Abteilung des
Innern bestimmte Wege vorschreiben. Wird eine Probe—
»der Ueberführungsfahrt über die Grenze des Saarge—
hietes hinaus ausgeführt, so ist nach Ablauf der Zulas—
ungsbescheinigung diese selbst oder eine Bescheinigung über
die Abgabe derselben an eine ausländische Behörde oder
an. das Grenzzollamt an die Abteilung des Innern ein—
zusenden.
(4) Bei Erwerb eines Kraftfahrzeugs ist die Ausstellung
der Zulassungsbescheinigung und die Zuͤteilung des nunmehr
endgültig zu führenden Kennzeichens unverzüglich bei der
Abteilung des Innern (85 Abs. 9) zu beantragen. War
ür das Fahrzeug eine Zulassungsbescheinigung nach Abs.1
ausgestellt, so ist diese dem Antrage beizufügen; war für
die Probefahrten eine Zulassungsbescheinigung nach Abs. 2
enutzt worden, so ist dem Antrag auf endgültige Zulas—⸗
ung des Fahrzeugs das Gutachten eines Saächverständigen