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der zulässige Achsdruck im beladenen Zustande beträgt
bei einem Anhänger, fsalls alle Räder mit Luftreifen
versehen sind, 55 Tonnen, andernsalls 4 Tonnen;
bei dreiachsigen Anhängern, deren zulässiges Gesamt—
gewicht 7,5 Tonnen übersteigt, müssen die beiden vor—
deren Achsen mindestens 4 Meter voneinander ent—
fernt sein. Wird ein solcher Anhänger von einem
sraftwagen mitgeführt, dessen zulässiges Gesamtgewicht
9 Tonnen übersteigt, so muß der Abstand der letzten
Achse des Kraftwagens von der vorderen Achse des
Anhängers mindestens 4,5 Meter betragen. Wird ein
einächssiger Anhänger mit einem zulässigen Achsdruck
don mehr als 4 Tonnen oder ein zweiachsiger An—
hänger mit einem zulässigen Gesamtgewichte von mehr
als 7,5 Tonnen von einem Kraftwagen mitgeführt,
dessen zulässiges Gesamtgewicht 9 Tonnen übersteigt,
so muß die letzte Achse des Kraftwagens von der un—
mittelbar nachfolgenden Achse des Anhängers einen
Abstand von mindestens 4 Meter haben. Dieser Min—
destabstand vergrößert sich bei zweiachsigen Anhängern
um das Maß, um welches die Achsen des Anhängers
etwa weniger als 83,5 Meter voneinander entfernt
sind, jedoch nicht auf mehr als 6 Meter;
—0
Bummireifen — darf, wenn hochelastische Vollgummi—
ceifen verwendet werden, bei keinem Anhänger auch
bei höchstzulässigen Gesamtgewicht 100 Kiloaramm
übersteigen;
die Breite der Anhänger (einschließlich Ladung) dari
die für den Kraftwagen, an den sie angehängt sind
oder dessen Ladung zulässige Breite nicht übersteigen;
Anhänger müssen von außen sichtbar ein mit Nieten
befestigtes Schild haben, das in leicht lesbarer Schrift
eine Üünterscheidungsnummer, Eigengewicht, zulässiges
Besamtgewicht sowie bei Verwendung hochelastischer
Vollgummireifen den Felgendruck auf 1 Zentimeter
Felgenbreite — Basis der Gunmmireisen — bei höchst⸗—
zulässigem Gesamtgewicht angibt;
wei⸗ uünd dreiachsige Anhänger müssen versehen sein:
Vmit einer sicher wirkenden Bremse,
himit einer zuüverlässigen auf die Fahrbahn wirken—
den Vorrichtung, die in Steigungen die unbeabsich—
tigte Rückwärtsbewegung verhindert Gergstütze);
die Verbindung zwischen zwei⸗- und dreiachsigen An—
hängern und Kraftwagen muß so beschaffen sein, daß
die Räder des Anhängers auch in Krümmungen mög—
lichst auf den Spuren des Kraftwagens laufen;
Anhänger müssen ferner den Bestimmungen über die
Bereifung in der „Anweisung über die Prüfung von
Kraftfahrzeugen“ entsprechen 84 Abs. 12;
Anhänger, auf denen mehr als 8(8 14 Abs. 3) Per—
sonen leinschließlich Bremser) befördert werden, müs—
sen mit einer Einrichtung versehen sein, die die Ver—
ndigung dieser Versonen mit dem Führer ermög—
ücht.
(2) Wenn die Bremse eines zwei⸗— oder dreiachsigen
Anhängers nicht vom Führersitze des Krastwagens aus
hedient werden kann, sy muß auf dem Anhänger ein
Bremser mitsahren und eine Verständigung zwischen diesem
und dem Führer möglich sein; dies gilt nicht, wenn der
Anhänger eine selbsttätige Bremse hat, die ihn auch bei
der Lösfung der Verbindung mit dem Kraftwagen anhält,
und der Führer des Kraftwagens eine Bescheinigung der
Abteilung des Innern mit sich führt, in der unter Angabe
der Fabriknummer des Anhängers bestätigt wird, daß
dessen selbsttätige Bremse ausreichend betriebssicher ist.
(63) Die Abteilung des Innern kann allgemein mit Zu—
stimmung der Abteilung für Oeffentliche Arbeiten von
der Einhaltung der Bestimmung des Abs. 1 Nr. 9 Be—
reiung gewähren.
(4) Die zulässige Länge für ein Kraftfahrzeug mit
Anhänger beträgt 14 Meter, ausgenommen sind die Kraft—
ahrzeuge mit Anhänger größerer Längen, die bereits vor
Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen sind.
Für Ladungen, die nach ihrer Natur an einem Stück
zu besördern sind, z. B. bei Langholztransporten, beträgt
die zulässige Länge vom vorderen Ende des Krasftfahr—
zeugs bis zum hinteren Ende des Anhängers oder der
nach hinten überstehenden Ladung 18 Meter.
Das Mitführen eines Anhängers ist, wenn die Ent—
sernung des vorderen Endes des Kraftwagens, an der er
angehängt ist, von dem hinteren Ende des Anhängers oder
einer etwa nach hinten überstehenden Ladung 18 Meter
überschreitet, nur mit, Erlaubnis der Polizeibehörde und
nur für deren Bezirk zulässig; das gleiche gilt für das
Mitführen von Anhängern, wenn den Bedingungen in
Abs. 1 Nr. 8, 9 (es sei denn, daß hinsichtlich Nr. 9 nach
Abs. 3 allgemein Befreiung gewährt, wurde) oder 10 nicht
genügt ist. Im Falle polizeilicher Erlaubnis ist der Er—
aubnisschein bei der Fahrt mitzuführen und den zustän—
—
digen Beamten auf Verlangen vorzuzeigen oder auszu—
händigen.
(5) Das Mitführen von zwei Anhängern ist nur mit
Erlaubnis der Polizeibehörde und nur für ihren Bezirk
zulässig. Im Falle der Erlaubnis ist der Erlaubnisschein
bei der Fahrt mitzuführen und den zuständigen Beamten
auf Verlangen vorzuzeigen oder auszuͤhändigen. Auf dem
zweiten Anhänger muß ein Bremser mitfahren, sofern
eine durchgehende Saug- oder Luftdruckbremse vorhanden
st; die Polizeibehörde kann für ihren Bezirk Befreiung ge—
vähren. Das Mitführen von mehr als zwei Anhängern ist
oerboten.
(6) Bei Mitführen von Anhängern muß außer dem
»orderen Kennzeichen nach 8 8 Abs. 2 das gleiche Kenn—
zeichen nach 88 Abs. 3 und 8 11 an der Rückseite des
etzten Fahrzeugs angebracht sein; bei Fahrten im In—
and genügt es, wenn statt dessen das Kennzeichen auf
»eiden Seifkenwänden des Kraftwagens angebracht ist; einer
Beleuchtung der seitlichen Kennzeichen bei Dunkelheit oder
tarkem Nebel bedarf es nicht. Bei Mitführen von An—
hängern muß fserner bei Dunkelheit oder starkem Nebel statt
des roten Schlußlichts des Kraftwagens am hinteren Ende
des letzten Fahrzeugs ein rot nach hinten leuchtendes Licht
»orhanden sein. Bei Mitsühren von Krankenbeförderungs—
anhängern, die an beiden Seiten die Anschrift des Eigen—
ümers in deutlich lesbarer, unverwischbarer Schrift tragen,
gilt nur Satz 2, nicht Satz 1.
(7) Für die Ladung der Anhänger gelten 8 4 Abs. 11
Satz 1 und 2entsprechend.
(8) Ausnahmen zu Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 7 und
Abs. 5 val. 8 362 Abs. 1.
8324.
Für das Mitsühren von Anhängern durch eine zum
Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassene Zugmaschine
zelten die Bestimmungen über das Mitführen von An—
hzängern durch einen zum Verkehr auf öffentlichen Wegen
zugelassenen Kraftwagen entsprechend mit folgender Maß—
gabe:
1. die Vorschrift des 8 32 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1erster
Halbsatz über Bereifung findet keine Anwendung auf
Anhänger von ausschließlich im inländischen Verkehre
benutzten Zugmaschinen, wenn
) das Eigengewicht der Zugmaschine 4 Tonnen nicht
übersteigt, sie auf ebener Bahn eine Geschwindig—
keit von 8 Kilometer in der Stunde nicht überschrei—
ten kann und in einem land— oder forstwirtschaft—
lichen Betriebe verwendet wird,
b) Möbel⸗, Wohn- und Schaustellerwagen von einer
Zugmaschine beliebiger Art unter Einhaltung einer
Seschwindigkeit von 8 Kilometer in der Stunde mit—
geführt werden und die Beförderung nur zwischen
dem Lade-, Entlade-, Fest- oder Abstellplatz einer—
jeits und dem nächstgelegenen Bahnhof andererseits
oder zwischen dem Lade-, Entlade- oder Festplatz
einerseits und einem in der Nähe gelegenen Ab—
stellplatz andererseits stattsfindet; beĩ Schausteller—
wagen auch für die Beförderung von einem Festplatz
zum anderen,
»Rfahrbare Unterkunftsräume für Bauarbeiter von
einer Zugmaschine beliebiger Art unter Einhaltung
einer Geschwindigkeit von 8 Kilometer in der Stunde
mitgeführt werden, die Beförderung von oder nach
einer Baustelle stattsindet und der fahrbare Unter—
kunstsraum nicht gleichzeitig zu einem erheblichen
Teil der Beförderung von Gütern dient,
d) beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung ver—
wandte Geräte und Maschinen von einer Zugmaschine
beliebiger Art unter Einhaltung einer Geschwindig—
keit von 8 Kilometer in der Stunde mitgeführt wer—
den und die Beförderung von oder nach einer Bau—
sielle stattfindet;
die Vorschriften des 8 32 Abs. 1 Nr. 3 und 4
finden keine Anwendung auf das Mitführen von
Wohn- und Schaustellerwagen und fahrbaren Maschi—
nen und Geräten zu landwirtschaftlichen und ge—
werblichen Zwecken;
das gesamte Gewicht eines Sattelschleppers und eines
mitgeführten Anhängers im beladenen Zustande darf
16 Tonnen nicht übersteigen; dabei darf der Achsdruck
nur bei einer der Achsen des Sattelschleppers oder
Anhängers bis zu 7,5 Tonnen, im übrigen höch—
stens 5,5 Tonnen betragen; hierüber hinausgehende
Ausnahmen vgl. 8 360 Abs. 1;
der Druck auf 1 Zentimeter Felgenbreite darf, wenn
zewöhnliche Vollgummi⸗— oder Eisenreifen verwendet
verden, bei keinem Anhänger auch bei höchstzuläs⸗—
igem Gesamtgewichte 150 Kilogramm übersteigen;
ie Vorschrift des 8 32 Abs. 1 Nr. 7 findet keine
Anwendung auf das Mitführen von Möbel-, Wohn⸗
und Schauftellerwagen, fahrbaren Maschinen und Ge—