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Spiegel versehen sein, der dem Führer die Beobachtung
der Feee nach rückwärts ermöglicht.
(8) Bei Verwendung einer Einrichtung zum Anzeigen
der beabsichtigten Aenderung der Fahrtrichtung darf nur
gelbrotes Licht benutzt werden. Eine Einxichtung zum An—
zeigen der beabsichtigten Aenderung der Fahrtrichtung muß
o beschaffen sein, daß das Zeichen in eingeschaltetem Zu—
stand an der Seite des Kraftfahrzeugs, nach der abgebogen
verden soll, erscheint, dabei den Umriß des Kraftfahrzeugs
oberändert, für den Führer wahrnehnibar, von vorn und
hinten sichtbar, jedoch in ausgeschaltetem Zustand unsicht—
har ist. Bei Verwendung einer Einrichtung zum Anzeigen
der Absicht des Anhaltens darf nur rotes Licht benutt
verden.
(O Die zulässige Breite beträgt:
kür Lastkrastwagen, deren zulässiges Gesamtgewicht 9,58
Tonnen übersteigt, und sfür Kraftomnibusse, deren zu—
e Gesamtgewicht 5,55 Tonnen übersteigt, 2,35
Meter;
für Lastkraftwagen, deren zulässiges Gesamtgewicht 5,5
Tonnen, aber nicht 9,5 Tonnen übersteigt, 2,25 Meter;
für andere Kraftfahrzeuge 2,15 Meter.
Bei neuen Kraftfahrzeugen darf das äußere Ende
der Achsen nicht über den Außenrand des Fahrzeugs
hervorstehen.
Für Fahrzeuge, die nicht im Saargebiet zugelassen
Inden. ist eine Höchstbreite von 2,50 Meter zuge—
assen.
(10 Die zuläfsige Höhe beträgt für Kraftfahrzeuge
3,8 Meter. Die zulässige Länge beträgt für Kraftfahrzeuge
10 Meter; Ausnahmen für die Länge vgl. 8 364 (1).
Für dreiachsige Fahrzeuge, die nicht im Saargebiet zu—
Plassen werden, ist eine Gesamtlänge von 12 Meter zu—
gelaffen.
(19 Die Ladung muß so verteilt, verwahrt oder besestigt
sein, daß sie weder Personen oder Sachen beschädigen oder
— noch die Sicht des Führers nach vorn und
nach den Seiten behindern, noch herausfallen, noch starkes
Beräusch oder das Umschlagen des Kraftfahrzeugs ver—
ursachen kann. Die Beförderüng von Personen auf Kraft—
wagen hat je nach Art und Beschaffenheit des Kraftfahr—
zeugs so zu geschehen, daß weder diese Personen noch andere
Wegebenutzer oder Fußgaͤnger gefährdet werden. Lastkraft—
vagen mit und ohne Anhänger und Zugmaschinen mit
Anhänger dürfen für die Beförderung von Personen nicht
benutzt werden. Ausnahmen können in besonderen Fällen
für einzelne Fahrten zugelassen werden. Zuständig dafür
ist in dem nach der Verordnung betreffend den Personen—
und Güterkraftverkehr vom 22. Februar 1933 genehmi—
gungspflichtigen Kraftverkehr die Genehmigungsbehörde
Tiefbauabteilung der Abteilung Oeffentliche Arbeiten der
Regierungskommission), im sonstigen Kraftverkehr die für
den Wohnort des Kraftfahrzeugbesitzers zuständige Polizei—
behörde, im pfälzischen Teil des Saargebietes der Land—
rat. Am hinteren Ende des Kraftfahrzeugs weit heraus—
cagende Ladungen müssen an den Enden durch Stroh—
raͤnze, Lappen oder dergleichen besonders kenntlich ge—
macht sein; bei Dunkelheit oder starkem Nebel muß am
Ende der Ladung eine hell brennende Laterne mit rotem
Licht so angebracht sein, daß der Lichtschein von hinten
leicht zu sehen ist; an Stelle einer solchen Laterne kann
auch ein Rückstrahler von mindestens 5 Zentimeter Durch—
messer verwendet werden, der nicht höher als 1Meter
über der Fahrbahn angebracht sein darf. Die Breite der
Ladung darf die für das Kraftfahrzeug zulässige Breite
nicht übersteigen; dies gilt nicht für landwirtschaftliche Er—
zeugnisse, die nach ihrer Beschaffenheit einen großen Lades
raum beanspruchen.
(12) Kraftfahrzeuge müssen ferner den Bestimmungen
der „Anweisung über die Prüfung von Kraftfahrzeugen“
entsprechen.
(13) Ausnahmen:
a) zu Abs. TNr. 4 vgl. 88 364 und 43;
b) zu Absf. 1 Nr. 53 vgl. 88 364 und 360:
c) zu Abs. 5 vgl. 8 41 Abs. 5;
qh zu Abs. 9, Abs. 10 (soweit es sich um Kraftomnibusse
handelt) und Abs. 11 Satz 5 vgl. 8 364 Abs. 1.
b) Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeugs.
8 5.
(1) Wenn ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen wer—
den soll, hat der Eigentümer bei der Regierungskommis—
sion, Direktion des Innern Abt. Verkehrswesen, die Zu⸗
assung des Kraftfahrzeugs schriftlich zu beantragen. Der
Antrgg muß enthalten;:
J. Wanen Beruf (Gewerbe) und Wohnort des Eigen—
mers,
2. die Firma, die das Fahrgestell hergestellt hat, sowie
die Fabriknummer des Faͤhrgestells,
die Art des Kraftfahrzeuügs Kraäaftrad, Personenkraft—
3.
vagen, Kraftomnibus, Lastkraftwagen, Elektrokarren,
Zugmaschine usw.), bei Möglichkeit eines Wechsels in
den Aufbauten nähere Angaben hierüber,
die Art des Antriebs (Verbrennungsmaschine, Dampsf—
maschine, Elektromotor),
die Bremsleistung der Maschine oder des Motors in
Pferdestärken; bei Kraftfahrzeugen mit Verbrennungs—
maschine auch den Hubraum und die Nummer der
Maschine,
das Eigengewicht,
die zuläͤssige Belastung in Kilogramm,
hei Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht
5,5 Tonnen übersteigt, die Achsdrucke und, sofern das
Kraftfahrzeug mit hochelastischen Vollgummireifen
(8 36b) versehen ist, die Drucke auf 1 Zentimeter
Felgenbreite — Basis der Gummireisen — im belade—
nen Zustand,
9. die Art der Bereifung,
10. die Angabe der gewerblichen oder landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft, falls der Eigentümer einer sol—
chen angehört.
(2) Dem Antrag ist das Gutachten eines amtlich aner—
'annten Sachverständigen beizufügen, das die Richtigkeit
der Angaben unter Abs. 1 Nr. Z3 bis 9 sowie ferner be—
tätigt, daß das Kraftfahrzeug den nach dieser Verordnung
zu stellenden Ansforderungen genügt. Hinsichtlich der Nr. 5
'ann das Gutachten des Sachverständigen durch eine Be—
scheinigung der Firma ersetzt werden, die die Maschine
der den Motor hergestellt hat. Das Gutachten hat der
Antragsteller auf seine Kosten zu beschaffen.
(3) Für einzelne Typen von Kraftfahrzeugen können
»on der Abteilung des Innern für zuverlässige, ins Han—
delsregister eingetragene Firmen, zu deren Geschäftsbetrieb
die Herstellung oder der Handel mit Kraftfahrzeugen ge—
ört und deren Sitz sich im Saargebiet befindet, auf
chriftlichen Antrag, nach einer auf Kosten der Firma
»orgenommenen Prüfung (Typenprüfung) widerruflich Be—
cheinigungen darüber erteilt werden, daß diese Gattun—
jen von Kraftfahrzeugen den Anforderungen dieser Ver—
dnung genügen (Typenbescheinigungen), Die Typenbes
scheinigungen werden auf Grund des Gutachtens eines
aimtlich anerkannten Sachverständigen im Benehmen mit
der Abteilung Oeffentliche Arbeiten ausgestellt und haben
Bültigkeit für das Saargebiet.
Für ein Kraftfahrzeug solcher dahresnen kann die
Firma zu einer amtlich beglaubigten Abschrift der Typen—
bescheinisgung unter laufender Nummer eine Ergänzungs—
hescheinigung ausstellen, die die Richtigkeit der in Abs. 1
uinter Nr. 3 bis 9 vorgeschriebenen Angaben bestätigen
muß. Eine solche Firmenbescheinigung (Abschrift der Typen⸗
bescheinigung nebst Ergänzungsbescheinigung) ersetzt das
Butachten des amtlich anerkannten Sachverständigen.
Ueber die mittels Firmenbescheinigung in den Verkehr
gebrachten Krastfahrzeuge hat die Firma ein Verzeichnis
zu führen und auf Verlangen den zuständigen Beamten
vorzulegen. Firmenbescheinigungen können unter Mitver—
intwortung der Stammfirma bzw. der Hauptvertretung
auch von den Zweigniederlassungen, die dann gleichfalls
zur Listenführung verpflichtet sind, ausgestellt werden.
Im Falle des Widerruss verliert die Typenbescheinigung
ihre Gültigkeit und ist nebst allen bereits gesertigten be—
jlaubigten Abschriften der Abteilung des Iunnern abzu—
sefern, soweit die Abschriften nicht als —
nigungen in den Verkehr gegeben worden sind.
(4 Für die Prüsungen nach Abs. 3 und 3 gelten die
Vorschriften der „Anweisung über die Prüfung von Kraft⸗
ahrzeugen“ (vgl. 8 4 Abs. 12. J
8 Mit —— J des Regierungskommifsars für
Deffentliche Arbeiten kann die Abteilung des Innern ver—
uchsweise auch Kraftfahrzeuge, deren Beschaffenheit oder
Ausrüstung den Vorschriften dieser Verordnung oder der
„Anweisung über die Prüfung von Kraftfahrzeugen“ nicht
entspricht, widerruflich zum Verkehr zulassen.
c) Zulassung zum Verkehr und Kennzeichnung.
86.
(1) Die Abteilung des Innern entscheidet über den
Antrag auf Zulassung des Kraftfahrzeugs zum Verkehr
öffentlichen Wegen. Die Zulassung gilt für das Saar—
ebiet.
— Im Falle der Zulassung hat die Abteilung des
Innern das Krasftfahrzeug in eine Liste einzutragen, dem
——— ein polizeiliches Kennzeichen (5 8) zuzuteilen
und hiervon dem Antragsteller, Mitteilung zu machen,
owie über die Zulassung und die Eintragung des Kraft—
ahrzeugs und die Zuteilung des Kennzeichens eine Be—
cheiniguüng (Zulassungsbeschelnigung) auszufertigen. Die
Zulassungsbescheinigung darf, erst ausgehändigt werden,
venn den Vorschriften über die Entrichtung der Straßen—
»enußungsdebühr genügt ist.