Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

S — —7 535 — — * — F — — — b E —
Gaoacorbressckter Kressblott
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.

Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

Fchriftleituna des Teiles, Oruck und Berlag von
Sebr. Hoser A.G. Sgarbruücken Völklingen. — Antzeneen
der Oruckerei Nr. 2 2618 (Amt Saarbrücken).

Nr. 26 Samstag,

Erscheint wöchentlich Mittwochs

Bezugsprei— fiür das Vierteljahr 5.10 Ft.
Anzeigengebühren: Die Gmal gespaltene Millimeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 Cts

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1. Juli 1933 59. Jahrg.

Jatalt:

Textbekanntmachung der Verordnung über Kraftfahr—
zeugverkehr vom 25. April 19238 in der durch Verord—
nung vom 31. Mai 1933 abgeänderten Fassung (S. 97).
— Verordnung betreffend Neuregelung der Erwerbslosen—
fürsorge (S. 108). — Bekanntmachung des neuen Wort—
auts der Verordnung betreffend die Sozialversicherung von
Unterstützungsempfängern der Erwerbslosenfürsorge (S. 112).
— Bekanntmachung betr. den Beitragssatz für die Kranken—

Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.

204 Tertbekanutmachung
der Verordnung über Kraftsfahrzeugverlehr vom 25. April
1928 in der durch Verordnung vom 31. Mai 1933 abge⸗
änderben Fassung.
Erster Abschnitt.
Kraftfsahrzenge im allgemeinen.
A. Allgemeine Vorjchriften.
81.
Im Sinne dieser Verordnung gelten:
als Kraftfahrzeuge Landfahrzeuge, die durch Maschi—
nenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebun—
den zu sein;
als Krafträder Kraftfahrzeuge, die auf nicht mehr als
drei Räder laufen, wenn ihr Eigengewicht vg. Nr. 7)
350 Kilogramm nicht übersteigt; Anhänger, Bei⸗ oder
Vorsteckwaͤgen bleiben bei Feststellung der Fahrzeug—
art außer Betracht. Als Krafträder gelten außerdem
Kraftfahrzeuge mit zwei Laufrädern und zwei seit—
lichen, nur gelegentlich benutzten Stützrädern ohne An—
hänger, Bei- öder Vorsteckwagen, wenn ihr Eigen—
gzewicht 350 Kilogramm nicht übersteigt;
3. aͤls Kraftomnibusse Personenkraftwagen mit mehr als
8 Sitzplätzen (einschließlich Führersitz);
. als Raupenkraftfahrzeuge Kraftfahrzeuge, welche durch
ein endloses Raupenband fortbewegt werden;
als Zugmaschinen Zugmaschinen ohne Güterladeraum.
Sattelschlepper gelten auch dann noch als Zugmaschi⸗—
nen, wenn sie mit einem ein⸗ oder mehrachsigen An—
hänger in der Weise verbunden sind, daß ein wesent—
icher Teil des Gewichts des Anhängers den Sattel⸗
ichlepper belastet;
als durch Verborennungsmaschine angetrieben auch solche
Kraftfahrzeuge, bei denen die Kraft von dex Ver—
brennungsmaschine durch Dynamomaschine und Elektro—
motor auf die Kraftfahrzeugräder übertragen wird;
als Eigengewicht eines Kraftfahrzeugs oder Anhän⸗—
gers das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs, bei
Kraftfahrzeugen mit gefüllten Betriebsstoffbehältern,
bei elektrischem Antrieb mit gefüllter Akkumulatorenbatterie.
 Als Eigengewicht eines Sattelschleppers gilt
das Eigengewicht des Schleppers vermehrt, um das
ene ense des aufgelegten Anhängers, soweit es
den Schlepper belastet, werden Anhänger verschiedenen
ee his verwendet, so ist der schwerste Anhänger
gebend;
As zulässiges Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeugs oder
eee sein Eigengewicht zuzüglich der zulässigen
Belastung;

dersicherung von Unterstützungsempfängern der Erwerbs—
losenfürsorge (S. 1149. — Verfügung betr. Ernennung
der Mitglieder des Vandesschiedsgerichtes ( S. 119. —
Versfügung betreffend Verbot der Drückschrift „Arbeiter—
rum“, Blätter für Theorie und Praxis der National—
ozialistischen Betriebszellen⸗Organisation, Amtliches Organ
der Deutschen Arbeitssront (S. 1149. — Bekanntmachung
detreffend Gemeindejagdverpachtung Walpershofen (S. 114).

als Achsdruck der Druck einer Achse des Kraftfahrzeugs
oder Anhängers auf die Fahrbahn; durch die Be—
stimmungen dieser Verordnung über den zulässigen
Achsdruck werden die Vorschriften über das im Höchst—
falle zuläfsige Gesfamtgewicht (bei Zugmaschinen über
das zulässige Eigengewicht) nicht berührt;
als vuftreifen Reifen, bei denen die in einem Schlauche
eingeschlossene Luft schon bei unbelastetem Reifen unter
Ueberdruck steht;
als Wege auch Plätze, Brücken und Durchgänge;
als Wegebenutzer Schienenfahrzeuge, Fuhrwerke, Kraft⸗
ahrzeuge (einschließlich Kleinkrafträder), Radfahrer,
Reiter, marschierende Abteilungen, Aufzüge sowie ge—
triebene oder geführte Tiere, ausgenommen Hunde;
als Dunkelheit in den Monaten April bis September
die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis
eine Stunde vor Sonnenaufgang, in den übrigen Mo—
naten die Zeit von einer halben Stunde nach Sonnen—
untergang bis eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang.
8 2.
() Für den Verkehr mit Krastfahrzeugen gelten sinn—
zemäß die den Verkehr von Fuhrwerken oder von Fahr—
zädern auf öffentlichen Wegen allgemein regelnden Vor—
chriften, sofern nicht nachfotgend oder gemäß 86 Abs. 8
des Gesetzes vom 3. Mai 1909 betreffend den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen von der Regierungskommission andere Be—
mn mungen getroffen werden.
(HAuf Kraftfahrzeuge, welche im öffentlichen Fuhr
zewerbe verwendet werden, sowie auf die Führer dieser
craftfahrzeuge finden neben den nachstehenden Vorschrif—
en die vesonderen Bestimmungen über den Betrieb der
dem öffentlichen Fuhrgewerbe dienenden Fuhrwerke An—
wendung.
(3) Die Vorschriften der 88 3 bis 44 dieser Verordnung
gelten nicht für:
1. Kraftschlitten,
2. selbstsahrende Schneepflüge,
3. Dampfpflüge,
selbstfahrende Arbeitsmaschinen; als solche gelten Kraft⸗
fahrzeuge, deren Antriebsmaschine überwiegend zur
Berrichtung von Arbeiten mit Hilfe einer mit dem
Je dauernd verbundenen Vorrichtung dient
z. B. Motortragpflüge, Motorsägen, Straßenwalzen),
dofern diese Kraftfahrzeuge auf ebener Bahn eine
Zeschwindigkeit von 16 Kilometer in der Stunde nicht
berschreiten können,
Zugmaͤschinen, deren Eigengewicht 9 Tonnen übersteigt,
fern sie von einer Dampfmaschine angetrieben wer⸗
den,
traftfahrzeuge, die von einem zu Fuß gehenden Füh—
rer gelenkt werden und auf ebener Bahn eine Ge—
chwindigkeit von 6 Kilometer in der Stunde nicht
herfchreiten können,
elbstfahrende Krankenstühle; als solche gelten für die
Führung durch körperlich behinderte Personen beson⸗
            
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