Gocogbesacten Koessbldt
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles Druck und Verlag von
Bebr. Hoser, A.“-G. Sgarbrücken -VBölklingen. — Jernspreche,
der Druckerei Nr. 226 15 (Amt Sadarbrücken).
Nr. 24 Mittwoch,
Erscheint wöchentlich Mittwochs
Bezugsprei⸗s,füt das Vierteljahr 5.109, Fr.
Anzeigengebühren: Die Gmal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 60 Eis
14. Juni 1933 59. Jahrg.
Inhalt:
Verordnung betr. Aenderung des Gerichtsverfassungs—
geseßes (S. 91). — Verfügung betr. das Wohnungswesen
in der Gemeinde Friedrichsthal, Kreis Saarbrücken (S. 91).
— Beschluß (S. 91). — Bekanntmachung (S. 92). — Be—
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
190 Verorduung
betreffend Aenderung des Gerichtsverfaffungsgesetzes.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
schnitt Iv, Teil 3, des Friedensvertrages von Versailles
verordnet die Regierungskommission nach Anhörung der
gewählten Vertreter der Bevölkerung gemäß ihrem Be—
schlusse vom 31. Mai 1933:
Artikel 1.
8 73 Ziffer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird durch
olgende Bestimmung ersetzt:
2für diejenigen Verbrechen, die mit Zuchthaus von
höchstens 10 Jahren allein oder in Verbindung mit
anderen Strafen oder mit Nebeunfolgen bedroht sind,
soweit nicht durch die Verordnung vom 2. August
1921 Reg.Amtsblatt Nr. 626 die Zuständigkeit des
Obersten Gerichtshofes begründet ist und ausgenommen
die Verbrechen des Meineids in den Fällen der 88 153
bis 155 des Strafgesetzbuches,
für die Verbrechen des Widerstandes im Falle des
z118, der Falschmünzerei in den Fällen der 88 146,
147, 149, der Notzucht im Falle des 8 177, des
Raubes in den Fällen der 88 249, 250, des räube—
rischen Diebstahls und der räuberischen Erpressung
in den Fällen der 88 252 und 255, wenn die Strafe
aus den 88 249, 250 zu entnehmen ist, der schweren
örperverletzung im Antte im Falle des 8 340 Ab—
satz 2 des Strafgesetzbuches, des betrügerischen Banke—
rotts in den Fällen der 88 239, 244 der Konkurs—
zrdnung und der Unterschlagung fremder Wertpapiere
n den Fällen der 88 11, 12 Absatz 2 Nr. 2 des
Besetzes betreffend die Pflichten der Kaufleute bei
Aufbewahrung fremder Wertpapiere vom 5. Juli 1896
(RGBl. S. 183, 194).
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung
in Kraft. Die am Tage des Inkrafttretens dieser Verord⸗
nung in erster Instanz anhängigen Straffachen gehen in
der Lage, in der sie sich besinden, auf das nunmehr zu—
ständige Gericht über. Eine begonnene Hauptverhandlung
st nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
Gegen die vor dem Inkraftreten dieser Verordnung
»der auf Grund einer nach den bisherigen Vorjschriften
zu Ende geführten Verhandlung erlassenen Urteile der
Schwurgerichte finden Rechtsmittel nach den bisherigen
Borschriften statt. Wird danach ein Urteil des Schwur—
gerichts vom Revisionsgerichte aufgehoben und die Sache
zurückverwiesen, so tritt, wenn nach Artikel 1 das Schwur
gericht nicht mehr zuständig ist, die Zuständigkeit der
Strafkammer ein. Das gleiche gilt für die erneute Hauptkanntmachung
betr. Neufestsetzung der Ortslöhne (S. 92)
— Bekanntmachung (S. 92). — Bekanntmachung betr.
Gemeinderatsneuwahlen in den Gemeinden Ludweiler.
Karlsbrunn und Naßweiler (S. 99).
verhandlung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme eines
durch Urteil des Schwurgerichts abgeschlossenen Verfahrens
für begründet erklärt wird.
Das Mitglied der Regierungskommission für die Ange
legenheiten der Justiz kann weitere Vorschriften zur Ueber—⸗
leitung anhängiger Verfahren erlassen.
Saarbrücken, den 31. Mai 1933.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. G. G. Knorx.
191 Verfügung
betreffeind das Wohnungswesen in der Gemeinde
Friedrichssthal, Kreis Saarbrücken.
Auf Grund des Artikels 51 der Verordnung vom 28.
Juni 1929 sowie der Verordnungen vom 21. Januar 1931
ünd 21. Dezember 1932, betreffend Regelung des Woh—
tungswesens, wird hiermit nach Anhörung der Wohnungs—
zuteilungskommission und des Gemeinderates sowie mit
Zustimmung des Landrates und Bürgermeisters angeordnet,
daß die Vorschristen der genannten Verordnungen in der
Bemeinde
Friedrichsthal
keine Anwendung mehr finden.
Diese Anordnung ersolgt unter Vorbehalt des Widerrufs
Saarbrücken, den 1. Juni 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knorx.
— — —
192 Beschluß.
Die Regierungskommission hat in ihrer Sitzung vom
7. Juni 1933 folgendes beschlossen:
Artikel 1.
Die Nationalsozialistische Betriebszellenorganisation
NESBO) neben den nationalsozialistischen Jugend-Betriebs—
zellen und die Revolutionäre Gewerkschaftsorganisation
RGO) werden gemäß Artikel 9 der Verordnung vom 31.
Mai 1933 betreffend Abänderung und Ergänzung des
Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 im Saaraebiet
mit sofortiger Wirkung aufgelöst.
Artikel 2.
Das Mitglied der Regierungskommission für die Ange—
legenheiten des Innern wird ermächtigt, die zur Durch—
führung der Auflösung eriorderlichen Anordnungen zu
reffen.
Saarbrücken, den 7. Juni 1933.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. G. G. Knor.