Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

(2) Die vorherige Genehmigung der Regierungs bommission
ist erforderlich zur Vollstrekung von gerichtlichen Entschei—
dungen in das Vermögen
15 von politischen sowie gewerkschaftlichen und beruf—
lichen Vereinigungen,
einer Person oder Gesellschaft, wenn das Vermögen
ziner der vorbezeichneten Vereine am 1. April 1933
für seine Zwecke zur Verfügung stand oder sich als
Bermögen dieser Vereine darstellt.
(3) Die Regierungskommission wird ermächtigt, die hier—
zu erforderlichen Rechtsverordnungen zu erlassen.
Artikel 11.
Das Mitglied der Regierungskommission für die An—
ztlegenheiten des Innern wird ermächtigt, die zur Durch⸗—
ührung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbe⸗
stimmungen zu erlassen.
Artikel 12.
Die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikels 10 werden
rückwirkend vom 1. April 1933 ab in Kraft gesetzt. Die
übrigen Vorschriften dieser Verordnung treten drei Tage
nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblaätt der Regierungs—
'ommission in Kraft. Alle ihr entgegenstehenden Bestim—
nungen, insbesondere des Reichsvereinsgesetzes, werden auf⸗
gehoben.
Saarbrücken, den 31. Mai 1933.
Im Namen der Regierungskommifsion.
Der Vräsident: gez. G. G. Knox.

187

Verordnung
betr. Zugabewesen, unlauteren Wettbewerb und
Einheitspreisgeschäfte.
Auf Grund der 88 19 und 283 der Anlage zu Ab—
chnitt IV. (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles,
aach Anhörung der gewählten Vertreter der Bevälkerung

— 290 —
vexordnet die Regierungskommission des Saargebietes ge
mäß ihrem Beschlusse vom 31. Mai 1933 was iolqt?
Einziger Artikel.
Die Verordnung betr. Zugabewesen, unlauteren Wett—
hewerb und Einheitspreisgeschäfte vom 23. November 19328
(Amtsblatt Nr. 615 Seite 599) erster Teil, Zugabewesen.
wird abgeändert wie folgt:

1.
s„1 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fafsung:
ée) wenn der die Zugabe Gewährende sich erbietet, an
Stelle der Zugabe einen festen, von ihm ziffernmäßig zu
bezeichnenden Geldbetrag bar auszuzahlen, der nicht ge—
ringer als der übliche Kleinhandelspreis der Zugabe sein
darf. Der vorstehenden Bestimmung ist genügt, wenn der
übliche Kleinhandelspreis so berechnet wird, daß zum Ein—
standspreis ein Zuschlag von 25 v. H. hinzugerechnet wird.
Besteht die Zugäbe in der Hergabe von Anweisungen auf
WVaren oder gewerblichen Leistungen aus einem änderen
gewerblichen Unternehmen, so ist der Bestimmung Genüge
zetan, wenn der Zuschlag auf den Einstandspreis dieser
Waren oder auf die Selbstkosten dieser Leistungen berechnet
vird. Bei dem Angebot oder der Ankündigung einer
solchen Zugabe ist auf das Recht, an Stelle der Zugabe
den Barbetrag zu verlangen, hinzuweisen sowie hinsichtlich
eee Zugabe der für sie zu zaählende Barbetrag anzu—
geben:

—II.
F 5 erhält folgende Fassung:
Die Vorschriften dieses Teiles treten am 1. Juli 1988
in Kraft. Unberührt bleiben die Ansprüche aus Zugabe—
gesgpaiten, die vor dem Inkrafttreten eingeleitet worden
ind.
Saarbrücken, den 31. Mai 1933.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident: gez. G. G. Knor.

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
iss gIm Kreise Saarbrücken⸗Land erhielten in den Monaten April und Mai 19383 Jagdscheine:

Beginn
a der
Nr. Gültigkert

Jah⸗ Ta⸗
res⸗¶ ges⸗

Aus⸗
28 Do x1
nder Dop
J änder u un
Aus⸗ ent—⸗
v Ta⸗ sau gelt
res⸗ ges⸗ng ich

Name, Stand und Wohnort

Tag MNon. gab

— *
andichein⸗

Jagdsche·

Diesinger Otto, Gerichtsassessor, Gersweiler
Fraps Christian. Lagerverwalter, Völklingen
Wack Gustavs, Jagdaufseher, Fechingen
Bohn Richard, Mühlenbesitzer, Scheidt
Schwickert Rudolf, Bierverleger, Sulzbach
Altmeyer Johann, ps. Grubenangestellter, Puttlingen
Jung Jakob, Metzgermeister, Sulzbach
Reiß Hugo, Forstlehrling, Forsthaus Wanborn
Weber Wilhelm, Kaufmann, Völklingen
Müller Ludwig, Gastwirt, Püttlingen
Kliebenstein Alfred, Materialienverwalter, Sulzbach
Funk Lambert, Schichtmeister, Geislautern
. Volz Friedrich, Wohnungsinspektor, Sulzbach
Saarbrücken, den 1. Juni 1933.

April 1938

3
9
19
—41
12
3

1
Der Landrat: J. B.: Mathar.
52
Das Betreten der Kriegergedächtnisstätten außerhalb der
hierzu bestimmten Wege und Stellen, sowie das Wegwerfen
von Papier, Zigarren- und Zigarettenstummeln und
anderem Unrat in die Anlaaen ist verboten.
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden mit
Beldstrafe bis zu 40,— Franken, im Unvermögensfalle für
je 20 Franken mit 1 Tag dan bestraft.
Diese Verordnung tritt Am dritten Tag nach Ablau
desjenigen Tages in Kraft, an welchem das ihre Verkün
digung enthaltende Kreisblatt ausgegeben worden ist.
Ddeusweiler, den 1. Mai 1933.
Die Polizeiverwaltung
Der Büuͤrgermeister:
Mayer.
— — —— — —
Saarbrücken, den 7. Juni 1933.
Der Landrat: Dr. Vogeler.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
189 Polizeiverordnung
betreffend Reinhaltuug und Schutz der Kriegergedächtnis⸗
tätten und Denkmäler in den Gemeinden Hensweiler,
Dilsburg und Eiweiler.
Auf. Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 in Verbindung
nit 81 der Verordnung der Regierungskommission vom
l. Juli 1930, Regierungsamtsblatt Nr. 350, betr. Abände⸗
rung des 8 5 der Währungsverordnung vom 18.Mai 19283
vird für die Gemeinden Heusweiler, Dilsburg und Eiweiler
olgende Volizeiverordnung erlassen:

81
Das Sitzen, Stehen oder Gehen auf den Kriegergedenk—
teinen, den Umfassungsmauern und Einfriedigungen der
Kriegergedächtnisstätten, sowie das Ueberfteigen. Beschä—
digen, Beschreiben usw. derselben ist verboten.
            
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