Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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184 Marktpolizeiverordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des 8 69 der
Reichsgewerbeordnung wird für die Gemeinde Quierschied
m Einverständnis mit der Gemeindebehörde folgende
Polizeiverordnung und Marktordnunag erlassen:

84
Die Wochenmärkte werden bis zur Fertigstellung des
Neumarktes jeden Mittwoch und Samstag in Quierschied
auf dem freien Raume zu beiden Seiten der Straße „Alter
Markt“ oder einem von der Gemeinde zur Verfügung ge—
tellten Platz abgehalten. Nachher dürfen Märkte nur mehr
auf dem Neumarkte abgehalten werden. Fällt auf einen
dieser Tage ein gesetzlicher oder von der Bevölkerung all—
gemein beobachteter Feiertag, so wird der Markt auf den
orhergehenden Tag verlegt.
814.
In der Zeit vom 1. 3. bis 30. 9. gilt der J4. Mittwochsnarkt
 eines jeden Monats zugleich als Kleinviehmarkt
Ferkel und Ziegen). In der zweiten Hälfte der Monate
März und September findet je ein Großviehmarkt ver—
fünden mit Krammarkt statt. Mit dem Herbstmarkt wird
»ine Brämiierung verbunden.
82.
Der Marktverkehr beginnt von Anfang April bis Ende
Zeptember um 7 Uhr und Anfang Oktober bis Ende März
im 8 Uhr vormittags und endigt um 12 Uhr mittags.
83.
Begenstände des Wochenmarktverkehrs sind:
1) — Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren
VBiehs;
andere Erzeugnisse, deren Herstellung mit der Land⸗
und Forstwirtschaft, dem Garten- und Obstbau oder
Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht, oder zu
hden Nebenbeschäftigungen der Landleute der Umgegend
gehört, oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird, mit
Ausschluß der geistigen Getränke;
rische Lebensmittel aller Art;
surz⸗, Weiß- und Wollwaren;
handwerksmäßig hergestellte Waren, die von einhei—
mischen Herstellern seilgeboten werden.
Andere Gegenstände dürfen auf dem Wochenmarkt weder
eilgeboten noch verkauft werden.
8 34.
Auf den Großviehmärkten dürfen außerdem fämtliche
tedarfsartikel feilgebbdten werden.
84.
Die Marktpolizei wird von den hier stationierten Polizei—
und Landjägerbeamten ausgeübt.
Die Verkäufer wie die Käufer sind verdpflichtet, den
narktpolizeilichen Anordnungen in allen Beziehungen Folge
zu leisten, insbesondere ist jeder Verkäufer verpflichtet, den⸗
enigen Platz für die Aufstellung seiner Waren einzu⸗
sehmen, welcher ihm von der Polizeibehörde oder ihren
ODrganen angewiesen wird. Außerhalb des zum Marktver⸗
ehr bestimmten Platzes dürfen keine Waren zum Verkauf
ruf offener Straße aufgestellt werden.
Auch ift die Marktpolizei befugt, Verkäufer und Käufer,
velche den wiederholt an sie in Ausübung der Marktauf⸗
icht ergangenen Aufforderungen nicht nachkommen, vom
Markte zu verweisen, sowie ferner verfälschte, verdorbene,
der Gesundheit schädliche oder nicht vollwichtige Verkaufs⸗
gegenstände mit Beschlag zu belegen.
8 5.
Vor Beginn und während des Marktes darf mit Gegen—⸗
tänden des Wochenmarktes innerhalb der Gemeinde Quier—
schied nicht hausiert werden.
86.
Die Verkäufer müssen mit den nötigen Vorrichtungen
ur Beförderung und Lagerung ihrer Waren versehen sein.
Die Auslegung unverpackter Waren auf dem Erdboden
ohne saubere Unterlage ist verboten.
87.
Eßwaren (Fleisch, Fette, Butter, Käse und Obst) dürfen
aur so verpackt feilgehalten werden, daß sie vor Verunrei—
nigung, insbesondere durch Insekten, andere Tiere und
Ztaub geschützt sind.
Verkaͤufer von Eßwaren haben den von der Gesundheits—
volizei erlassenen Vorschriften zu genügen (Gesundheits⸗
zeuanis, Kleidung pp.).

88.
Lebendes Federvieh darf nicht an Flügeln oder Füßen
efeselt. sondern nur in Käfigen oder Körben, die so

zroß und hoch sein mussen, daß die Tiere unbehindert
an stehen können, zu Markte gebracht und feilgeboten
werden.

89.
Lebende Fische dürfen nur in sauberen Behältern mit
frischem Wasser aufbewahrt werden.
810.
Die Verkäufer sind verpflichtet, den mit der Aufnahme
»er Marktpreise beauftragten Beamten auf Verlangen jede
Auskunft über die Menge, die Güte und den erzielten Preis
ihrer auf dem Markte abgesetzten Waren zu erteilen. Sämt—
liche Waren sind mit Preisen zu versehen.

811.
Beim Verkauf von Gegenständen, deren Qualität nach
Maß und Gewicht bestimmt wird, darf nur gesetzliches und
gzeeichtes Maß und Gewicht in Anwendung gebracht werden.
die Verkäuser haben sich mit solchen Maßen und Ge—
vichten zu versehen. Heu und Stroh, welches nach Ge—
zinden verkauft wird, muß nach Gebinden zu 12140 Kilo—
framm das Heu und 10 Kilogramm das Stroh genau ab—
gewogen sein! Jeder Sack Karkoffeln muß genau 50 Kilo—
framm Kartoffeln enthalten.

812.
Butter darf in Stücken von , U, 1 und 11A4ä Kilozramm,
 welche bereits abgewogen sein können, feilgehalten
verden. Dafür, daß die schon abgewogen zum Markte ge—
zrachten Gegenstände auch das angegebene Gewicht wirklich
haben und nicht leichter sind, haftet der Verkäufer.
Die Verkäufer sind verpflichtet, an der Verkaufsstelle
Probestücke der feilgebbtenen Butter aufzulegen.
Kosiproben dürfen jedoch nur vom Verkäufer unter Be—
iutzung eines besonderen, stets rein zu haltenden Messers
und einer besonderen Unterlage (Pergamentpapier) ent—
nommen und daraeboten werden.
813.
Fuhrleute sind gehalten, stets in unmittelbarer Nähe
hrer Zugtiere zu bleiben. Die Leinen müssen befestigt und
die Zügstränge ausgehangen werden, um jeden Schaden
oder Unglücksfälle, wofür übrigens der Eigentümer des
Bespannes verantwortlich bleibt, möglichst vorzubeugen.
814.
Das Mitbringen sowie Freiumherlaufenlassen von Hunden
ruf dem Markt ist verboten.
8 15.
Jeder Verkäufer ist verpflichtet, nach Beendigung des
Marktes seinen Verkaufsplatz von Resten, Papier und
sonstigem Unrat azu reinigen,

81
Zuwiderhandlungen gegen
Marktordnung werden, sofern
lichen Vorschriften eine höhere
3149 Abs. 13iffer 6 der
Beldstrafe bis 150 Fr. oder
daft bis zu 7 Tagen bestraft.

z.
die Bestimmungen dieser
nicht nach anderen gesetz—
Strafe verwirkt ist, gemäß
Reichsgewerbeordnung mit
im Unvermögensfalle mit

817.
Gegenwärtige Marktordnung tritt mit der nach ihrer
Berkundung foͤlgenden Woche in Kraft. Die Marktordnung
hom 20. März 1906 wird hierdurch aufgehoben.
Quierschied, den 9. März 1933.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister:
gez. Sieberin.

Regierungskommission
des Saargebietes.

Genehmigung.
Auf Grund des 8 117 des Landesverwaltungsge—
setzes und 8 127 des Zuständigkeitsgesetzes wird hier—
nst der Gemeinde Quierschied die Genehmigung er—
beilt, jäͤhrlich in der zweiten Hälfte der Monate März
und September je einen Kram- und Viehmarkt ab⸗
zuhalten.
Saarbrücken, den 2. Mai 1933.
Der Regierungskommissar
für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Siegel.) J. V.: gez. Ehrhardt.

Saarbrücken, den 31. Mai 1933.
Der Landrat: Dr. Vogeler.
            
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