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Die Verteilung des Wassergeldes auf die einzelnen Mieter
ist Sache des Hausbesitzers.
Wenn der Verbraucher sein Haus oder Grundstück wäh—
cend der Dauer des Uebereinkommens oder Innehaltung
der vertragsmäßigen Kündigung veräußert, oder wenn ein
sonstiger Besitzwechsel stattfindet, so hat der Verbraucher
den neuen Eigentümer zur Erfüllung aller ihm dem Wasser—
verk gegenüber obliegenden Verbindlichkeiten in rechtskräf—
tiger Form zu verpflichten; er bleibt der Verwaltung für
alle dem Wasserwerk aus Nichtbefolgung dieser Bestimmung
etwa erwachsenden Schäden verantwortlich.
IV. Sonstige Bestimmungen.
822.
Falls mehrere Grundstücke oder Häuser durch eine Zu—
eitung und einen Wassermesser bzw. mittels eines Haupt—
dentils gespeist werden, ist die Wasserwerksverwaltung be—
dechtigt, das gemeinschaftliche Rohr zu schließen, wenn die
Behandlung eines Beteiligten hierzu nach diesen Bestim—
nungen Veranlassung geben.
823.
Verbraucher, welche den vorstehenden Bestimmungen zu—
viderhandeln, werden von der Wasserwerksverwaltung zu
deren Erfüllung oder Abstellung der Uebelstände mit drei—
tägiger Frist aufgefordert. Bleibt die Aufforderung er—
olglos, so ist die Verwaltung berechtigt, den Wasserzufluß
Wzusperren. Eine Absperrung kann auch schon erfolgen,
venn Gefahr im Verzuge ist.
Von solchen Verbrauchern, welche die Bestimmungen
viederholt übertreten, kann von der Wasserwerksverwal—
tung die Gestellung einer Sicherheit bis zu 150,— Franken
berlangt werden, sie verfällt bei nochmaliger Uebertretung
zu Gunsten der Wasserwerkskasse.
8 24.
In allen' Fällen, in welchen zwischen der Wasserwerks—
berwaltung und Verbrauchern über die Auslegung dieser
Bestimmungen Meinungsverschiedenheiten entstehen, ent—
ide der Gemeinderat mit Ausschluß des Rechtsweges
ndaültig
825.
Der Gemeinde steht jederzeit das Recht zu, die vor—
stehenden Bedingungen zu ändern. Die Aenderungen werden
nit ihrer Veröffentlichung wirksam.
826.
Vorstehende Ordnung tritt 3 Tage nach ihrer Veröffent⸗
lichung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Ge⸗
zührenordnung und die Bedingungen über Wasserabgabe
aus dem Gemeindewasserwerk Güchenbach vom 21. Oktober
1909 außer Kraft.
Riegelsberg, den 30. März 1933.
Der Bürgermeister:
gez. Ahrens.
str. K. A. J. 2617.
Benehmigt. Beschluß vom 12. April 1933.
Saarbrücken. den 18. April 1933.
Der Kreisausschuß:
gez. Dr. Vogeler.
183 Polizeiverordnung
zur Durchführung der Ordnung betreffend die Abgabe von
Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Güchenbach.
Auf, Grund der 88 5 und G6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und mit Geneh—
migung des Mitgliedes der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Innern hinsichtlich der Höhe des
Strafmaßes wird für den Umfang der Gemeinde Güchen—
bach nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
8 1L.
Jedes Grundstück, auf welchem ein zum dauernden Auf—
enthalt von Menschen bestimmtes Gebäude errichtet ist
oder errichtet wird muße sobald die Straße, an der es
liegt, mit einer Wafferleitung versehen ist, an die Ge—
meindewasserleitung angeschlossen werden.
82.
Jedes derartige Grundstück muß für sich eine Anschluß—
eitung besitzen, mehrere Grundstuͤcke dürfen an eine Zu—
eitung nicht angeschlossen werden.
Ausgenoinmen sind nur diejenigen Grundstücke, deren
Lage oder Beschaffenheit den Anschluß an die Gemeinde—
vasserleitung nicht ernögolicht
83.
Die Verpflichtung, den Anschluß an die Gemeindewasser
—JNn bewirken, liegt den Eigentümern der Grund
tücke d6.
8
Zu der Wasserleitungseinrichtung im Innern der Ge—
bäude dürfen nur Röhren aus verzinktem Schmiedeeifen
in einer Weite von mindestens 20 min und als Zapf- und
Absperrhähne nur Niederschraubventile verwendet werden
Die Leitungen sind in stetigem Gefälle nach dem Haupt—
absperrhahn unter Vermeidung von Luft- und Wassersäckn
anzulegen, so daß die Leitungen bei Frostwetter vollständig
entleert werden können.
An den dem Frost ausgesetzten Stellen müssen die Lei
ungen ausreichend umhüllt werden.
8 5.
Den von der Gemeinde mit der Revision der inneren
Leitungen beauftragten Personen muß jederzeit der Ein—
ritt zu den mit Wasserleitung versehnen Räumen und
Brundstücken gestattet werden.
86.
Der Grundstücksbesitzer hat alle von ihm an der An—
chlußleitung vom Hauptrohre bis zu dem inneren Haupt—
ibsperrhahn bzw. zum Wassermesser wahrgenommenen
Fehler sofort dem Bürgermeister oder dem Gemeindevor
teher anzuzeigen.
87.
Fahrlässige oder mutwillige Vergeudung des Wassers *7
zerboten. Widerrechtliche Entnahme, auch durch Tropfen—
assen der Zapfstellen, Entfernen der Plomben an den
Zählern usw. wird strafrechtlich verfolgt.
88.
Während eines Brandes ist jeder an die Wasserleitung
ingeschlossene Grundstücksbesitzer verpflichtet, seine Leitung
den öffentlichen Löscheinrichtungen unentgeltlich zur Ver—
üqung zu stellen.
89.
An den für die Abgabe des Wassers an die Grundstücks—
zigentümer von der Gemeinde gelieferten und durch die
Beauftragten der Gemeinde eingebauten Wassermessern
dürfen Veränderungen und Ausbesserungen ebenfalls nur
durch Beauftragte der Gemeinde ausgeführt werden.
Vor dem Wassermesser — in der Richtung nach dem
dauptrohr — und bis zu einer Entfernung von einem
Meter hinter dem Wassermesser dürfen an der Leitung
keine Veränderungen vorgenommen, insbesondere keine
Zapfhähne und Abzweigleitungen angebracht werden.
810.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ver—
ordnung werden, sofern nach den Gesetzen nicht eine höhere
Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu 150,— Franken, im
Anvermögensfalle mit Haft bestraft.
Daneben bleibt die Polizeibehörde befugt, die Herbei—
führung des Anschlusses und die Herstellung eines vor—
schriftsmäßigen Zustandes mit den ihr zu Gebote stehenden
volizeilichen Zwangsmitteln zu bewirken.
8 11.
Die Polizeiverordnung tritt am dritten Tage nach Ab—
lauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem das die Ver—
kündigung enthaltende Kreisblatt herausgegeben worden ist
Riegelsberg, den 31. März 1933.
Der Bürgermeister:
gez. Ahrens.
Regierungskommission Saarbrücken, den 28. April 1933
des Saargebietes,
Direktion des Innern
und Präsidialbüro.
J.C.Tgb. Nr. XII. 12/33. H.
Genehmigung.
Aus Grund des 8 5, Absatz 2, des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850, des 8 144,
Absatz 1, des Gesetzes über die allgemeine Landes⸗-berwältung
vom 30. Juli 1883 und des 8 1 der Ver—
ordnung vom 1. Juli 1930 zur Abänderung des 85
der Währungsverördnung wird hiermit zu dem im
z 10 der Polizeiverordnung zur Durchführung der
Adnung betreffend die Abgabe von Wasser aus dem
erden der Gemeinde Güchenbach vom 31. März
1933 angedrohten Strafmaß in Höhe von 150 Franken
die Genehmigung erteilt.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
qgez. G. G. Knor