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Die Polizeibeamten der Gemeinden sind verpflichtet, den
Anordnungen der mit der Ausübung der Polizeigewalt be—
rauten staatlichen Beamten Folge zu leisten.
Artikel 2.
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen
verden aufgehoben.
Artikel 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent⸗
huns im Verordnungsblatt der Regierungskommission in
raft.
Saarbrücken, den 20. Mai 1933.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. G. G. Knox.
169 Verordnung
betreffend Entlassung von Polizei⸗Exekutivbeamten
und Landijäger.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
schnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles,
berordnet die Regierungskommission nach Anhörung der
zewählten Vertreter der Bevölkerung und auf Grund ihres
Beschlusses vom 20. Mai 1933 was folgt:
Artikel 1
Staatliche und kommunale Polizei-Exekutivbeamte und
dandjäger können durch Verfügung des Mitgliedes der
Regierungskommission für die Angelegenheiten des Innern
ohne förmliches Disziplinarversahren mit sofortiger Wir—
kung und allen gesetzlichen Nebenwirkungen aus ihrem
Dienst entlassen werden, wenn sie sich einer vorsätzlichen
zroben Verletzung der ihnen als Polizeibeamten übertra—
zenen besonderen Amtspflichten schuldig machen.
Artikel 2.
«1). Das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Innern kann bestimmen, daß dem ent—
assenen Beamten ein Unterhaltszuschuß auf Zeit pder
ebenslang bis zur Höhe des Ruhegehalts, das er am Zeit—
ounkt der Dienstentlassung verdient hätte, gereicht wird,
aie besondere Umstände eine mildere Beurteilung zu—
assen.
() Die Entscheidung kann auch bestimmen, daß der
Unterhaltszuschuß statt dem Verurteilten, seiner Ehefrau
»der seinen Kindern ganz oder teilweise gezahlt wird.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 und 2 kann auch
nachträglich erfolgen.
Artikel 3.
(1) Gegen die Entscheidung des Mitgliedes der Regie—
rungskommission für die Angelegenheiten des Innern ge⸗—
näß Artikel 1 kann binnen einer Frist von drei Tagen seit
zustellung Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht ein—
gelegt werden.
(2). Die Beschwerde ist bei dem Mitglied der Regierungs⸗
ommission für die Angelegenheiten des Innern einzu—
legen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
Artikel 4.
Diese Verordnung tritt in Kraft drei Tage nach ihrer
Beröffentlichung im Amtsblatt. Alle ihr entgegenstehenden
hestimmungen werden aufgehoben.
Saarbrücken, den 20. Mai 1933.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. G. G. Knorx.
170 Nachtrag
zur Flußvpolizeiverordnung für die Saar im Saargebiet
vom 10. 9. 1923 (Amtsblatt Seite 210/1923).
Auf Grund der 88 137 bis 139 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der
Verordnung Nr. 127 vom 38. Juli i980 wird unter Zu—
timmung des — ——— folgendes verordnet:
8 56 der Flußpolizeiverordnung für die Saar im Saar—
gebiet vom 10. 9. 1923 erhält folgenden 4. Absatz:
„Das Wasserbauamt kann nach vorheriger Geneh—
migung des Mitgliedes der Regierungskommission für
—
Deffentliche Arbeiten den Verkehr auf dem Leinpfad
zu anderen als Schiffahrtszwecken völlig sperren.“
Saarbrücken, den 9. Mai 19383.
Das Mitglied der Regierungskommission
für Oeffentliche Arbeiten, Eisenbahn-, VPost
und Telegraphenwesen:
gez. Dr. v. Ehrnrooth.
171 Erste Durchführungsverordnung
zu Abschnitt V der Verordnung zur Aufrechterhaltung der
öffeutlichen Ruhe und Sicherheit vom 20. Mai 1933.
Auf Grund des Art. 20 der Verordnung vom 20. Mai
1933 bestimmt das Mitglied der Regierungskommission für
die Angelegenheiten der Justiz was folgt:
Einziger Artikel.
J. Wird jemand wegen einer der in Art. 17 bezeichneten
strafbaren Handlungen festgenommen, so ist er unverzüg—
lich, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der
Staatsanwaltschaft in Saarbrücken zuzuführen.
II. Die in Artikel 17 vorgesehenen strafbaren Handlungen
umfassen sowohl Uebertretungen als Vergehen. Auch im
Falle einer Uebertretung ist die Strafkammer in ent—⸗
sprechender Abweichung von den bisherigen Bestimmungen
zuständig.
Die Bestimmungen der 88 112 ff. Str.P.O. sind abge—
ändert soweit sie mit den Bestimmungen der Verordnung
in Widerspruch stehen.
III. Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich verpflichtet,
vorbehaltlich der Bestimmungen des 8 176 Str. P.O., beim
Landgericht den Antrag auf sofortige Aburteilung zu stellen.
IV. Die auf Grund von Artikel 17 der Verordnung vom
20. Mai 1933 durch die Staatsanwaltschaft beantragte Vor⸗
ührung eines Beschuldigten vor das Landgericht muß
jedenfalls spätestens am 2. Tage nach der Einlieferung, auch
wenn dieser Tag ein Sonntag oder Feiertag ist, erfolgen.
Maßgebend ist nicht der Zeitpunkt der Ergreifung, sondern
der Einlieferung in das Gefängnis in Saarbrücken. Das
Präsidium des Landgerichts hat vor Beginn eines jeden
Beschäftsjahres, erstmalig sofort nach Inkrafttreten der Ver—
ordnung vom 20. Mai 1933 alle entsprechenden Anord—
nungen gemäß 8 62 G. V. G. zu treffen.
V. Die Staatsanwaltschaft hat aus eigener Entschließung
Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu dem Termin
zu laden, wie überhaupt für rechtzeitige Herbeischaffung
des Beweismaterials Sorge zu tragen.
VI. Aus der Hauptverhandlung vor der Strafkammer sind
die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmung des Ange—
Aagten in das Protokoll aufzunehmen.
Saarbrücken, den 20. Mai 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Justiz:
gez. Dr. Zorieie.
172 Polizeiverorduung
betreffend das Aufziehen und Tragen von Fahnen
aus Anlaß der Schlageterfeier.
Auf Grund des 8 137 des Gesetzes über die Allgemeine
dandesverwaltung vom 30. Juli 1883 in Verbindung mit den
88 6 und 12 des Gesetzes über die Polizeiverwalkung vom
11. März 1850 sowie auf Grund des Artikels 2, Ziffer 6,
des bayrischen Polizei-Strafgesetzbuches vom 26. 12. 1871
wird folgendes verordnet:
81.
Im Saargebiet ist das Aufziehen und Tragen von
Fahnen, Flaggen und Wimpeln jeder Art aus Anlaß der
Schlageterfeier verboten.
82.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 300
Franken oder entsprechender Haft bestraft
83.
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft
Saarbrücken, den 24. Mai 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
Kraft besonderer Ermächtigung
Der Direktor des Innern und des Kabinetts
gez. Heimburger.