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wird oder dem F18, Abs. 2 Satz 1 des Reicks—
vereinsgesetzes zuwidergehandelt wird,
wenn in ihrem Verlaufe die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung gefährdet wird.
Artikel 6
Vereinigungen, deren Mitglieder wiederholt gegen die
Artikel 224 dieser Verordnung und Artikel J, Abs. 2
und Artikel 3 der Verordnung gegen Waffenmißbrauch vom
14. 12. 1931 verstoßen haben und in denen solche Hand—
lungen gebilligt oder geduldet werden, können aufgelöst
werden. Wer sich an einer hiernach aufgelösten Vereinigung
als Mitglied beteiligt oder sie auf andere Weise unterstützt
oder den durch die Vereinigung geschaffenen organisa—
orischen Zusammenhalt weiter aufvechterhält, wird mit
Befängnis nicht unter drei Monaten bestraft, soweit nicht
d ch anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe
edroht ist.
Artikel 7.
Für politische Vereinigungen kann das Tragen einheit-—
icher Kleidung oder Abzeichen verboten werden. Das Ver—
bot kann sich auf das Tragen bei bestimmten Gelegenß
zeiten beschränken. Wer eine verbotene Kleidung oder ein
berbotenes Abzeichen trägt, wird mit Gefängnis nicht unter
reinem Monat, wenn mildernde Umstände vorhanden sind,
nit Geldstrafe bestraft, soweit nicht die Tat nach anderen
Vorschriften mit einer höheren Strafe bedroht ist.
Artikel 8.
Ist eine Versammlung verboten oder für aufgelöst er—
klärt, oder ist gemäß Artikel 4, Abs. 1 eine Personenfahrt
auf Lastwagen verboten worden, so hat die Polizeibehörde
dem Leiter oder Veranstalter der Versammlung oder der
Fahrt die mit Tatsachen zu belegenden Gründe der An—
ordnung schriftlich mitzuteilen, falls er dies binnen 83 Tagen
eantragt.
Abschnitt II.
Artikel 9.
Wer jemanden durch Gewalt, Bedrohung mit einer straf⸗
baren Handlung, Verrufs- oder ANechtungserklärung an der
Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte sowie der den Ein—
vohnern des Saargebietes durch den Friedensvertrag ge—
währleisteten Rechte verhindert oder zu verhindern ver—
sucht, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit
einer dieser Strafen bestraft.
Abschnitt III.
Artikel 10.
(1) Plakate und Flugblätter, deren Inhalt geeignet ist,
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu gefährden, oder
die den Tatbestand des Artikel 9 erfüllen, können polizei—
ich verboten, beschlagnahmt und eingezogen werden.
(D) Plakate und Flugblätter politischen Inhalts sind
nindestens vierundzwanzig Stunden, ehe sie an oder auf
oͤffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen angeschlagen, aus—
gestellt, verbreisitet oder sonst der Oeffentlichkeit zuͤgänglich
zemacht werden, der zuständigen Polizeibehörde zur
Kenntnisnahme vorzulegen. Plakate und Flugblätter, die
entgegen dieser Vorschrift der Oeffentlichkeit zugänglich ge—
macht werden, können volizeilich beschlagnahmt und ein—
fezogen werden.
65) Die öffentliche Ankündigung politischer Versamm—
ungen darf nur die zur Bekanntgabe der Versammlung
rforderlichen sachlichen Angaben über Ort und Zeit der
Lersammlung, Veranstalter, Teilnehmer, Redner, Vor—
tragsgegenstand, Aussprache und Eintrittsgeld enthalten.
Plakate und Flugblätter, in denen unter Verletzung dieser
Vorschrift politische Versammlungen öffentlich angekündigt
derdene können polizeilich beschlagnahmt und eingezogen
werden
Artikel 11.
(1 Wer Plakate und Flugblätter politischen Inhalts
an oder auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Pläßen an⸗
schlägt, ausstellt, verbreitet oder sonft der Deffentlichkeit
ugänglich macht, die nicht mindestens vierundzwanzig
Stunden vorher der zuständigen Behörde zur Kenntnis
borgelegt worden sind, oder die gemäß Artikel 10, Abs. 1
polizeilich verboten sind, wird mit Gefängnis bis zu
drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
(N ,Ebenso wird bestraft, wer der Vorschrift des
Artikels 10, Abs. 3 zuwider politische Versammlungen
zffentlich ankündigt.
Artikel 12.
(1) Druckschriften können außer in den Fällen der 888
und 6 der Verordnung vom 18. Juni 1923 betreffend
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher—
heit im Saargebiet polizeilich beschlagnahmt und einge—
zogen werden, wenn sie eine Veröffentlichung enthalten,
die den Tatbestand des Artikels 1. Abs. 1, Nr. 1-24 oder
des Artikels 9 erfüllt.
(2) Handelt es sich um periodische Druckschriften, so
önnen sie, wenn es Tageszeitungen sind, bis auf die
Dauer von 8 Wochen, in anderen Fällen bis auf die Dauer
von 6 Monaten verboten werden.
(3) Das auf Grund dieser Vorschrift erlassene Verbot
umfaßt auch die in demselben Verlag erscheinenden Kopf—
»lätter der Zeitung sowie jede angeblich neue Druckschrift,
die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersag
anzusehen ist.
Artikel 13.
(1) Der verantwortliche Schriftleiter und der Verleger einer
deriodischen Druckschrift sind verpflichtet, auf Verlangen
des Mitgliedes der Regierungskommifsion für die Ange—
egenheiten des Innern amtliche Kundgebungen und amt—
iche Entgegnungen auf die in der periodischen Druckschrift
nitgeteilten Tatsachen ohne Einschaltung oder Weglassung
unentgeltlich aufzunehmen.
(D) Der Abdruck hat unverzüglich, bei Tageszeitungen
pätestens in der näch Eingang der Kundgebung oder
Entgegnung nächstfolgenden, für den Druck nicht bereits
abgeschlossenen Nummer zu erfolgen. Die Kundgebung oder
Entgegnung ist an der von dem obengenannten Mitglied
der Regierungskommission bestimmten Stelle mit der von
ihm bestimmten Ueberschrift und in der von ihm bestimmten
Schrift zum Abdruck zu bringen. Eine Stellungnahme zu
ziner Entgegnung in der gleichen Nummer ist unzulässiüg
(3) Wird der Vorschrift des Abs. 1 und 2 zuwider—
gehandelt, so kann die Druckschrift gemäß Artikel 12, Abs. 9
und 3 verboten werden.
Artikel 14
Zuständig für die in Artikel 1, 5, 10 und 12, Abs..
zieser Verordnung zugelassenen Maßnahmen sind, soweit
das Mitglied der Regierungskommission für die Angelegen—
zeiten des Innern nichts anderes bestimmt, die Ortspolizei—
behörden. Zuständig für die in Artikel 6, 7 und 12, Abs.2
dieser Verordnung zugelassenen Maßnahmen ist das Mit—
Jied der Regierungskommission für die Angelegenheiten des
Innern. Gegen die getroffene Maßnahme ist in den Fällen
der Artikel 1, 5, 10 und 12, Abs. 1 die Beschwerde im
Dienstaufsichtswege zulässig. Im Falle des Artikels 12,
Abs. 2 und 3 ist die Beschwerde gemäß 8 8 der Verord—
iung vom 18. Juni 1923 betreffend Maßnahmen zur Auf—
rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Saargebiet zu—
lässig. Die Einlegung der Rechtsmittel hat keine aufschie
hende Wirkung.
Abschnitt IV.
Artikel 15.
(1) Räumlichkeiten,
J.
von denen aus eine Mehrheit von Personen aus poli—
tischen Beweggründen voder zu politischen uͤneen ge⸗
meinsam oder zusammen mit anderen Gewalttätigkeiten
gegen Personen oder Sachen begangen hat oder von
denen nach den Umständen zu besörgen ist, daß sie
von einer Mehrheit von Personen als Sammelstätten
oder Stützpunkte für Gewalttätigkeiten dieser Art be—
nutzt werden, oder
in denen einer Mehrheit von Personen Aufenthalt oder
Unterkunft gewährt wird, die in diesen Räumen eine
nach Artikel 6 verbotene Tätigkeit ausüben,
nnen polizeilich geschlossen werden, wenn dies für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
nsbesondere zur Beseitigung der Gefahr der Wiederholung
olcher Taten, erforderlich ist. Die in solchen Räumlich—
eiten befindlichen Waffen können beschlagnähmt und ein—
zezogen werden.
( Das Verbot kann auf Räume erstreckt werden, die
nit den im Absatz 1 bezeichneten Räumlichkeiten zusammen⸗
hängen.
(J Handelt es sich um eine Gast- oder Schankwirtschaft,
so kann die Erlaubnis zum Betriebe von der Ortspolizei⸗
behörde bis zur Dauer von drei Monaten entzogen
werden.
(9 Gegen eine polizeiliche Maßnahme nach Abs. 1 und?
ist die Beschwerde im Dienstaufsichtswege zulässig. Das