Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Gocorbescteo Koessbleadt
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.

Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

Schriftleitung des wieen Teiles. Oruck und Verlag von
Gebr. Hofer A.«G., Sgarbrücken Bölklingen. — Fernsptecher
der Druckerei Nr. 226 15 (Amt Saarbrücken).

Nr. 21 Mittwoch,

Erscheint wöchentlich Mittwochs

Bezugspreins für das Vierteljahr 5.10, IFr.
Anzeigengebühren: Die 6mal gespallene Wilsmeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 Eis

24. Mai 1933 59. Jahrg.

In alt:

Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe
und Sicherheit (S. 77). — 1. Ausführungsverordnung zür
Verordnung zur Ausrechterhaltung der öffentlichen Ruͤhe
und Sicherheit vom 20. Mai 1933 (G. 79. — Verfügung
S. 79. — Runderlaß betreffend das Tragen von voli—
ischen Abzeichen durch staatliche und kommuünale Beamte
uind Angestellte (S. 79. — Verordnung betreffend Aus—
ibung der Polizeigewalt (S. 79. — Veroördnung betreffend
Entlassung von Polizei-Exekutivbeamten und Landjäger
S. 80. — Nachtrag zur Jlußpoligeiverordnung für die
Zaar im Saargebiet vom 10. 8. 1923 (S. 80). — Erste
durchführungsverordnung zu Abschnitt Vder Verordnung

Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
164 Verordnung
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Abschnitt IV
Teil 8) des Friedensvertrages von Versaitles verordnet die
Regierungskommission nach Anhörung der gewählten Ver—
treter der Bevölkerung und auf Grund ihres Beschlusses
oom 20. Mai 1933 was folgt:
Abschnitt J.
Artikel 1.
(Mh ODeffentliche politische Versammlungen sowie alle Ver—⸗
ammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel müssen
pätestens vierundzwanzig Stunden vorher unter Angabe
des Ortes, der Zeit und des Verhandlungsgegenstandes der
Ortspolizeibehörde angemeldet werden. Sie kbönnen ver⸗
oten werden, wenn nach den Umständen zu besorgen ist,
daß zum Ungehorsam gegen Gesetze oder Verord⸗
nungen oder die Anordnungen der Regierungskommis⸗
sion oder der ihr unterstellten Behörden aufgefor—
dert oder angereizt wird, oder
daß Organe, Einrichtungen, Behörden oder leitende
Beamte der Regierungskommission beschimpft oder bös—
willig verächtlich gemacht werden, oder
daß eine Religionsgesellschaft des öffentlichen Rech⸗
tes, ihre Einrichtungen, Gebräuche oder Gegenstände
ihrer religiösen Verehrung beschimpft oder böswillig
oerächtlich gemacht werden, oder
daß in sonstiger Weise die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung gefährdet wird.
OStatt des Verbotes kann eine Genehmigung unter
Auflage erfolgen.
68) Ausgenommen sind gewöhnliche Leichenbegängnisse,
die hergebrachten Züge von Hochzeitsgesellschaften, kirch—
liche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrien.
Artikel 2.
Mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten, neben dem
zuf Geldstrafe erkannt werden kann, wird, soweit nicht die
Tat nach anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe
dedroht ist, bestraft:
wer ohne die nach Artikel 1 erforderliche Anmeldung
oder in absichtlicher Abweichung von den in der An—
meldung gemächten Angaben oder unter Zuwiderhand⸗
lung gegen ein Verbot oder eine Auflage eine Ver—

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe- und Sicher—
zeit vom 20. Mai. 1933 (S. 80) — Polizeiverordnuͤng
betreffend das Aufziehen und Tragen von Fahnen aus
Anlaß der Schlageterfeier (S. 80). — Terminkalender
ür den Monat Juni 1933 (S. 81). — Bekanntmachung
hetr. die Errichtung einer unterirdischen Telegraphenlinie
S. 82). — Bekanntmachung betr. Gemeinderats-Neuwahlen
n den Gemeinden Ludweiler, Karlsbrunn und Naßweiler
5. 82). — Jagdverpachtung Dilsburg-Rittershof (S. 83).
Fekanntmachung betr. das Ergebnis der Gemeinderatswahl
Hilschbach (S. 83). — Stellbertretende Standesbeamte
(S. 83). — Berichtigungen (S. 84).

sammlung oder einen Aufzug veranstaltet oder leitet
oder dabei als Redner auftritt,
ver öffentlich zu einer Gewalttat gegen eine bestimmte
Person oder allgemein zu Gewälttätigkeiten gegen
Personen oder Sachen auffordert oder anreizt.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 Nr. J ist nicht anzu—
wenden, wenn ein politischer Zweck mit der Tat nicht ver—
hunden war und eine Störung oder Gefährdung der öffent—
lichen Sicherheit und Ordnung nicht eingetreten ist.
Artikel 3.
Wer an einer nicht angemeldeten oder verbotenen Ver—
sammlung teilnimmt oder den Raum dafür zur Verfügung
stellt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mil
ziner dieser Strafen bestraft. Das gleiche gilt für die Teil—
rahme an einem nicht angemeldeten oder verbotenen Auf—⸗
zug. Die Vorschrift des Artikels 2, Abs. 2, findet ent—
prechende Anwendung.

Artikel 4.
(1) Die Vorschriften des Artikel 1 gelten entsprechend
für Personenfahrten auf Lastwagen, die von Mitgliedern
volitischer Vereinigungen oder zu politischen Zwecken unter—⸗
aommen werden.

(2) , Wer ohne die nach Abs. 1 erforderliche Anmeldung
oder in absichtlicher Abweichung von den in der Anmel—
dung gemachten Angaben oder unter Zuwiderhandlung
zegen ein Verbot oder eine Auflage eine Lastwagenfahrt
deranstaltet, vird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft; daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
(3) Wer an einer verbotenen Lastwagenfahrt teilnimmt
»der den Wagen für sie zur Verfügung stellt, wird mit
Befängnis oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wird zu einer nicht angemeldeten oder verbotenen
Fahrt ein Lastwagen benutzt, so kann seine polizeiliche Zu—
lassung bis zur Dauer eines Jahres entzogen werden.
Artikel 5.
Versammlungen und Aufzüge der im Artikel J bezeich
neten Art können aufgelöst werden,
1. wenn sie entgegen der Vorschrift des Artikels 1 nicht
angemeldet oder wenn sie verboten sind,
2. wenn von den Angaben der Anmeldung absichtlich ab—
Venhen oder wenn einer Auflage zuwidergehandelt
wird,
wenn in ihnen eine der im Artikel 1, Abs. 1, Nr. 1
bis 3, Artikel 2 dieser Verordnung und Artikel 1,
Abs. 2 der Verordnung gegen Waffenmißbrauch vom
14. Dezember 1931 bezeichneten Handlungen begangen
            
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