Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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saarlandische Arzneitaxe Amtsblatt S. Hreten mit dem Z ——— —
g lndische nene Zeitpunkt außer Kraft. Bekanntmachungen des Landratsamtes.
Die neue ————— kann von der „Wigesa“, wirt—
schaftliche Genossenschaft saarländischer Apotheker, St. Ing- 1583 VBekanntmachuug.
bert, bezogen werden. — A ne eraee ene 8 in —— 53
* ß 3 rochenen aul⸗un lauenseuche nach öglichkeit zu
Soardruden. den n Avril 189 berhindern, wird in Abänderung meiner bviehseuchenpolizei—
Das Mitglied der Regierungskommission ichen Anordnung vom 22. d. M. beftimmt, daß jeglicher
für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens: Verkehr mit Kläuenvieh bis auf weiteres innerhalb de—s
gez. Koßmann. ganzen Ortes Auersmacher verboten ist.
Saarbrücken, den 29. April 1933.
Der Landrat.
J. V.
Dr. Lorscheider.

150 Bekanntmachung
betr. Erlaubnis zur Einrichtung einer Hauswirtschaftlichen
Schaule.

Den Röchling'schen Eisen- und Stahlwerken in Völk—
lingen ist widerruflich die Erlaubnis zum Betriebe einer
Hauswirtschaftlichen Schule in Völklingen erteilt worden.
Die Schule führt den Namen „Röchling'sche Hauswirt—
schaftliche Schule“.
Saarbrücken, den 30. April 1933.
Die Regierungskommission
Abteilung für Kultus und Schulwesen:
Der Direktor:!:
gez. Dr. Colling.

154

VBekanntmachung.
Die — Ausbruch der Maul- und Klauenseuche unter
dem Viehbestande des Gemeindestierstalles und verschiedener
anderer Gehöfte über die Gemeinde Püttlingen verhängte
Sperre wird mit sofortiger Wirkung aufgehoͤben und aͤuf
die Seuchengehöfte beschränkt. Die hiernäch noch bleiben—
den Sperrmaßnahmen werden vom 8. Mai d. J. ab voll
dändig aufgehoben.
Saarbrücken, den 4. Mai 1933.

Der Landrat.
J. V.
Dr. Lorscheider

3435.

451 Verfügung
betrefsend Verbot der Uniform des TDeutschen Freiwilligen
Arbeitshienstes.
Auf Grund des Artikel 2, Absatz der Verordnung vom
12. September 1928 betrefsend Verbot militärischer
gdebungen wird das Tragen der Uniform des Deutschen
Freiwilligen Arbeitsdienstes im Saargebiet verboten.
Saarbrücken, den 2. Mai 1933.
Ddas Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
Jez. G. G. Knor.

Bekanntmachungen anderer Behörden
155 VBekanntmachung
betr. die Errichtung unterirdischer Telegraphenlinien.
Die Pläne über die Errichtung unterirdischer Tele—
wraphenlinien in der Schloß-, Wilhelm-⸗, Bahnhof- und
Kirchstraße in Geislautern, in der Mühlenstraße und der
Straße nach dem Friedhof in Wehrden und in der Luisen-Berhard-,
 Post⸗, Püttlinger-, Viktoria-, Walter-Rathenau—
Straße in Völklingen und der Saarbrücker-Straße in
ZRervölklingen sowie in der Blumen- und Alleestraße in
Reudorf liegen bei den jeweils zuständigen Postämtern in
Bölklingen und Luisenthal vom 10. Mai 1933 ab vier
Wochen aus.
Saarbrücken, den 29. April 1933.
Telegraphenbauamt.

Polizeiverordnung
(oberpolizeiliche Vorschrift)
über Verbot des Ausspielens von lebenden Tieren auf
Mejsen, Jahr⸗ und Wochenmärkten.
„„Auf. Grund der 88 137 und 139 des preußischen Ge—
etzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
—1883, der 88 612 und 153 des preußischen Gesetzes
über die Pocizeiverwaltung vom 11. März 1850 sowie
der Artikel 1,7 und 146des Polizeistrafgesetzbuches für
Bayern wird mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses
für den Bereich des ganzen Saargebietes folgende Polizei⸗
derordnung (oberpolizeiliche Vorschrift) erlafsen:
81.
Aut Messen, Jahr- und Wochenmärkten sowie bei
onstigen Veranstaltungen wie Volksbelustigungen, Kirmessen
und dergleichen ist das Ausspielen von lebenden Tieren
eglicher Art verboten.
Insbesondere dürfen lebende Tiere nicht von Schieß⸗
dudenbesitzern als Schießpreise oder von Schaustellern als
Verlofungsgegenstände ausgefetzt werden.
82.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Bestimmung
werden, insofern nach, anderen Bestimmungen nicht eine
Where Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 300
Franken, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft.
im bayerischen Gebietskeil nach Artikel 146 des Polizei⸗
strafgesetzbuches sür Bayern bestraft.
83.
Diese Polizeiperordnung tritt in Kraft mit dem Tage
hrer Veröffentlichung im Verordnungsblatt der Regie—
rungskommission.
Saarbrücken, den 10. April 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knor.

152

156 III. Nachtrag
zur Steuerordrung für die Erhebung einer gemeindlichen
Lustbarkeitssteuer in der Gemeinde Güchenbach.
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates Güchen—
bach vom 30. Januar 1933, in Verbindung mit 88 13
und 16, Abs. 1, des niuna sabgenee in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Ddezember 1923
wird die Steuerordnung für die Erhebung einer gemeind—
lichen Lustbarkeitssteuer wie folgt geändert:
81.
Der 8 8, Absf. IV, erhält folgende Fassung:
„Für Lichtbildervorführungen beträgt die Steuer 15v. H
des Eintrititspreises“

82.
Jieser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in
sraft.
Riegelsberg, den 7. Februar 1933.
Der Bürgermeister:
gez. Ahrens.

K. A. I. Nr. 1539.
Genehmigt. Beschluß vom 11. März 1933.
Zaarbrücken, den 14. März 1933.

Der Kreisausschuß:
Jez. Dr. Vogeler
            
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