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xnsscheidung einen Kommissar bestellen der die Beteiligten — einem Monat
zu hören und alle für die Entscheidung notwendigen Unter- verboten.
lagen zu beschaffen hat.
Artikel 4
Artikel 2.
Der Direktor des Innern wird mit der Ausführung
dieser Verfügung beauftragt.
Saarbrücken, den 26. April 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knox.
(1) Ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit, welche gemäß
Artiket 1, Abs. 1 als eine der ausschließlichen Zuständigkeit
des Kreises vorbehaltene Angelegenheit gilt, nur für einen
kreisteil übernommen, so kann ein Gemeinwesen seine Ein—
deziehung beanspruchen, wenn es in Ansehung der Selbst—
oerwaltungsangelegenheit mit dem Kreisteil ein einheit—
liches Dene ehien bildet. Im Streitfalle entscheidet
das Mitglied der Regierungskommission für die Angelegen—
heiten des Innern.
(D) Wenn infolge einer Aenderung der Verhältnisse ein
Bedürfnis sür eine Sonderversorgung des Gebiets eines Ge—
neinwesens durch das Gemeinwesen selbst eingetreten ist,
und eine wirtschaftlich zweckmäßige Durchsührung der An—
gelegenheit durch den Kreis hierdurch nicht gefährdet wird
kann ein Gemeinwesen beim Kreisausschuß beantragen,
daß ihm die Uebernahme einer solchen von dem Kreise
ramimenon Selbstverwaltungsangelegenheit agestattet
pird
147
Verfügung
betrefsenld Verbot der „Saar⸗RSZ3-Front“.
Auf Grund des 8 6 der Verordnung vom 18. Juni
1923 betreffsend Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der
zffentlichen Ruhe und Sicherheit im Saargebiet wird in
Erwägung,
daß die Nr. 74 des 4. Jahrganges der „Saar-RSg-Front“
vpom 27.. April 1933 unter der Ueberschrift: „Wir
stellen festt — Zum Kampf der Deutschen in Deutsch—
land gegen die Bevorrechtung der Juden“ einen Artikel
enthält, der den Tatbestand der 88 3, Abs. 2, Nr. 2
und 8 6 der vorerwähnten Verordnung erfüllt.
folgendes verfügt:
(3) Ueber den Antrag des Gemeinwesens gemäß Abs. 2
beschließt der Kreisgausschuß. Gegen einen ablehnenden Be—
ichluß des Kreisausschusses kann das Gemeinwesen binnen
2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses Einspruch bei
dem Mitglied der Regierungskommission für die Angelegen—
heiten des Innern einlegen. Der Einspruch kann nur darauf
ge werden, daß die Voraussetzungen des Abs. 2 vor—
iegen.
Artikel 1.
Die „Saar-NSZ-Front“ und jede angeblich neue Druck—
schrift, die sich sachlich als die von dem Verbot betroffene
„Saar-NRS8-Front“ darstellt, wird für die Dauer von
zwei Wochen
verboten.
Artikel 5
Sind für eine Selbstverwaltungsangelegenheit, die gemäß
Artikel 1 als eine der ausschließlichen Zuständigkeit des
Kreises vorbehaltene Angelegenheit gilt, von einem Ge—
meinwesen bereits in eeene getroffen worden, so hat
der Kreis das Gemeinwesen für den Fortfall der Ein—
richtungen angemessen, einmalig oder dauernd zu ent—
schädigen. Kommt eine Vereinbarung zwischen den Be—
teiligten nicht zustande, so beschließt auf Antrag eines Be—
teiligten das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Innern (Artikel 3). In dem Beschluß
ist gegebenenfalls auch die Verpflichtung des Kreises zur
lebernahme der den gleichen Aufgaben dienenden Ein—
richtungen des einzelnen Gemeinwesens gegen angemessene
Entschädigung festzustellen. Die von dem Mitglied der
Regierungskommission für die Angelegenheiten des Innern
getroffenen Festsetzungen bewirken den Uebergang, die Be—
schränkung oder Entziehung von Eigentum und Rechten
Artikel 6.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Mitglied der Re—
zierungskommission für die Angelegenheiten des Innern
Irꝑ 325) werden durch dieses auf die Beteiligten ver—
eilt.
Artikel 2.
Der Direktor des Innern wird mit der Ausführung
dieser Verfügung beauftragt.
Saarbrücken, den 27. April 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knorx.
148 Verfügung
betrefseund Verbot des Wochenblattes „Der Stürmer“.
Auf Grund der 88 6 und 8 der Verordnung vom
18. Juni 1923 betrefsend Maßnahmen zur Muͤfrecht
erhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit im Saar—
rebiet wird folgendes verfügt:
Artikel 1.
Die Verbreitung des Wochenblattes „Der Stürmer“ wird
bis auf weiteres im Saargebiet verboten.
Artikel 2.
Der Direktor des Innern wird mit der Durchführungd
dieser Verfügung beauftragt.
Saarbrücken, den 27. April 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knor.
Artikel 7.
Vorliegende Verordnung tritt in Kraft mit der Ver—
zffentlichung im Amtsblatt.
Saarbrücken, den 26. April 1933.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. G. G. Knox.
146 Verfügung
betrejsennd Verbot der „Homburger Neuesten Nachrichten“.
Auf Grund des 8 6 der Verordnung vom 18. Juni 1923
betrefsend Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffent—
ichen Ruhe und Sicherheit im Saargebiet wird in Er—
vpägung,
149
Bekanntmachung
betr. die Arzneitare für 1933.
Auf, Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
Teil 8) des Friedensvertrages von Versailles, des 8 80,
Abs. 1. der Reichsgewerbeordnung sowie des 8 876, Abs.1
9 2, der Reichsversicherungsordnung, wird folgendes
bestimmt:
daß die Nr. 96 des 11. Jahrganges der „Homburger
Neuesten Nachrichten“ vom 25. April 1933 Seite“8.
unter der Ueberschrift: „Befreiung eines SA.Mannes
zus einem saarländischen Gefängnis“ einen Artikel ent
hält, der den Tatbestand der 88 3 und 6 der vorbe—
soͤeichneten Verordnung erfüllt.
olgendes verfügt:
Artikel 1.
Die Arzneitaxe für das Saargebiet — Ausgabe 1933 —
ritt an Stelle der Arzneitaxe“ 1932, mit Wirkung vom
. Mai 1933 in Kraft.
Artikel 2.
Die Bekanntmachungen vom 31. Mai 1932 berr. die
aarländische Arzneitaxe 1932 (Amtsblatt 1932 S. 235)
»Om 1. August 1932 betr. Nachtrag zur Arzneitare
Nuitshsatt S. 364 00wie vom 1 Sangoar429383 56524—
Artikel 1.
Die „Homburger Neuesten Nachrichten“ und jede an—
geblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die don dem
VBerbot betroffenen Homburger Neueften Nächrichten“ dar—
tellt. wird für die Dauer von