Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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zuführen. Sie können jedoch dem Unternehmer selbst
uͤberlassen bleiben, wenn durch die Art und Leistungs—
fähigkeit des Unternehmens Gewähr für eine bord—
nungsmäßige Ueberwachung der Fahrzeuge hinsicht—
lich ihrer Verkehrssicherheit geboten ist.
Die Kosten der Prüfungen hat der Unternehmer zu
tragen.
Saarbrücken, den 5. April 1933.
Der Regierungskommissar
für Oeffentliche Arbeiten, Eisenbahn-, Post⸗
und Telegraphenwesen:
gez. Dr. v. Ehrnrooth.

3.)

126 Nachtrag 2
zu den Ausführungsbestinmungen zur Verordnung der
Regierungskommission vom 22. Februar 1933, betreffend
den Personen⸗ und Güterkraftverkehr.
EAmtsblatt der Reg.e⸗Kom. Seite 9385.)
1) Nach Ziffer 1b ist als neuer Absatz einzuschalten:
„Als Vastkraftwagen gilt jeder der Güterbeförderung
dienende Kraftwagen.“
2) In Ziffer 4 C ist das Datum „I1. Oktober 1932“ in
.1. August 1932“ abzuändern.
Zaarbrücken, den 6. April 1933.
Der Regierungskommissar
ür Oeffentliche Arbeiten, Eisenbahn-s, Post—
und Telegraphenwesen:
gez. Dr. v. Ehrnrooth.

27 Bekanutinechuug
betreffernd Haftpflichtversicherung im Personen⸗ und Güter—
kraftverkehr.
Auf Grund des 88 Ziffer 2 der Verordnung der Re—
fierungskommission des Saargebiets betreffend den Per—
sonene und Gölerkraftverkehr vom 22. 2. 1933 wird fol—
zendes bestimmt:
1. Als leistungsfähige Haftpflichtversicherungsanstalt gel—
ten nur die von dem Aus sichtsamt für Privatversicherun—
jen im Saargebiet zugelassenen Versicherungsgesellschaften.
Die Abteilung Oeffentliche Arbeiten der Regierungskom—
mission des Saargebietes kann für Unternehmer, die außer—
halb des Saargebiets ihren Sitz und einen Versicherungs—
bertrag mit einer nicht im Saargebiet zugelassenen Ver—
—2 abgeschlossen haben, Ausnahmen zu—
assen

2. Zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes hat
der Unternehmer mit seiner Versicherungsgesellschaft eine
Vereinbarung zu treffen, daß für jedes im genehmigungs—
oflichtigen Kraftverkehr zugelassene Kraftfahrzeug die Zah—
ung der fälligen Versicherungsprämie durch die Versiche—
rungsgesellschaft unmittelbar der Tiefbauabteilung der Re—
zierungskommission des Saargebiets mitgeteilt wird.
3. Die Bekanntmachung tritt gleichzeitig mit der Ver—
ydnung in Kraft.
Saarbrücken, den 5. April 1933.
Der Regierungskommissar
ür Oeffentliche Arbeiten, Eisenbahn-, Post⸗
und Telegraphenwesen:
gez. Dr. v. Ehrurooth.

128 Bekannutreachung
zu der Verordnung betreffend den Versonen⸗- und Güter⸗
raftverkehr vom 22. Februar 1933, 8 1, Ziffer 2, hier
Angabe, welche benachbarten Gemeinden im Sinne der
Berordnung als ein Gemeindebezirk angesehen werden.
81.
Vorläufig werden als je ein Gemeindebezirk angesehen
tachstehend genaunte Gemeinden:
Mettlach und Keuchingen,
Dillingen und Pachten,
Zaarlöouis, Lisdorf und Fraulautern,
Hriesborn und Schwalbach.

Pölklingen, Wehrden, Fürstenhausen und Geislautern
Hostenbach und Schaffhausen,
Saarbrücken, Gersweiler-Ottenhausen, Brebach, Bisch—
misheim, Ortsteile Stahlhammer und Neuscheidt der
Benieinde Scheidt, Ortsteil Neufechingen der Gemeinde
Fechingen und Güdingen,
Heusweiler, Dilsburg und Filschbach,
Ddudweiler und Ortsteil Jägersfreude der Gemeinde
Saarbrücken,
Jischoach und Ortsteil Camphausen der Gemeinde Dud—⸗
weiler,
Sulzbach, Friedrichsssthal und Ortsteil Schnappach der
Gemeinde St. Ingbert,
12. Schiffweiler, Landsweiler-Reden und Heiligenwald,
13. Neunkirchen und Wiebelskirchen,
14. Elversberg und Spiesen,
15. St. Wendel, Urweiler und Oberlinxweiler,
3. Mittelbexrbach und Oberberbach,
17. Altstadt und Limbach bei Homburg,
18. Homburg und Erbach-Reiskirchen,
19. Wörschweiler und Ortsteil Schwarzenacker der Gemeinde
EinödeIngweiler,
20 Blieskastel, Lautzkirchen, Webenheim und Mimbach.
82.
Die Bekanntmachung tritt gleichzeitig mit der Verord—
nung betreffend den Personen- und Güterkraftverkehr am
15. April 1933 in Kraft.
Saarbrücken, den 5. April 1933.
Der Regierungskommissar
für Oeffentliche Arbeiten, Eisenbahns, Vost⸗
und Telegraphenwesen:
Jgez. Dr. v. Ehrurooth.

Z.
9.
10.

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
29 Bekannutmachung.
Die Ausführung des Impfgeschäftes in dem Bezirke der
Bürgermeisterei Gersweiler ist dem praktischen Arzt
Dr. Jung in Gersweiler vom 1. April 1933 ab vom Kreis—
ausschuß übertragen worden.
Saarbrücken, den 3. April 1933.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses
J. V.: Dr. Lorscheider.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
130 Gemeinderatswahl in Hilschsach.
Durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichtes in Saar—
louis vom 6. März 1933 ist die am 13. November 1932
in Hilschbach stattgefundene Wahl zum Gemeinderat für
ungültig erklärt worden.
Nach den Bestimmungen der Regierungskommission des
Saargebietes vom 25. November 1932 — Amtsblatt Nr.
624 — betreffend Neuwahlen zu den Gemeinde-— und Kreis—
bertretungen im Falle der Ungültigkeitserklärung der gan—
zen Wahl hat binnen einer Frist von längstens 3 Monaten
nach Rechtskraft des die Wahl aufhebenden Beschlusses eine
Neuwahl stattzufinden.
Ich bestimme Termin zur Vornahme der Wahl auf Sonn⸗
cag, den 21. Mai 1933, für die eiva erforderlichen
Nächwahlen auf Sonntag, den 28. Mai 1933. Gewählt
wird von 8 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags.
Die Wahl wird vorgenommen nach Maßgabe der Ver—
ordnungen vom 29. April 1920, 9. Mai 1923, 21. Mai
und 2. Juni 1926, 5. und 21. September 1932 sowie
der Ausfuüͤhrungsverordnungen vom 31. Mai und 23. Juni
1920, 17. Mal 1923, 26. Mai und 1. Juli 1926 und
4. Oktober 1932.
Die für die Gemeinde aufgestellte Wählerliste liegt vom
15. April 1933 bis 29. April 1933 einschließlich in der
Wohnung des Gemeindevorstehers von Hilschbach von vor—
mittags 9.30 bis 12 Uhr und nachmittaas von 2 bis 5
Uhr offen.
Jeder Beteiligte ist zur Einsicht berechtigt. Einsprüche
zegen die Eintraͤgung oder Nichteintragung in die Wähler—
liste sind während der Offenlegungsfrist, also bis zum
29. April 1933, spätestens beim Bürgermeisteranit in Rie—
rzelsberg, Zimmer Nr. 12, während der Dienststunden zu
            
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