Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Godorbsceegr Kreessblott
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.

Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Oruck und Verlag von
r. Hofer A.“G.. Sgarbruchken —Bölklingen. —
De — Oruckerei Nr. 226 15 (Amt pane ninecher

Nr. 15 Mittwoch,

Erscheint wöchentlich Mittwochs

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Bezugqsprei für das Vierteljahr 540. Ir.
Anzeigengebühren: Vie 6mal gespallene Millmeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 Eits

12. April 1933 59. Jahrg.

Inhalt:;

Bekanntmachung betr. die Bestimmungen über Eisen⸗- versicherung im Personen⸗- und Güterkraftverkehr (S. 60).
eton und üüber Belastungsannahmen bei Hochbauten — I zu der Verordnung betr. den Perfonen—
S. 59. — Nachtrag Nr. 1 zu den Ausführungsbefüimmungen und Güterkraftverkehr vom 22Februde 1933, 8 1, Ziffer 2,
zur Verordnung betr. den Personen- und Güterkraftver⸗ hier Angabe, welche benachbarten Gemeinden im Sinne
ehr vom 22. dee 1933 (G. 59. — Nachtrag 23u der Verordnung als ein Gemeindebezirt angesehen werden
den Ausführungsbestimmungen der Regierungékommifsion sS. 60 — Bekanntmachung (S. 60).“ Gemeinderatswahl
om 22. Februär 1933 betr. den Personen⸗ und Guͤter in Hilschbach (S. 69. — Bekanntmachung betr. Einziehung
raftverkehr (S. 60). — Bekanntmochung betr. Haftpflicht- eines öffentlichen Weges (S. 61). — Berichtigung (S. 615.
* (3.) mit einem automatisch wirkenden Scheibenwischer an
Bekanntmachungen der Regierungs⸗ — ——
scheibe vor dem Führersitz ausstellbar auszuführen;
kommission des Saargebietes. (4) die Abgabe von Warnungszeichen muß ohne Loslassen
des Lenkrades erfolgen können;
(5.) die vorderen Kotflügel sollen die seitliche Ausdehnung
des Fahrzeuges begrenzen, sie müffen vom Führersitz
aus bei normaler Körperhaltung des Fahrzeugführers
zu sehen sein. An Stelle der Kotflügel können andere,
die Breite des Wagens anzeigende Vorrichtungen zur
Verwendung kommen;
auf dem Führersitz und, wenn dieser vom Fahrzeug⸗
innern abgefschlossen ist, auch in diesem ist je ein
Handfeuerloͤscher sichtbar unterzubringen. Der Führer
und der etwaige Schaffner müssen mit der Hand⸗
habung des Feuerlöschers vertraut sein;
(7.) für hinreichende Belüftung des Führersitzes und des
Fahrgastraumes ist Sorge zu tragen;
(8.) jeder Kraftwagen hat einen Verbandskasten mittlerer
Größe, etwa 35525010 Zentimeter, mit entsprechen
dem Inhalt mitzuführen;
(9.) im Innenraum ist an gut sichtbarer Stelle die Zahl
der vorhandenen Sitz- und Stehplätze anzugeben?
3. Die Verwendung von Anhängewagen bedarf bei Fahr—
en zur Personenbesörderung besonderer Genehmigung der
Tiefbauabteilung der Regierungskommission.
4. Die Führer von Personenfahrzeugen bedürfen eines
Ausweises der zuständigen Behörde, der nur an Personen
erteilt werden darf, die mindefstens 24 Jahre alt sind und
deren Vorleben eine ausreichende Gewähr für ihre Zu⸗
erlässigkeit bietet. Sie müssen ferner die zur Lenkung
derartiger Fahrzeuge erforderlichen Fähigkeiten durch den
Führerschein der Klasse 2 nachweisen und ferner den Nach⸗
veis erbringen, daß sie mindestens 2 Jahre ein Fahrzeug
dieser Klasse gefahren haben. Sie haben sich in angemese
enen, Zeitabschnitten oder aus befonderem Anlaß auf
hre körperliche und geistige Eignung untersuchen zu lassen.
5. Ueber alle wichtigeren Vorkommnisse, die den regel⸗
mäßigen Gang des Betriebes länger als 24 Stunden undker—
orechen, über Unfälle, bei denen Personen verletzt werden,
owie über Betriebseinschränkungen, die durch Naturereig⸗
nisse oder aus anderen Gründen notwendig geworden find,
ist unverzüglich der Tiefbauabteilnung der Regierungskom—
mission Anzeige zu erstatten.

124 Bekanntmachung
betreffend die Bestimmungen über Eisenbeton und über
Belastungsaunahmen bei Hochbauten.
Als amtliche Vorschriften werden vom Tage der Ver—
ffentlichung an für den Umfang des Egargebietes in
Kraft gesetzt:
l. Bestimmungen des Deutschen Ausschusses für Eisen⸗
beton 1932.
Vestimmungen über die bei Hochbauten anzunehmen-—
den Belastungen und über die zulassigen Beauspruchun⸗
gen der VBaustoffe vom 24. Dezember 1919 11.
ergänzte Auflage — gemäß der Druckausgabe des Ver—
ages Wilhelm Ernst“ & Sohn in Berlin 1932
Die Bekanntmachungen
oom 5. Dezember 1525 Nr. 613 Amtsblatt S. 480,
oom 19. März 1930 Rr. 158 AmtsblattE 143,
pom 17, Januar 1931 Nr, 72 Amtsblatt S. 34
treten gleichzeitig außer Kraft.
Saarbrücken, den 23. März 1933.
Ddas Mitglied der Regie⸗ Das Mitglied der Regie—
rungskommission für die rungskommission für die An—
Angelegenheiten des gelegenheiten der Oeffent—
Innern: lichen Arbeiten:
gez. G. G. Knox. gez. Dr. v. Ehrnrooth.

125 Nachtrag Nr. 1
zu den Ausführungsbestimmungen zur Verorduung betref⸗
end den Personen⸗ und Güterkraftverkehr vomn 22. 2. 1933
s. Anmtsblatt der Regierungskommtission 1933 S. 93 bis 95).

Für den ge hmi ichti y ehe
8 nehmigungspflichtigen Personenkraftoerkehr
elten nachstehende Aussührungsbestimmungen technischer

1. Jedes im Betrieb befindliche Fahrzeug muß an einer
sichtbaren Stelle den Namen des Unternehmers und ferner
die Bezeichnung der befahrenen Linien tragen.
2. Jedes im Betrieb befindliche Fahrzeug muß wie folat
ausgerüstet sein:
1) an beiden Seiten müssen Fahrtrichtungsanzeiger ange—
bracht sein, die nach vorn und hinten sichtbar sind
und, an der linken Seite nur für links und an der
echten Seite nur für rechts gültige Zeichen abgeben.
Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen im Gesichtsfeld des
Fahrers liegen, vohne jedoch die Sicht zu behindern;
mit der sogenannken Stopplampe, die das beabsich—
tigte Halten felbsttätig anzeigt:

II.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten kann
dorschreiben, daß die zur Personenbeförderung bestimmten
Fahrzeuge:
(1) vor ihrer Einstellung in den Betrieb besonders geprüft
werden, auch wenn sie zum Verkehr bereits zugelassen
sind,
ährlich einmal und aus besonderem Anlaß wieder ge—
zrüft werden. Die Prüfungen sind im allgemeinen
zurch einen amtlich anerkannten Sachverständigen aus

2.)

(62.)
            
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