Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

verband nicht, seine Besriedigung aus dem zur Sicherung
zerpfändeten oder übereigneten Gegenstand zu suchen.
(49 Von dem Unterstützten sind nicht zu ersetzen:
a) Die Kosten der Wochensürsorge,
p) die Kosten der Erwerbsbesähigung Blinder, Taubstum—
mer und von Krüppeln,
c) Fürsorgeleistungen, die ihm vor Vollendung seines
18. Lebensjahres gewährt worden sind.
5) Der Unterfstützte kann den Ersatz von Nosten der
Behandlung wegen einer ansteckenden Geschlechtskrankheit
uind der Behandlung wegen tuberkulöser Erkrankung ver—
weigern, soweit und solange es unbillig ist, Ersatz zu ver—
anden.

8 62d.
.1) Unbeschadet seiner Ersatzansprüche nach 8 62 hat
der Armenverband Anspruch auf Ersatz gemäß 8 620
Absatz 1 bis 3 gegen den Ehegatten des Unterstützten. Das
gleiche gilt gegenüber Eltern hinsichtlich der Leistungen, die
hren Kindern vor Vollendung des 18. Lebensiahres ge—
vährt worden sind.
(P) Dieser Anspruch besteht nicht für Unterstützungen
gemäß 8 62c Absatz 40 und b und Absatz 5 sowie für
Kosten der Erziehung und Erwerbsbefähigung Minder—
ähriger bis zu 18 Jahren

86326e.
Der Ersatzanspruch nach den 88 626c und 624 ver—
sährt in vier Jahren vom Ablauf des Jahres ab, in dem
der Anspruch entstanden ist. Durch das Recht, den Ersatz
zu verweigern (5 62c, Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 5)
vird der Lauf der Verjährung nicht gehemmt.
1V. 8 63 erhält folgende Fassung:
863.
) Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, den im
Vollzuge dieser Verordnung an sie ergehenden Ersuchen
der Armenverbände zu entsprechen. Diese Amtshilfe haben
zuch die Armenverbände einander sowie die Organe der
Versicherungsträger zu leisten. Die Organe der Versiche—
cungsträger sind insbesondere zur Auskunstserteilung über
alle das Beschäftigungsverhältnis des Hilfsbedürftigen und
des Unterhalts⸗ oder Ersatzpflichtigen betreffenden Tatsachen
oerpflichtet; insoweit finden die im Saargebiet gültigen
Vorschriften des 8 142 der Reichsversicherungsordnung und
des 8 350 des Angestelltenversicherungsgesetzes keine An—
vendung. Die Finanzbehörden haben den Armenverbänden
Auskunft zau geben über die ihnen bekannten Einkommens—
und Vermögensverhältnisse des Hilfsbedürftigen und des
Unterhalts- oder Ersatzpflichtigen, die Arbeitgeber über
Art und Dauer der Beschästigung, über die Arbeitsstätte
ind über den Arbeitsverdienst. Dieselbe Verpflichtung der
Finanzbehörden besteht gegenüher den in 8 2 der Ver—
ordnung betreffend die Organisation der Wohlfahrtspflege
yom 14. Mai 1925 (Amtsblatt Seite 102) gdenannten
Wohlfahrtsämtern.
(2) Die Unterhalts- oder Ersatzpflichtigen haben den
Armenverbänden bei Anfragen Auskunft über alle für
zie Fürsorge erheblichen Tatsachen zu geben.
(3) Gegen Arbeitgeber, die eine Auskunst, zu der sie
aach Absatz 1 verpflichtet sind, verweigern, kann eine von
der Regierungskommission, Abteilung Volkswohlsahrt, be—
timmte Stelle eine Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert
Franken verhängen. Das Nähere bestimmt die Regierungs—
ommission, Abteilung Volkswohlfahrt.
vV. Nach 8 63 wird folgender 8 6342 eingefügt:
8634.
1) Gebühren- und stempelfrei sind alle gerichtlichen und
außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden, insbeson—
dere Vollmachten, amtliche Bescheinigungen sowie Eintra—
zungen in das Grundbuch, die aus Anlaß der Beantragung,
Feststellung, Auszahlung oder des Ersatzes einer vom Ar—
nenverband nach dieser Verordnung zu gewährenden Lei—
stung nötig werden. Die Befreiung erstreckt sich auch auf
die in Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit fällig
verdenden Gerichtsgebühren und Stempel, soweit diese ge—
etzlich den Armenverbänden zur Last fallen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Besreiung gilt
zuch dann, wenn die Leistung von einer anderen, von der
Regierungskommission, Abteilsung Volkswohlfahrt, bezeich—
ieten Stelle an Hilfsbedürftige gewährt wird
Artikel 2
Aufsgehoben werden:
der 8 65 Absatz 2 und 3 des Preußischen Gesetzes
betreffend die Aüusführung des Bundesgesetzes über den
—— 6 vom 8. März 1871 (G.S. Seite
Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 2 des bayrischen
lrmengeseßzes vom 21. August 1914 (G. V. BlI. S. 551.

Artikel 3.
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen,
unter die Verordnung sallenden Beschlußsachen werden
nach den bisherigen Vorschriften entschieden
Artikel 4.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1933 in Krait
Saarbrücken, den 15. März 1933.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
gez. G. G. Knorx.

108

Verfügnung
betreffend Verbot der „Saar⸗N. S. Z. Front“.
Auf Grund des 8 6 der Verordnung vom 18. Juni 1923
bhetreffend Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffent—
lichen Ruhe und Sicherheit im Saargebiet wird in Er—
vägung, daß die Nr. 60 des 4. Jahrganges der „Sagar—
N.S. 3⸗Front“ vom 11./12. März 19393 unter der Ueber—
schrift Die neue Lage — 4. SBie Beamtenschaft“ einen
Artikel enthält, der den Tatbestand der 88 3 und 6 der
orermähnten Verordnung erfüllt, folgendes verfügt:
Artikel 1.
Die „Saar⸗N. S. Z3-Front“ und jede angeblich neue Druck—
schrift, die sich sachlich als die von dem Verbot betroffene
Saar⸗N. S. 3-Front“ darstellt, wird für die Dauer von
einent Monat
verboten.

Artikel 2.
Der Direktor des Innern wird mit der Ausführung
dieser Verfügung beauftragt.
Saarbrücken, den 15. März 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knor—.

109 Verordunnug
betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Zalu—
sung von Besoldungsvorschüssen au katholische und pro—
testantische Geistliche des Saargebietes bezüglich der ruhe—
gehaltsfähigen Zulage.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV. (Teil )
des Friedensvertrages von Versailles verordnet die Re—
gierungskommission gemäß ihrem Beschlusse vom 16. März
1933 was folgt:
Artikel J.
Zwecks Anpassung an die entsprechenden Besoldungs—
hessimmungen der staatlichen Beamten (Berordnung der
Regierungskommission vom 13. 7. 1932 — RegAmts—
blatt Nr. 8341 — wird in Artikel II Absatz 3 Satz 1 der
Verordnung der Regierungskommission vom 22. 8. 1928
— RegeAmtsblatt Nr. 464 — die Zahl 600 in 500 ge—
ändert.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. 8. 1932
in Kraft.
Saarbrücken, den 16. März 1933.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
gez. G. G. Knorxr.

110 Bokanutmachung.
Die Gläubiger von solchen Hypotheken, Grundschulden,
Rentenschulden und Reallaften, die nach der Aufwertungs—
erordnung aufgewertet sind, deren Aufswertung aber im
Brundbuche noch nicht eingetragen ist (z. B. von noch ein—
zgetragenen Papiermar?rechten; gesöschten, infolge Vorbehalts
oder Rückwirkung aufgelebten Rechten; abgetretenen, für
den früheren Glaäͤubiger aufgewerteten Rechten) haben den
Antrag auf Eintragung der Au'wertung des Rechts min—
destens bis zum Ablauf des 31. Oktober 1933 bei dem
zuständigen Grundbuchamt zu stellen. Wird der Antrag
nicht rechtzeitig gestellt, so erlischt das Aufwertungsrecht
am Grundstück; soweit es noch im Grundbach eingetragen
ist, wird es von Amtswegen gelöscht.
Saarbrücken, den 3. März 1933.
Regierungslommission des Saargebietes:
Justizverwaltung.

Saarbrücken, den 29. März 1933.
Der Landrat: Dr. Vodeler.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.