Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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100 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Zum Schutze gegen die in dem Viehbestande des Land—
virtes Ludwig Beceer in Hanweiler festgestellte Mauls und
stlauenseuche wird auf Grund der 88 17 ff. des Reichs—
biehseuchengesezes vom 26. Juni. 1909 (R. G. Bl. 1909
S. 519 und der 88 1542176 der Ausführungsvor—
schriften des Bundesrates zum Viehseuchengesetze oom 7.
dezember 1911 (R.G. Bl. 1912 S. Y . der viehseuchen⸗
olizeilichen Anordnung des preußischen Ministers für Land—
virtschaft, Domänen und Forsten vom 1. Mai 1912 GGei—
sage zu Stück 105 des Reichs- und Staatsanzeigers) —
nit Ermächtigung des Mitgliedes der Regierungskommission
des Sagargebietes für die Angelegenheiten der Ländwirtschaft
olgendes bestimmt:

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Die Gemeinde Hanweiler zwischen Eisenbahn und Blies—
zrücke bildet einen Sperrbezirk mit den aus den 88 6,8
uind 9 der obengenannten Ausführungsvorschriften — vieh—
seuchenpolizeiliche Anordnung des preußischen Ministers für
Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 1. Mai 1912
— sich ergebenden Wirkungen.

An den Haupteingängen des Sperrbezirks hat die Polizei—
berwaltung Tafeln mit der deutlichen und haltharen Auf—
chrift „Maul- und Klauenseuche! Ein- und Ausfuhr, sowie
Durchtreiben von Klauenvieh und Durchfahren mit Wieder—
äuergespannen verboten mit der Ausnahme, daß Rind—
iehgespanne der nichtverseuchten Gehöfte zu Feldarbeiten
enützt werden dürfen. Jedoch bleibt auch für diese Ge—
panne das Befahren der Hauptstraße in Hanweiler ver—
hoten!“ leicht sichtbar anzubringen.
Wegen der weiteren, auch in diesem Falle geltenden
Vorschriften wird auf Ziffer 55 des Kreisblattes Nr.
vom 15. Februar 1933 hingewiesen.
Saarbrücken, den 16. März 1933.

Der Landrat.
J. V.: Dr. Lorscheider.

Zaarbrücken, den 22. März 1933.
Der Laudrat: Dr. Vogeler.
            
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