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38 Ausführungsbestimmuugen
zur Verordnuung der Regierungskommission
vom 22. Februar 1933 betreffend den Personen⸗- und
Büterkraftverkehr.
Auf Grund des 8 12 der Verordnung der Regierungs—
kommission des Saargebietes vom 22. Februar 1933 be—
treffend den Personen⸗- und Güterkraftverkehr werden fol—
gende Ausführungsbestimmungen erlassen, die gleichzeitig
mit der Verordnung betreffend den Personen- und Güter—
kraftverkehr in Kraft treten:
1.) Der Genehmigung bedarf bei entgeltlichen und unent—
geltlichen Fahrten über den Gemeindebezirk hinaus
V im Personenverkehr,
wer Personen mit Kraftomnibussen, Lastkraftwagen
mit und ohne Anhänger sowie Zugmaschinen mit
Anhängern befördern will und zwar insbesondere
tür den regelmäßigen, vorab den Linienverkehr wie
ür Rundfaährten, Fahrten zu Besichtigungs— und
Vergnügungszwecken, serner für Einzelfahrten und
Bestellfahrten.
m) im Güterverkehr,
wer für andere Güter mit Kraftomnibussen, Last⸗
kraftwagen mit und ohne Anhänger sowie Zug—
maschinen mit Anhängern befördern will und zwar
nsbesondere für den regelmäßigen vorab den
dinienverkehr sowie für Einzelfahrten und Bestell—
ahrten. „Für andere“ bedeutet, daß die Beförde—
rung im Auftrag anderer Personen erfolgt; uner—
heblich ist dabei, wem die Güter gehören.
Der Genehmigungspflicht unterliegt nicht nur der öffent⸗—
iche Verkehr, sondern jeder Verkehr, wenn die sonstigen
Loraussetzungen der Genehmigungspflicht gegeben sind.
Die Genehmigung ist nicht nur für die erstmalige Ein—
cichtung des Verkehrs, sondern auch für jede Aenderung,
ür die Uebertragung der aus der Genehmigung erwachsen—
den Rechte und Pflichten des Unternehmers auf andere und
ür die Uebertragung des Betriebes auf einen andern er—
orderlich.
2.) 4. Genehmigungsfrei ist der Güterverkehr, der als
Werkverkehr anzusehen ist. Als Werkverkehr gilt
nur die Beförderung von Gütern für eigene Zwecke
des Unternehmers, wenn folgende Bedingungen er—
füllt sind:
VDie beförderten Güter müssen zum Verbrauch oder
zur Verarbeitung oder zur Wiederveräußerung
erworben oder von dem Werke gefördert oder
zergestellt werden.
d) Die Besörderung muß der Heranschaffung der
Güter zum Werke, ihrer Ueberführung innerhalb
des Werkes, oder dem Absatz der Güler bei den
Abnehmern der Ware dienen. Als Ueberführung
nnerhalb des Werkes gilt nicht der Verkehr zwi—
schen Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen
oerschiedener Rechtspersönlichkeit.
N Die Kraftfahrzeuge müssen bei Beförderung von
dem Werksunternehmer oder seinen Leuten, die
aicht Angestellte anderer Unternehmer oder selb—
ständige Unternehmer sein dürfen, bedient werden.
h Die Kraftfahrzeuge müssen dem Werke gehören
oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder der—
art angemietet sein, daß das Werk während der
Dauer der Miete die ausschließliche Verfügung
über die Kraftfahrzeuge hat und den gesamten
Betriebsaufwand einschließlich eines angemessenen,
der Zeitdauer der Miete entsprechenden Anteils
der Instandhaltungs⸗, Verzinsunas⸗ und Tilgungs—
osten trägt.
Die Beförderung von Gütern durch Unternehmer
des genehmigungspflichtigen Kraftverkehrs gilt nur
dann als Werkverkehr des Unternehmers, wenn
die beförderten Güter, wie z. B. Betriebsstoffe,
Reifen, Ersatzteile usw. ausschließlich im eigenen
Betrieb des Unternehmens verwendet werden.
Zur Erfüllung der Auskunftspflicht im Sinne des
z 12 Ziffer J der Verordnung haät sich der Unter—
nehmer des Werkverkehrs für jedes im Werkverkehr
verwendete Kraftfahrzeug bei der Tiefbauabteilung
»er Abteilung für Oeffentliche Arbeiten einen Aus—
veis ausstellen zu lassen, den der Wagenführer bei
Fahrten des Werkverkehrs bei sich zu führen ver—
Fflichtet ist.
Dem unternehmer des Werkberkehrs darf die Ge
nehmigung des regelmäßigen oder allgemeinen Gü—
terkraftverkehrs nur in besonders begründeten Aus,
nahmefällen erteilt werden.
3.) Die Genehmigungspflicht darf insbesondere nicht durch
folgende Formen und Gestaltungsmöalichkeiten um—
gangen werden:
a) Durch Uebereignung der Güter an das besördernde
Unternehmen lediglich für die Zeit der Beför—
derung oder durch ihre Uebereignung vor der
Beförderung, wenn vereinbart wird, daß die Gü—
ter nach beendigter Beförderung an einen vom
ersten Veräußerer bestimmten Dritten weiter über—
eignet werden sollen.
d) Durch Vermietung von Kraftfahrzeugen zu dem
Zwecke, sie nur für einzelne bestimmte Beför—
derungsleistungen zu verwenden.
Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind
die Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über
Sicherheit und Leistungssähigkeit des Betriebes er—
möglichen.
Der Antrag soll enthalten:
1) Name und Wohnsitz des Unternehmers, gegebenen
falls Firma und Sitz der Gesellschaft,
bD) gzct und Art des Unternehmens gemäß 8
iffer 1a bis c der Verordnung,
) Angaben über die Vermögenslage und die tech—
nische Leistungsfähigkeit des Unternehmens,
d) nähere Bezeichnung der Krasftfahrzeuge, für die
die Genehmigung gelten soll, insbesondere sind
für jeden Wagen anzugeben:
das polizeiliche Kennzeichen, die Fahrgestellnum—
mer, das Eigengewicht, ferner die Antriebsart
unter Angabe der dazu verwendeten Betriebs—
stoffe, Muster und Masse der Wagen (bei Per—
sohnenfahrzeugen auch der Inneneinrichtung),
Bremsleistung des Motors, zulässige Belastung
Ladung oder Zahl der Personen einschließlich
Führer), bei Fahrzeugen von mehr als 5 Tonnen
Gesamtgewicht Achsdrucke und Felgendrucke im
beladenen Zustand;
e) Angabe der zu erhebenden Beförderungspreise
)Y Zahl der beschäftigten Kraftwagenführer.
Beim regelmäßigen Verkehr außerdem:
O) Unterlagen über das Verkehrsbedürfnis;
n) Ansangs⸗ und, Endpunkt der Strecken, gegebenen⸗
falls Angabe der einzelnen Teilstrecken und Zwi—
schenhaltestellen;
die kilometrische Länge der Strecken, gegebenen
falls auch der Teilstrecken;
) der Fahrplan, sofern nach Art der Beförderung
hierfuüͤr ein Bedürfnis besteht und die mittlere
Reisegeschwindigkeit;
)eeine Uebersichtskarte in fünffacher Ausfertigung,
in der die beantragten Strecken rot und die im
betreffenden Verkehrsgebiet bereits vorhandenen
öffentlichen Verkehrsunternehmen EGEisenbahnen,
Kleinbahnen, Straßenbahnen usw.) mit anderer
Farbe eingezeichnet sind.
Wenn die Angaben zu Buchstabe d, i und k
nicht von vornherein feststehen, können sie im
Laufe des Genehmigungsverfahrens eingereicht
werden.
4.5 A.
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Für den Inhalt der Anträge der in 8 13 Ziffer 2
bezeichneten Unternehmer gelten sinngemäß die Be
stimmungen unter Buchstabe B. Die Genehmigung,
velche gemäß 8 13 der Verordnung erteilt werden
nuß, erstreckt sich nur auf den Umfang des Be—
triebes, wie er am 1. Oktober 1932 vorhanden
war. Außerdem haben die Unternehmer eine Be—
scheinigung über die Anmeldung des Gewerbes und
den Zeitpunkt der Anmeldung beizufügen. Wird
dieser Nachweis nicht erbracht, so kann die Genehmi—
gung versagt werden.
Abgesehen von den in 8 13, Ziffer 2 der Ver—
ordnung vorgesehenen Fällen hat niemand einen
Anspruch auf Genehmigung. Die Erteilung oder
Bersagung der Genehmigung unterliegt lediglich dem
oflichtmäßigen Ermessen der, Genehmigungsbehörde
nit der Einschränkung, daß im Falle der Genehmi—
5. A.