Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.

Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

SDchtftleituna des nichtamtlichen Teiles. Druck und Verlag von
Sebr. Hofer, A.“G. Sgarbrücken -Völklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 226 15 (Amt Saarbrüchen).

Nr. 11 Mittwoch,

Erscheint wöchentlich Mittwochs

Bezugspreis für das Vierteliahr 5.10,It.
Anzeigengebühbren: Die 6mal gespallene Wilsimeter-ZJeile
oder deren Raum 60 Ets

15. März 1933 59. Jahrg.

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Inhalt:

Verfügung über die Abänderung der Verfügung des
Präsidenten der Regierungskommission über die Prüfung
zer Lichtbildvorführer (S. 42). — Verordnung zur Ab—
inderung der Verordnung betr. Versorgung der Kriegs—
zeschädigten und Kriegshinterbliebenen im Saargebiet (S.
42). — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
den Ersatz der durch den Krieg verursachten Personen—
schüden — Kriegspersonenschädengesetz (S. 44). — Verord-Bekanntmachungen
 der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.

88 Verfügung
über die Abänderung der Verfügung des Präsidenten der
Regierungskommission über die Prüfung der Lichtbildvor⸗
fiͤhrer vom 10. 10. 27, Amtsblatt Nr. 521.
Der 8 10 vorgenannter Verfügung erhält folgende Fas—
sung:

Gebühren.
Die Gebühr sür das Zeugnis einschließlich Stempelgebühr
beträgt 100 Fr. Bei einer Zusatzprüfung gemäß 8 8 wird
iur die Hälfte dieser Gebühr erhoben. Bei Ausstellung
zines Duplikates des Zeugnisses ist eine Gebühr von 50.
Franken zu entrichten, in der 20.— Franken Kosten zur
Beröffentlichung im Amtsblatt der Regierungskommission
ꝛinbegriffen sind.
Weitere Unkosten, die in der Prüfung entstehen, hat
der Prüfling selbst zu tragen.
Der Abteilung des Innern bleibt es überlassen, den Mit—
zliedern der Kommission zur Prüfung von Lichtbild-Vor⸗
führern (Verfügung des Präsidenten der Regierungskom—
nission vom 10. 10. 27) aus den vereinnahmten Gebühren
zine angemessene Entschädigung zu bewilligen. Sofern die
sebühren ausreichen, können zur Entlastung der Prüf⸗
linge auch die Kosten der zur Prüfung erforderlichen Appa—
ratur wie Bildwerfer, Bildstreifen uͤsw. sowie Stromver—
zrauch bestritten werden.
Saarbrücken, den 25. Februar 1933.
Der Präsident
als Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knorx.

39 Verordnung
zur Abänderung der Verordnung betr. Versorgung der
Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen im Saargebiet.
Auf Grund der 88 19 und 283 der Anlage zu Ab—
chnitt 19 (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles,
erner, auf Grund des Abkommens von Frankfurt a. M.
om 13. November 1922, nach Anhörung der gewählten
VBertreter der Bevölkerung und gemäß ihrem Beschlusse
p n Marz 1933 verordnet die Regierungskommission
vas solat:

Artikel 1.
Das Gesetz über die Versorgung der Militärpersonen
ind ihrer Hinterbliebenen bei Dienstbeschädigung (Reichs—
bersorgungsgesetz); in der durch Bekanntmachung des Mit—
zliedes der Regierungskommission, beauftragt mit den Ange—
legenheiten der Volkswohlfahrt, vom 25gebruüde 158

trung zur Abänderung des Gesetzes über das Verfahren in
Bersorgungssachen (S. 45). — vVerordnung gegen unbe
fugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern E.
45). — Bekanntmachung betr. das Verbot von Vorver
icherungsanträgen (K. 45). — Landwirtschaftliche Lokal—
ibteilung und Kreis-Viehversicherungsverein (S. 463.
Bekanntmachung (S. 46).

Amtsblatt Seite 81 Rr. 135 veröffentlichten Faffung ver
Verordnung betreffend Versorgung der Kriegsbeschädigten
und Kriegshinterbliebenen im Saargebiet und der hierzu
erlassenen Abänderungsverordnungen vom 28. Januar 1931
Verordnungsblatt Seite 42 Nr. 93) und 23. November
1931 GGerordnungsblatt Seite 473 Nr. 339) wird wie
olgt geändert:
1)8 30 erhält folgende Fassung:
„Für jedes eheliche Kind wird bis zur Vollendung des
16. Lebensjahres dem Beschädigten eine Kinderzulage
in Höhe von, 20 vom Hundert der nach den 88 27
Abs. 1 und 28 zustehenden Gebührnissen gewährt.
Den ehelichen Kindern werden gleichgestellt:
.. die für ehelich erklärten Kinder,
2. die an Kindes Statt angenommenen Kinder,
3. die Stiefkinder,
1. die Pflegekinder, wenn sie vor Anerkennung der
Folgen der Dienstbeschädigung von dem Beschädig—
ten unentgeltlich unterhalten worden sind,
die unehelichen Kinder, wenn sie vor Anerkennung
der Folgen der Dienstbeschädigung erzeugt worden
sind und die Vaterschaft des Beschädiaten glaub—
haft gemacht ist.
Für Stief— und Pflegekinder wird die Kinderzulage
nur gewährt, solange sie von dem Beschädigten un—
entgeltlich unterhalten werden. Die Kinderzulage für
uneheliche Kinder wird auch auf Antrag des gesetz—
lichen Vertreters gewährt.
Ist ein Kind bei Vollendung des 16. Lebensjahres
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer—
stande, sich selbst zu unterhalten, so kann die Kinder—
zulage gewährt werden, solange dieser Zustand dauert
und der Beschädigte das Kind unentgeltlich unterhält,
längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem es sich
verheiratet. Hat das Kind bei Vollendung des 16.
Lebensjahres die Berussausbildung noch nicht beendet,
so kann dem Schwerbeschädigten die Kinderzulage bis
zum vollendeten 21. Jahre gewährt werden.
Wenn für dasselbe Kind mehrere Kinderzulagen
nach diesem Gesetz in Betracht kommen, so wird nur
die günstigere Kinderzulage gewährt. Ist der Betrag
mehrerer Kinderzulagen gleich hoch oder sorgt der Be—
schädigte nicht für das Kind, so bestimmt die Ver⸗
srgunasbebörde, an wen die Kinderzulage zu zahlen
ist.“
2) Hinter 8 30 wird folgender neuer 8 804 eingefügt:
„Die Gebührnisse von Beschädigten, deren Erwerbs—
fähigkeit um weniger als 50 vom Hundert gemindert
ist, werden um 20 vom Hundert der nach 88 27
Abs. 1 und 28 zustehenden Gebührnisse gekürzt“
3.8 41 erhält solgende Fassung:
„Ist der Tod die Folge einer Dienstbeschädigung,
so erhalten die ehelichen Kinder des Verstorbenen bis
zur Vollendung des 16. Lebensisahres Waisenrente.
            
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