oder bis zu einem Rentenbetrage von jährlich 9000
Franken;
im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Men—
schen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in Nr.1
»estimmten Grenze, nur bis zu einem Kapitalbetrage
bon insgesamt 450 000 Fr. oder bis zu einem Renten—
detrage von insgesamt 27000 Fr.;
in Falle der Sachbeschädigung, auch wenn durch das—
selbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur
bhis zum Betrage von 30000 Fr.
38
Der Unternehmer eines genehmigungspflichtigen Kraft—
derkehrs hat sich bei einer leistungsfähigen Haftpflicht—
dersicherungsanstalt für die ihm auf Grund der ge—
etzlichen Bestimmungen obliegende Haftpflicht zu ver—
ichern. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen ist der
venehmigungsbehörde jederzeit gquf Verlangen nach—
zuweisen.
der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten
kann über die Erfordernisse der Versicherung Näheres
Restimmen.
89
Wer als Unternehmer oder als Angestellter eines ge—
nehmigungspflichtigen Kraftverkehrs den in der Genehmi—
gung festgesetzten Bedingungen oder den vom Regierungs—
sommifsar für Oeffentliche Arbeiten zu dieser Verordnung
erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird
mit Geldstrafe bis zu 150.— Fre oder mit Haft bestraft.
8 10.
Wer den Betries eines genehmigungspflichtigen Kraft—
derkehrs ohne die erforderliche Genehmigung unter—
nimmt, oder ihn fortsetzt, nachdem die Genehmigung
zurückgenommen oder der Weiterbetrieb untersagt wor—
den ist, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis
zu 3 Monaten bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der benutzten
Fahrzeuge erkannt werden, auch wenn sie nicht dem
Zäter oder einem Teilnehmer gehören Kann keine
bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so
tann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
8 11.
Die Unternehmen unterliegen der Aufsicht der Genehmi—
zungsbehörde.
8 12.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten ist
zum Erlaß der Ausführungsbestimmungen zu dieser
Verordnung ermächtigt. Er kann auch Vorschriften
darüber erlassen, inwieweit jeder Kraftfahrzeughalter
and ⸗führer, auch des nicht genehmigungspflichtigen
Verkehrs, zur Auskunftserteilung über den betriebenen
Personen⸗- und Güterkraftverkehr verpflichtet ist.
der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten
vird einen Kraftverkehrsbeirat bilden, der sich aus
Vertretern der staatlichen Verkehrsverwaltungen, der
zesetzlichen Berufsvertretungen von Industrie, Handel,
Handwerk und Landwirtschaft, sowie aus Vertretern
von Vereinigungen der am Kraftverkehr beteiligten
Wirtschaftskreise zusammensetzt. Der Kraftverkehrsbei—
rat ist gutachtlich in den in dieser Verordnung be—
onders bezeichneten Fällen sowie nach Anordnung
des Regierungskommissars für Oeffentliche Arbeiten
zu snstigen grundsätzlichen Fragen des Kraftverkehrs
zu hören.
z 13.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden ebenfalls
uuf die bereits vorhandenen Kraftfahrunternehmungen
Anwendung.
Unternehmern, die bereits auf Grund des bisherigen
Rechtes die Genehmigung zum Betrieb von Kraft-—
'ahrlinien besitzen, sowie Unternehmern des allgemei—
nen Güterkraftverkehrs, die am 1. August 1932 be—
ceits einen Kraftverkehr gewerblich betrieben haben,
nuß die Genehmigung erteilt werden, wenn sie binnen
Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung be—
antragt wird.
3 14
Diese Verordnung tritt am 15. April 1933 in Kraft.
im alseichen 2eitvunte mied ie- MNeroduur Sstreffauds
140 —
die Errichtung und den Betrieb von Kraftfahrlinien vom
8. Mai 1931 aufgehoben.
Saarbrücken, den 22. Februar 1933.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
gez. G. G. Knor.
31 ..Amnordnung
betreffend Ausnahmen von den Vorschriften der Polizei⸗
verordnung (oberpolizeiliche Vorschrift) zur Ab⸗
wehr der Einschleppung des Kartoffeltrebses.
Auf Grund des 8 6 der Polizeiverordnung (ober—
oolizeilichen Vorschrift) zur Abwehr der Einschleppung des
Kartoffelkrebses vom 29. Oktober 1932 (Verordnungsblatt
Seite 567) wird Nachstehendes angeordnet:
Pflanzkartoffeln, für deren Einführ gemäße8 3 der vor⸗—
ꝛrwähnten Polizeiverordnung (oberpolizeiliche Vorschrift)
ꝛin Ursprungs⸗ und Gesundheitszeugnis mit der Beschei—
nigung verlangt wird, daß die Sendung aus einem nicht
mit Kartoffelkrebs verseuchten landwirtschaftlichen Betrieb
tammt und daß innerhalb eines Umkreises von 20 Kilo—
meter von dem Felde, auf dem die Kartoffeln gewachsen
sind, Kartoffelkrebs nicht festgestellt worden ist, können in
der Zeit vom 1. März bis 31. Mai eines jeden Jahres
auch dann in das Saargebiet eingeführt werden, wenn die
Pflanzkartoffeln durch eine Landwirtschaftskammer des deut—⸗
schen Reiches anerkannt sind und Kartoffelkrebs innerhalb
eines Umkreises von 5 Kilometer bei krebsaufälligen Kar⸗
toffelsorben, von 2 Kilometer bei krebsfesten Kartoffel⸗
sorten, von dem Felde, auf dem die Kartoffeln gewachsen
sind, nicht festgestellt worden ist.
Saarbrücken, den 24. Februar 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Landwirtschaft:
gez. Koßmann.
32
Verfügnng
betreffend Beschleunigung der Strafsachen.
Vor einigen Tagen kam es zu Fällen von Gewalttätig—
keiten und unbefügtem Waffengebrauch bei Zusammen—
stößen von Gruppen radikaler politischer Parteien. Die
vorbildliche Ruhe und Disziplin, durch welche die Be—
zölkerung des Saargebietes sich immer auszeichnete, erscheint
durch solche Fälle erschüttert, die Sicherheit der Personen
und' des Vermögens bedroht. Das öffentliche Interesse und
der Schutz der Allgemeinheit erfordern daher mit Not—
vendigkeit, daß auf diese Taten eine ihrer Schwere und
Befährlichkeit entsprechende Strafe unverzüglich folgt, denn
Bewalttätigkeiten, die nicht sofort durch strengste und
unparteilichste Anwendung der Gesetze ihre Sühne finden,
geben ständig Anlaß zu neuen und immer schwereren
Ausschreitungen.
Die Staatsanwaltschaft hat sich mit größtem Nachdruck
dafür einzusetzen, daß das Ziel der Erhaltung der Ruhe
und Ordnung durch ein rasches, tatkräftiges und unnach—
sichtiges Vorgehen erreicht wird. Erforderlich ist, daß ohne
die Anstellung sachlich nicht notwendiger Ermittelungen
alle zur Sicherung der Verfolgung zulässigen Maßnahmen
ungesäumt und ohne Ansehen der Person ergriffen werden;
insbesondere ist zu prüfen, ob nicht die Bedeutung und
die Umstände des Einzelfalles eine Verhaftung des Be—
chuldigten gebieten. Es muß erstrebt werden, daß bis zur
Aburteilung derartiger strafbarer Handlungen nicht längere
Zeit vergeht, vielmehr sind die Ermittelungen, namentlich
gegen die Hauptbeteiligten, beschleunigt zu betreiben, und
es ist auf die Anberaumung eines moͤglichst nahen Haupt—
derhandlungstermins hinzuwirken. In der Hauptverhand—
lung selbst ist mit Nachdruck eine der Tat angemessene
Zühne unter besonderer Berücksichtigung der Interessen
der Allgemeinheit zu beantragen und demnächst die er—
kannte Strafse mit Entschiedenheit zur Vollstreckung zu
bringen.
Ganz besondere Aufmerksamkeit ist darauf zu lenken,
daß auch schon nur der unbefugte Besitz oon Waffen
trengstens geahndet wird, denn gerade aus dem unbefugten
Wafsfentragen entwickeln sich die schwersten Folgen. Ebenso
ist gegen das Tragen verbotener Uniformen schärfstens
ꝛinzüschreiten, da auch dieses den öffentlichen Frieden in
allgemeingefährlicher Weise zu stören geeignet ist.
Die Vorstandsbeamten der Gerichte und Staatsanwalt⸗
Ffon ersuche ich innerhalßk 0 Gochä ffaheroichs dioseyn