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GSaocoebescer Kresßséblatt
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
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iftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von
zruneinna ehe Sgarbrucken VBölklingen. — Fernsprecher
der Oruckerei Nr. 226 15 (Amt Saarbrücken).
Nr. 10 Mittwoch,
Erscheint wöchentlich Mittwochs
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oder deren Raum 60 Ets
8. März 1938 509. Jahrg.
Inthalt:
Verordnung betreffend den Personen- und Güterkfraft—
erkehr (S. 39. — Anordnung betreffend Ausnahmen
2on den Vorschriften der Polizeiverordnung (oberpolizeiliche
Vorschrift); zur Abwehr der Einschleppung des Kartoffel-—
krebses (S. 40. — Verfügung betreffend Beschleunigung
der Strassachen (S. 40. — Verordnung betreffend Zu—
zjabewesen, unlauteren Wettbewerb und Einheitspreisgeschäfte
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
Verordunug
betreffend den Personen⸗ und Güterkraftverkehr.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zum Ab—
ichnitt Id“ (Teil 83) des Friedensvertrags von Versailles
erordnet die Regierungskommission nach Anhörung der
zewählten Vertreter der Bevölkerung gemäß ihrem Be—
schluß vom 22. Februar 1933 was solgt:
81.
Wer über die Grenzen eines Gemeindebezirks hinaus
mit Kraftfahrzeugen
a) die Beförderung von Personen (Unternehmer des
Personenkraftverkehrs) oder
für andere die regelmäßige Beförderung von
Gütern zwischen bestimmten Punkten (Unterneh—
ner des regelmäßigen Güterkraftverkehrs),
ür andere die sonstige Beförderung von Gütern
Unternehmer des allgemeinen Güterkraftverkehrs)
etreiben will, bedarf hierzu der Genehmigung. Auf
den Werkverkehr findet diese Vorschrift keine An—
wendung.
DdDer Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten
ist ermächtigt, zu bestimmen, inwieweit benachbarte
Semeinden als ein Gemeindebezirk im Sinne dieser
Vorschriften angesehen werden, und welcher unter Zif—
Te 1 fallende Verkehr ohne Antrag als genehmigt
gilt.
Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschriften gel⸗—
en Kraftomnibusse, Lastkraftwagen mit und ohne An—
jänger sowie Zugmaschinen mit Anhängern.
Eine Beförderung von Gütern gilt nur dann als
degelmäßig, wenn die Verkehrsbedienung auf Dauer
zerichtet ist.
Durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmög—
üchkeiten des bürgerlichen Rechts kann die Genehmi—
gungspflicht nicht umgangen werden.
a) Ob ein Verkehr oder Verkehrsmittel den Vor—
schriften dieser Verordnung unterliegt, entscheidet
nach Anhörung des Kraftverkehrsbeirats die Tief—
dauabteilung der Regierungaskommission des Saar—
zebiets.
das Gleiche gilt für die Entscheidung darüber,
welche der in 8 1 Ziffer 1 unter a bis c ge—
nannten Verkehrsarten oder ob ein Werkverkehr
oorliegt.
Begen die Entscheidung der Tiefbauabteilung ist
binnen 2 Wochen nach der Zustellung die Be—
schwerde an den Regierungskommissar fuͤr Oeffent⸗
liche Arbeiten zulässig.
die Entscheidungen nach Abs. a bis c binden
die Gerichte und die Verwaltungsbehörden.
I
S. 41). — Hinweis (S. 41). — Bekanntmachung betr.
SFinziehung eines Weges im Gemeindewald Eiweiler
S. 41). — Bekanntmachung betr. Offenlegung eines Flucht—
linien- und Bebauungsplanes in Heusweiler (S. 41). —
Bekanntmachung betr. Jagdverpachtung auf dem Gemeinde
bann Niedersalbach (S. 41).
t
32.
Für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung
ist die Tiefbauabteilung der Regierungskommifsion zu—
ständig.
Begen die Versagung der Genehmigung ist binnen
2 Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den
Issevungelommissar für Oeffentliche Arbeiten zu—
ässig.
8
2
n
Die Genehmigung darf in den Fällen des 8 1 Ziffer
La und b nur erteilt werden, wenn Gewähr für die
Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes sowie
die Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung ge—
boten ist und das Unternehmen den öffentlichen Inter—
essen nicht zuwiderläuft. Der Regierungskommissar für
Deffentliche Arbeiten ist ermächtigt, allgemein zu be—
stimmen, bei welchen Verkehrseinrichtungen die Voraus—
setzung als gegeben anzusehen ist, daß das Unter—
nehmen den öͤffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft.
Die Genehmigung darf in den Fällen des 8 1 Ziffer
10 nur erteilt werden, wenn Gewähr für die Sicher—
heit des Betriebs und die Ersfüllung der Vorschriften
dieser Verordnung geboten ist.
2
8 4.
Die Genehmigung wird dem Unternehmer auf Zeit
und für seine Person erteilt; sie läßt die Rechte
Dritter unberührt. Die Genehmigung kann an Be—
dingungen geknüpft werden.
Falls die Einhaltung einheitlicher Beförderungspreise
zur Bedingung gemacht wird, ist vor ihrer Fest⸗—
setzung und vor wesentlichen Aenderungen derselben
der Kraftverkehrsbeirat zu hören.
8 4
A
Die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn
gegen die bei der Genehmigung sestgesetzten Bedin—
gungen oder gegen die Ausführungsbestimmungen zu
dieser Verordnung oder gegen die Vorschriften der
Verordnung Nr. 235 vom 25. April 1928 über Kraft⸗
sah wzeugverlehr in wesentlicher Beziehung verstoßen
wird.
Die Zurücknahme der Genehmigung erfolgt durch die
Genehmigungsbehörde. Die Bestimmungen im g 2 Zif—⸗
fer 2 finden entsprechende Anwendung.
J—
86.
Der 8 8 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraft—
ahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichsgesetzblatt S. 437ff.)
indet für den genehmigunagspflichtigen Kraftverkehr keine
Anwendung.
J
*
8 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraft—
sahrzeugen vom 3. Mai 1909 erhält für den genehmigungs—
oflichtigen Kraftverkehr folgende Fassung:
Der Ersatzpflichtige haftet:
1. Im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen
Rur bis zu einem Kapitalbetrage von 150 000. — Fr.