Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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der viehseuchenpolizeilichen Anordnung des preußischen
Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom
J. Mai 1912 Geilage zu Stück 105 des Reichs- und Staats—
anzeigers) — mit Ermächtigung des Mitgliedes der Re—
gierungskommission des Sagargebietes für die Angelegen—
zeiten der Landwirtschaft folgendes bestimmt:
81.
Die Gemeinde Wehrden bildet einen Sperrbezirk mit
den aus den 88 6, 8 und 9 der obengenannten Ausfüh—
rungsrorschriften — viehseuchenpolizeiliche Anordnung des
preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten vom 1. Mai 1912 — sich ergebenden Wirkungen.
82.
An den Haupteingängen des Sperrbezirkes hat die
Polizeiverwaltung Tafeln mit der deutlichen und halt—
haren Aufschrift Maul- und Klauenseuche! Ein- und Aus—
fuhr, sowie Durchtreiben von Klauenvieh verboten!“ leicht
ichtbar anzubringen.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen
werden auf Grund der 88 74 und 76 des Reichsvieh—
eneesebes vom 26. 651909 (R. G. Bl. Seite 519 ff.)
estraft.
Auf die im Kreisblatt Nr. 7 vom 15. 2. 1933 ver—
oͤffentlichten Vorschriften, die auch in diesem Falle gelten.
vird hingewiesen.
Saarbrücken, den 23. Februar 1933.
Der Landrat.
J. V.: Dr. Lorscheider.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Zum Schutze gegen die in dem Viehbestande des Land⸗
wirtes Fritz Blatter in Karlsbrunn, Ludweilerstraße, fest⸗
gestellte Maul- und Klauenseuche wird auf Grund der
817 7ff. des Reichs-Viehseuchengesetzes vom 26. 6. 1909
R.G.Bl. 1909, S. 5319 und der 88 154-176, der Aus—
führungsvorschriften des Bundesrates zum Viehseuchen—
zesetze vom 7. Dezember 1911 (R.G. Bl. 1912, S. 4) —
der viehseuchenpolizeilichen Anordnung des preußischen
Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom
1. Mai 1912 GBeilage zu Stück 105 des Reichs- und Staats
anzeigers) — mit Ermächtigung des Mitgliedes der Re—
zierungskommission des Saargebietes für die Angelegen—
zeiten der Landwirtschaft folgendes bestimmt:
81.
Die Gemeinde Karlsbrunn bildet einen Sperrbezirk mit
den aus den 88 6, 8 und 9 der obengenannten Ausfüh—
rungsvorschristen — viehseuchenpolizeiliche Anordnung des
preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten vom 1. Mai 1912 — sich ergebenden Wirkungen.
82.
An den Haupteingängen des Sperrbezirkes hat die
Polizeiverwaltung Tafeln mit der deutlichen und halt—
haren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche! Ein- und Aus—
'uhr, sowie Durchtreiben von Klauenvieh verboten!“ leicht
ichtbar anzubringen.
Wegen der weiteren auch in diesem Falle geltenden Vor—
ichriften wird auf Ziffer 55 des Kreisblattes Nr. 7 vom
15. Februar 1935 hingewiesen.
Saarbrücken, den 24. Februar 1933.
Der Landrat.
J. V.: Dr. Lorscheider.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
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Vekanntmachung.
Die französische Grubenverwaltung zu Saarbrücken hat
heantragt, ihr das Recht sicherzustellen: Aus dem Köller—
ach bei der Parzelle Nr. 25/1, Flur 31, Gemeinde Völk—
ingen, Wasser in einer Menge von 23 1/80c. mittels einer
Pumpanlage in einer unterirdischen Rohrleitung nach der
Zchachtanlage Anna der Inspektion II, Parzelle Nr. 24/1,
Flur 31, Gemeinde Völklingen, abzuleiten und dort zu
Betriebszwecken zu verbrauchen.
Der Antrag wird gemäß 88 65 bis 67 des preußischen
Wassergesetzes vom 7. April' 1913 hiermit zur öffentlichen
Kenntnis gebracht.

Die Zeichnungen und Erläuterungen zu dem Antrage
können während der Dienststunden bei dem Bürgermeister
amt in Völklingen eingesehen werden.
Widersprüche gegen die beantragte Sicherstellung sowie
Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder Ent—
schädigung sind schriftlich in zwei Ausfertigungen oder zu
Protokoll bei dem Bürgermeisteramt in Völklingen anzu—
bringen.
Für die Erhebung von Widersprüchen wird eine Frist
ovon 2 Wochen, die am 6. März 1933 beginnt und mit
dem 19. März 1933 endet, bestimmt.
Diejenigen, die innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch
zegen die Sicherstellung erheben, verlieren ihr Widerspruchs—
recht, und es können wegen nachteiligen Wirkungen der
Ausübung des sichergestellten Rechtes nur noch die in 8 82
zes d Wasfergesetes bezeichneten Ansprüche geltend gemacht
werden.
Andere Anträge auf Verleihung des Rechtes zur Be—
iutzung des Köllerbaches, durch welche die von dem An—
cragsteller beabsichtigte Benutzung beeinträchtigt werden
vürde, sind innerhalb der gleichen Frist wie oben bei
dem Bürgermeisteramt in Völklingen mit den erforderlichen
Unterlagen einzureichen. Nach Ablauf der Frist gestellte
Anträge auf Verleihung werden in diesem Verfahren nicht
mehr berübksichtigt.
Saarbrücken, den 10. Februar 1933.
Namens des Verwaltungsausschusses:
(Verleihungsbehörde)
Der Vorsitzende:
gez. Dr. Schlodtmann, Oberregierungsrat

79 Bekanntmachung.
Der Mühlenbesitzer Friedrich Dörr, Neumühle (Ge—
ande Dilsburg) hat deantragt, ihm das Recht zu ver—
eihen:
1. Das Wasser des Aubaches mittels eines massiven
Ueberfallwehres, dessen Kronenhöhe auf -5224,34 N. N.
liegt, auf der Parzelle Nr. 817/91, Flur 4, Gemarkung
Heusweiler, anzustauen;
das abgeleitete Wasser zum Antrieb eines Wasser—
rades fuͤr eine Getreidemühle auf Parzelle Nr. 324,
Flur 3, Gemeinde Dilsburg, und 505/4, Flur 1, Ge—
markung Walpershofen, zu gebrauchen.
Der Antrag wird gemäß 88 63 bis 67 des preußischen
Vassergesetzes vom 7. April 1913 hiermit zur öffentlichen
denntnis gebracht.
Die Zeichnungen und Erläuterungen zu dem Antrage
können während der Dienststunden bei dem Bürgermeister—
amt in Heusweiler eingesehen werden.
Widersprüche gegen die beantragte Verleihung sowie
Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder Ent—
chädigung sind schriftlich in zwei Ausfertigungen oder zu
Protokoll bei dem Bürgermeisteramt in Heusweiler anzu—
bringen.
Fuͤr die Erhebung von Widersprüchen wird eine Frist
hon 2 Wochen, die am 6. März 1933 beginnt und mit
dem 19. März 1933 endet, bestimmt.
Diejenigen, die innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch
zegen die Verleihung erheben, verlieren ihr Widerspruchs—
recht, und es können wegen nachteiligen Wirkungen der
Ausübung des verliehenen Rechtes nur noch die in 8 82
des Wassergesetzes bezeichneten Ansprüche geltend gemacht
verden.
Andere Anträge auf Verleihung des Rechtes zur Be—
rutzung des Aubaches und des Mühlenkanals, durch welche
die von dem Antragsteller beabsichtigte Benutzung beein—
trächtigt werden würde, sind innerhalb der gleichen Frist
vie oben bei dem Bürgermeisteramt in Heusweiler mit
den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Nach Ablau
der Frist gestellte Anträge auf Verleihung werden in
diesem Verfahren nicht mehr berübsichtigt.
Saarbrücken, den 10. Februar 1933.
Namens des Verwaltungsausschusses:
(Verleihungsbehoörde)
Der Vorsitzende:
gez. Dr. Schlodtmann, Oberregierungsrat.
Saarbrücken, den 1. März 1933.
Der Landrat: Dr. Vogeler.
            
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