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) Für einen lediglich wegen Unzuständigkeit ableh—
nenden Bescheid ist eine 83 nicht zu erheben.
Die für die Gebührenfesisetzung zuständige Behörde ist
defugt, die Gebühr im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit
zes Zahlungspflichtigen auf Antrag bis auf 2,50 Fr.
serabzusetzen oder zu erlasen,
Soweit in 8 1 für die Höhe der Gebühr ein Spielraum
zewährt ist, ist sie unter Berücksichtigung des Umfanges
ind der Schwierigkeit der Sache, ihrer Bedeutung für das
zürgerliche Leben und der Leistungsfähigkeit des Zahlungs—
oflichtigen sestzusetzen. Bei Gegenständen von untergeord⸗—
neter Bedeutung, bei denen die Sachbehandlung nur von
geringerem Umfang ist und keine Schwierigkeiten bietet,
sind die Mindestgebühren Ansatz zu bringen.
Diejenigen Personen, Anustalten usw., die nach 8 5 Ab—
sar L'und II der Stempelsteuerverordnung von der Ent—
richtung der Stempelsteuer befreit sind, sind unter den dort
genannten Voraussetzungen auch von der Entrichtung der
vebühren des 8 1 befreit. 89
Zur Zahlung der Gebühr und der entstandenen Auslagen
sderjenige verpflichtet, der die Amtshandlung veranlaßt
zat.
810.
) Die Gebühr soll grundsätzlich spätestens mit der
Erledigung des Geschäfts (Aushändigung der Benachrichti—
gzung usw) entrichtet und erforderlichenfalls durch Post—
rachnahme erhoben werden, sie kann schon vor der Vor—
rahme des Geschäfts erfordert werden.
2) Die Gebühren zu Ziffer 6a, 7 und 8 des 8 1 sind
tets vor der Einsichtnahme zu entrichten.
Die Beitreibung erfolgt im Verwaltungszwangsver—
ahren.
8 11.
Gegen die Erhebung einer Gebühr findet die Beschwerde
m Aufsichtswege statt. Dieselbe hat keine aufschiebende
Wirkung, jedoch ist in der Regel die Einziehung der Ge—
ühr bis zun Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen.
die Entscheidung erfolgt entee
U Der 8 144 des preußischen Gerichtskostengesetzes vom
25. 7. 1910 (G. S. S. 189 erhält folgende Fassung:
Die Erhebung von Gebühren in Angelegenheiten der
Justizwerwaltung erfolgt auf Grund der Verordnung be—
reffend die Erhebung von Gebühren in Juüstizverwaltungs—
aingelegenheiten vom 8. gprpar 1933 (A. Bl. S. 46)
1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffent—
sichung im Amtsblatt in Kraft.
2 Das Mitglied der Regierungskommission für die Ange—
egenheiten der Justiz erläßt die erforderlichen Ausfuͤh—
uungsbestimmungen.
Saarbrücken, den 8. Februar 1933.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Prasident?
gez. G. G. Knor.
68 Allgemeine Verfügung
über Ausführung der Verordnung betr. die Erhebung
von Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten vom
8. Februar 1933 (6ogl. 8 13 Abs. 2 der Verordnung)h.
A. Allgemeines.
Auf die Berechnung, die Einziehung und die sonstige
lassenmäßige Behandlung der Verwaltungsgebühren
inden die für Gerichtskosten geltenden Bestimmungen
einschließlich der Vorschriften über Kostenmarken sinn—
Inngß Anwendung.
Wird die Niederschlagung oder die Zurückzahlung von
Verwaltungsgebühren wegen irrigen Ansatzes oder (zu
ogl. 88 6, 11 der Verordnung) infolge nachtraäglicher
Ermäßigung oder nachträglichen Erlasses erforderlich,
so hat der Bürobeamte mit dem Antrag auf Nieder—
chlagung oder Zurückzahlung der Gerichtskafse (im
»fälzischen Gebietsteil dein Finanzamt) guch die zu—
zrunde liegende Entscheidung der zuständigen Behörde
o»der des Zuständigen Beamten voörzulegen. Die An—
ordnung der, Niederschlagung oder Zuruͤckzahlung er—
solgt durch die für die Anordnung der Niederschla—
ing oder Zurückzahlung von Gerichtskosten zuständige
ztelle.
leber Einwendungen oder Beschwerden gegen den An—
atz oder die Erhebung von Verwaltungsgebühren wird
m Aufsichtswege entsichieden ( 11 der Verordnung).
.Zu 81
a) Ziffer 4 und 5:
Bei der Vorlage der Anträge auf Befreiung der für
Ausländer vorgeschriebenen Zeugnisse bei der Ehe—
schließung (Ziffer 5 hat der Standesbeamte sich
über die Einkommens⸗— und Vermögensverhältnisse
des Antragstellers und weiter über die Höhe der
angemessen erscheinenden Gebühr zu äußern. Falls
der Antragsteller Befreiung von der Gebühr be—
antragen will, hat er auch einen dahingehenden
Antrag entgegenzunehmen und weiterzugeben.
Entsprechendes gilt für die vorlegende Behörde im
Ie des 8 14.
iffer 62, 7 und 8:
Bei Einziehung dieser Gebühren, die stets im Voraus
zu erheben sind, sind Kostenmarken zu verwenden.
Ueber das dabei zu beobachtende Verfahren ergehen
unbe nähere Bestimmungen.
Ju
Die Erhebung eines Pauschsatzes kommt nicht in Frage.
Die Portoauslagen sowie sämtliche Schreibgebühren
*— gagegen zu erheben.
u
Die Festsetzung der Gebühr hat so zu erfolgen, daß
sie nicht als Schikane oder Strafe empfunden werden
ann. In gleich gearteten Fällen ist für dasselbe Ge—
schäft stets eine gleich hohe Gebühr in Ansatz zu
bringen.
Zu 8 10 Abs. 1:
Durch die Erhebung der Gebühr darf die Bearbeitung
der betreffenden Angelegenheit nicht aufgehalten wer—
den. Abgesehen von den in 81 zu 64b, 7 und 8
bezeichneten Angelegenheiten ist die Gebühr grund—
sätzlich nicht vorschußweise zu erheben, besonders nicht
bei Erteilung eines ablehnenden Bescheides. Eine vor—
schußweise Erhebung komint grundsfätzlich nur bei Nicht⸗
aareinwohnern und bei Gebührenpflichtigen ohne festen
Wohnsitz in Frage. Urkunden, Bescheinigungen usw
dürfen jedoch nur ausgehändigt werden, wenn vorher
oder gleichzeitig Gebühr und Auslagen gezaählt werden,
es sei denn, daß Stundung gewährt wird.
Die Einziehung der Gebühr pp. durch Postnachnahme
darf nur erfolgen, wenn der Zahlungspflichtige sich
hiermit einverstanden erklärt hat, oder die ebuhe
nur ganz gering ist.
Saarbrücken, den 8. Februar 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Justiz:
gez. Dr. Zorieie.
B. Im Einzelnen.
5
ß.
69
Verfügung.
Auf Grund 8 274 Absatz 6 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wetkbewerb in der Fassung der Verordnung
der Regierungskommission vom 23. November 1932 und
der Ausführungsbestimmungen über Einigungsämter für
Wettbewerbsstreitigkeiten vom 23. November 1932 (Amts-»latt
Seite 603) wird bestimmt:
Artikel 1.
Es wird ein Einigungsamt für Wettbewerbsstreitigkeiten,
dessen Bezirk das ganze Saargebiet umfaßt, mit dem Siß
in Saarbrücken errichtet.
Artikel 2.
Diese Verfügung tritt mit ihrer Veröffentlichung im
Verordnungsblaͤtt der Regierungskommission in Kraft
Saarbrücken, den 8. Februar 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die wirtsichaftlichen Angelegenheiten:
gez. J. Morize.
70 Polizeiverordnung
betreffend die Gedenkseier für die Opfer des Weltkrieges
am 12. 3. 1933.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über
die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. 7. 1883 und
der Allerhöchsten Kabinettsorder vom 7. 2. 1837, sowie
der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiver—
waltung vom 11. 3. 1850 sowie ferner gemäß Artikel2
ziffer 53 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26
12. 1871 wird folgendes angeordnet:
Artikel 1.
Am 12. März 1938, dem Gedenkfeiertag für die Opfer
des Weltkrieges sind Tanzmusiken, Bälle und sonflige Luftbarkeiten,
Konzerte, Theater- und Musikaufführungen. fowie