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Vekanntmachung.
In der bei der Direktion des Innern, geführten
Anwärterliste für den Regierungsbüro— und gasannee
ind so viele Anwärter vornotiert, daß der Bedarf auf
Jahre hinaus gedeckt ist. Die mit Erlaß vom 1. Februar
15932 verfügte Schließung der Anwärterliste bleibt daher
züch für das Jahr 1833 Pestehen.
Die bereits erfolgten Vornotierungen bleiben weiter be—
tehen und sfind, soweit eine Einberufung in der Zwischen⸗
eit noch nicht stattgefunden hat, fristgerecht zum 1. April
ines jeden Jahres zu erneuern.
Saarbrücken, den 4. Februar 19383.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. G. G. Knor.
ü—
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
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Auf die im erpanungasatt der Regierungskommission
Nr. 6 vom 8. Februar 19383 enthaltene Verordnung über
ergänzende Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes der
Zoͤzialversicherungssiräger wird hingewiesen.
Biehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Zum Schutze gegen die in dem Viehbestande des Berg—
nanns Peter Morbach, Fürstenhausen, Bahnhofstraße 37,
estgestellte Maul⸗ und Klauenseuche wird auf Grund des
3 17 ff. des Reichs-Viehseuchengesetzes vom 26. Juni
1909 (RGEBl. 1909, S. 519 und der 88 154-176 der
Ausführungsvorschriften des Bundesrates zum Viehseuchen—
gesetze vom 7. Dezember 1911 (RGEBl. 1912, S. 9 — der
biehseuchenpolizeilichen Anordnung des preußischen Mi—
nisters für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 1. Mai
1912 Geilage zu Stück 105 des Reichs— und Staats—
anzeigers) — mit Ermächtigung des Mitgliedes der Re—
I des Saaärgebietes für die Angelegen—
eiten der Landwirtschaft folgendes bestimmt:
81.
Die Gemeinde Fürstenhausen bildet einen Sperrbezirk
mit den aus den 88 6, 8 und 9 der obengenannten Aus⸗
ührungsvorschriften — viehseuchenpolizeiliche Anordnung
des preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen
Forstsen vom 1. Mai 1912 — sich ergebenden Wir—
ungen.
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An den Haupteingängen des Sperrbezirkes hat die
Polizeiverwaltung Tafeln mit der deutlichen und haltbaren
Aufschrift „Maul- und Klauenseuche! Ein- und Ausfuhr,
jowie Durchtreiben von Klauenbieh verboten!“ leicht sicht—
har anzuhrinden
83.
Für die verseuchten Gehöfte aelten die folgenden
Borschriften:
l. Ueber die Ställe und sonstigen Standorte, in denen
Klauenvieh steht, wird die Sperre verhängt.
2. Auf der Weide befindliches Klauenvieh ist aufzu⸗
ttallen.
In den gespherten Ställen untergebrachte Pferde und
onstige — dürfen außerhalb der gesperrten
Behöste nur verwendet werden, nachdem ihre Hufe
unmittelbar vor, dem Verlassen des Gehöftes mit
zweiprozentiger Natronlauge desinfiziert worden sind.
dunde sind festzulegen, Geflügel ist so zu verwahren.
daß es die Gehöfte nicht verlassen kann.
Fremdes Klauenvieh isn von den Gehöften fernau—
jalten.
Das Weggeben von Milch ist bis zur amtstierärztlichen
Feststellung der Abheilung der Seuche und der amts—
tierärztlichen Prüfung der Stalldesinfektion nur unter
der Bedingung der vorherigen Abkochung oder einer
andern ausreichenden Erhitzung geftattet.
Als ausreichende Erhitzung der Milch ist anzusehen:
a) yhitung über offenem Feuer bis zum wieder—
holten Aufkochen;
Erhitzung im Wasserbade auß 85 Grad für die
Dauer einer Minute sowie Erßikßund durch un—
mittelbar einwirkenden strömenden Wasserdampf
oder durch andere von dem Mitgliede der Re—
ern eepaien für die Angelegenheiten der
andwirtschaft zugelassene Verfahren;
in Molkereibetrieben Erhitzung auf 60 bis 63
Grad auf die Dauer einer halben Stunde, je—
doch nur in von dem Mitgliede der Regierungs—
tommission für die Angelegenheiten der Land—
wirtschaft nach Prüfung von Fall zu Fall unter
besonderen Bedingungen zugelassenen Einrich—
tungen.
N
7.
Wird Dünger aus dem verseuchten Stalle entfernt.,
so ist er innerhalb des Seuchengehöftes nach An—
weisung des beamteten Tierarztes zu packen. Bünger
und Ide dürfen vor Aufhebung der Sperre aus
den Gehöften nicht abgefahren werden. Der Gehöfts—
besitzer oder -Verfügungsberechtigte hat Vorkehrungen
zu treffen, daß Jauüche und von der Dungstätte ab—
slteßendes Regenwasser nicht auf öfsentliche Wege und
Plätze, noch in offene Straßenrinnen gelangen können.
Die Ausfuhr von Futter- und Streuborräten ist für
die Dauer der Seuche verboten.
Berätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige
Begenstände, die mit den kranken oder verdächtigen
Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen
sind, dürfen nicht aus den Gehöften herausgebracht
verden, bevor sie mit 2prozentiger Natronlaudge des—
infiziert worden sind.
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Milchkannen sind mittels strömenden Wasserdampfes
oder durch Auskochen in dreiprozentiger Sodalauge
oder durch Einlegen der Kannen in kochend ißes
Wasser oder kochend heiße Sodalösung für die Dauer
von mindestens 2 Minuten und durch Abbürsten von
innen und außen zu desinfizieren. Von außen können
die Kannen auch mittels zweiprozentiger Natronlauge
desinfiziert werden.
Befallene seuchenkranke oder -verdächtige Tiere sind
entsprechend der besonderen T unschädlich zu
beseitigen. Häute, Hörner und Klauen gefallener oder
gelöteter oder seuchenverdächtiger Tiere
ind 24 Stunden in zweiprozentige Natronlauge zu
egen.
Bei Schlachtungen im Seuchengehöfte sind die ver—
inderten Teile der seuchenkranken oder verdächtigen
Tiere nach Anweisung des mit der amtlichen Fleisch—
oeschau beauftragten Tierarztes zu behandeln.
Die mit Speichel und sonstigen Abagangen beschmutzten
Teile der Standorte der erkrankten Wiederkäuer und
Schweine, insbesondere die Krippen, Raufen und
Futtergänge, sowie die Jaucherinnen im Stalle, ferner
die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöftes.
die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor den
Eingängen der Gehöfte, die Wege an den Ställen und
in den zugehörigen Hofräumen, sowie die etwaigen Ab—
läufe aus den Dungstfätten oder den Jauchebehältern, sind
täglich mindestens einmal mit zweiprozentiger Natron⸗
laüge, der Kalk bis zur Weißfärbung zugesetzt ist,
mittels Spritze oder Gießkanne zu übergießen.
Die eee Ställe (Standorte) dürfen, abgesehen
von Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur
von dem Besitzer, dessen Stellvertreter, den mit der
Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen
und von Tierärzten betreten werden.
Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt
haben, oder sonst mit kranken oder verdächtigen Tieren
oͤder deren Abgängen in Berührung gekommen sind,
dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfsektion das
Seuchengehöft verlassen. Melker und Wärter der
kranken oder verdächtigen Wiederkäuer und Schweine
haben vor dem Verlassen des Seuchengehöftes ihre Be—
kleidung und ihr Schuhzeug zu wechseln.
Kleidungsstücke sind auf die Dauer von mindestens
2 Minuten in kochendes Wasser zu legen oder nach
bolifiändiger Reinigung mit zweiprozentiger. Ratron⸗—
fauge gründlich duͤrchzubürsten. Schuhzeug ist (be⸗
sonders an den Sohlen) mit zweiprozentiger Natron⸗
lauge sorgfältig abzureiben.
An den Singnge des Seuchengehöftes und der
Seuchenställe sind Behälter (Wannen oder Tröge) mit
zweiprozentiger Natronlauge (in mindestens 5 Zenti⸗
neter Höhe) zwecks Desinfektion der Schuhe beim
Verlassen des Seuchengehöftes aufzustellen. Bei Frost—
wetter sind solche Desinfektionsgeääße auch an ÄOrten
rufzustellen, an denen, sie vor dem Einfrieren ge—
wüukt find sim Haufe, im Stalle). Ferner sind an den
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