Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Das Mitglied der Regierungskommission für die Ange⸗
legenheiten des Versicherungswesens kann auch eine nach
den ällgemeinen gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmende
Neuwahl zu einzelnen oder allen Organen eines Versiche—
rungsträgers anordnen, wenn der beteiligte Versicherungs—
räger es beantragt; für Neuwahlen auf Grund des Saar—
nappichaftsgesezes gilt Absatz 1 entsprechend.
83.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
933 an in Kraft.
Saarbrücken, den 1. Februar 1933.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. G. G. Knorx.

s1 Bekanntmachung
betreffend Ausführungs⸗- und Ueberleitungsbestimmungen
über das kassenärztliche Dienstverhältnis.
Auf Grund des 8 368k4 der Reichsversicherungsordnung
ind des Artikels 2 des Erlasses betreffend Aenderung der
Bestimmungen der Pecharersichrengnedunnne über kassen⸗
ärztliche Versorgung vom 4. November 1932 (Amtsblatt
Seite 574) hat der Ausschuß für Aerzte und Kranken—
fassen in seiner Sitzung vom 17. Januar 1933 folgendes
heschlossen:

8 27 der Zulassungsordnung vom 23. März 1932 (Amts—
zlatt Seite 134) erhält folgende Absätze 2 und 3:
Fachärzte, die am 1. Oktober 1931 drei Jahre
approbiert und während dieser Zeit dauernd ärztlich
tätig waren, können auch dann zugelassen werden,
wenn in einem Zulassungsbezirk mehr Aerzte zuge—
lassen sind, als der im Maͤntelvertrag festgesetzten
Verhältniszahl entspricht, sofern ein Bedürfnis zur
Aufrechterhaltung einer am 1. Januar 1932 bereits
dorhandenen Facharztstelle vorliegt. 5 18 Absatz 3
indet insoweit keine Anwendung
Zulassungen nach Absatz 2 fsinden auf die Zu—
lafssungen nach 8 18 Absatz 3 keine Anrechnung.
Artikel 2.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Ver—
zfentlichung in Kraft.
Saarbrücken, den 17. Januar 1933.
Der Vorsitzende des Ausschusses
ür Aerzte und Krankenkassen:
gez. Dr. Schäfer,
Landgerichtspräsident.

Artikel 1.

Vorstehende Bekanntmachung wird gemäß 8 368k Ab⸗
atz 4 der Reichsversicherunggordnung im Wortlaut des
Erlasses betreffend Aenderung der Bestimmungen der
Reichsversicherungsordnung über kassenärztliche Versorgung
vom 4. November 1932 (Amtsblatt Seite 574) genehmigt
Saarbrücken, den 1. Februar 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die
Angelegenheiten des Versicherungswesens:
gez Koßmann.

Polizeiverordnung
(oberpolizeiliche Vorschrift)
zur Verhütung der Einschleppung der Sau⸗Fose⸗
Schildlaus in das Saargebiet.
Auf, Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
Teil 8) des Friedensvertrages von Versailles, auf Grund
erner der 88 6, 12 und 15 des preußischen Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 sowie
des 8 34 des preußischen Feld⸗ und Forstpolizeigesetzes
dom 1. April 1880 und des 8 137 des preußischen Ge—
setzes über die allgemeine and eatung vom 30. Juli
4883, auf Brund ferner der Artikel 1,4 und 120 des
bayerischen Polizeistrafgesetzbuches wird für den Bereich
des ganzen Saargebietes folgende Polizeiverordnung (ober—
oolizeiliche Borschrifts erlassen:

4

8

1) Zur Verhütung der Einschleppung der San-Joseée—
Schildlaus (Aspidiotus perniciosus) in das Saargebiet ist
die Einfuhr lebender Pflanzen und frischer Teibe von
solchen (Bäumen und Sträuchern, Baumschulerzeugnissen,
Stecklingen und anderen Pflanzenteilen) einschließlich von
frischem Obst und frischen Obstabfällen aus Amerika, Austra—
lien, einschließlich Tasmanien und Neuseeland, Hawai,
Japan, China, Vorderindien, Mesopotamien, der südafrika—
zischen Union, Oesterreich, Ungarn und Rumänien über die
Zollgrenzen des Saargebietes bis auf weiteres verboten.
Dasselbe gilt für Umschließungen und Gegenstände
seder Art, die zur Verpackung oder Verwahrung solcher
Pflanzen, Pflanzenteile oder Früchte gedient haben

82

Frisches Obst und frische Obstabfälle, die aus anderen
als den im 8 1 genannten Ländern herrühren, dürfen
iur über die Grenzzollämter Homburg, Merzig, St. Wendel
owie das Zollamt Saarbrücken eingeführt werden, und
venn die Sendungen von einem in deutscher und in der
Zprache des Ursprungslandes ausgestellten Zeugnis eines
Beauftragten des amtlichen Pflanzenschutzdienstes des Ur—
prungslandes ausgestellt sind, welches den Erzeugungsort
ingibt. Das Zeugnis muß nach anliegendem Musfter aus—
gestellt sein

8 23

Die den vorstehenden Bestimmungen zuwider zur Ein—
uhr gelangenden Gegenstände sind nach dem O-Ötte der
derkunft auf Kosten der Verpflichteten zurückzuschicken oder
nach Wahl des etwa anwesenden Empfängers durch Feuer
zu vernichten.
Gegenstände, auf welchen die zu Rate gezogenen Sach—
verständigen des amtlichen saarländischen Pflanzenschußz—
dienstes die San-José-Schildlaus oder verdächtige AÄnzeichen
derselben finden, sind nebst dem Verpackungsmaterial sofort
an Ort und Stelle durch Feuer zu vernichten. Solchenfalls
ist behufs der Mitteilung an die Regierung des Ursprungslandes
 ein Protokoll aufzunehmen

8 4

Auf Anordnung des Mitgliedes der Regierungskommis—
sion für die Angelegenheiten der Landwirtschaft können
Ausnahmen von den Vorschriften der 88 1 und 2 zuge—
assen und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ge—
roffen werden; ebenso kann auf seine Anordnung das
Finfuhrverbot auch auf andere wie die im 8 1 genannben
Länder ausgedehnt werden, wenn das Vorhandensein der
San-José-Schildlaus in diesen Ländern nachgewiesen wird

8 5.
Zuwiderhandlungen gegen die Polizeiverordnung wer
den auf Grund der in ihrem Eingang aufgeführten ge—
etzlichen Bestimmungen bestraft.
8 6.

Diese Polizeiverordnung (oberpolizeiliche Vorschrift) trit
14 Tage nach ihrer Verkuͤndigung in Kraft.
Saarbrücken, den 2. Februar 1933.
Der Vräsident der Regierungskommission
gez. G. G. Knor.

Ursprungszeunanis

Der Unterzeichnete
bescheinigt, daß die in der nachstehend beschriebenen Sen—
dung enthaltenen frischen Früchte in der Gemeinde
im Verwaltungsbezirk (Regierungsbezirk
Kreis, Amtshauptmannschaft usw.)
im Lande geerntet worden sind
Anzahl und Art der Packstücke:
Zeichen und Nummern der Packstücke:
Art der Erzeugnisse:
Name und Anschrift des Absenders:
Name und Anschrift des Empfängers:
Tag der Absendung:
Eingangsbahnhof im Saargebiet:
Boraussichtliches Datum der Ankunft:
lusgestellt in , den
Dienstsiegel
            
Waiting...

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