Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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8 5.
Die Steuerhinterziehung wird mit Geldstrafe bis zum
ehnfachen Betrag, im Rückfalle bis zum zwanzigfachen
Betrag der hinterzogenen Steuer bestraft.
Ist eine unrichtige oder unvollständige Angabe, welche
geeignet ist, eine Kürzung der Steuer herbeizuführen, zwar
vissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinter⸗
Fiehung erfolgt, so tritt Geldstrafe von 3 bis 100 Fr. ein
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Steuer—
ordnung werden mit Geldstrafe bis zu 30,— Fr. belegt:
86.
Für das Strafverfahren und die Strafvollstreckung gelten
die Vorschriften des preußischen Kommunalabgabengesetzes.
Die Eiuziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben
und unabhängig von der Strafe.
87.
Diese Steuerordnung tritt am 1. April 19383 in Kraft.
Quierschied, den 16. Juni 1933.
Der Bürgermeister:
gez. Sieberin.

X. A. Nr. II 2783.
Henehmigt. Beschlußß vom 8. Zuli 1938.
Saorbrücken, den 2. August 1933.
Der Kreisausschuß:
J. V.: gez. Lorscheider.
Auf Grund des 8 47 Abs. IIIa K. A.G. wird vor—
stehender Genehmigung des Kreisausschusses zu Saar—
zrücken hiermit die Zustimmung erteilt.
Saarbrücken, den 30. August 1933.
Das Mitglied Das Mitglied
der Regierungskommission der Regierungskommission
zür die Angelegenheiten für die Finanzen:
des Innern: J. V.:
gez. G. G. Knor. gez. Dr. Brill.

1. Nachtrag
zur Ordnung über die Erhebung einer besonderen Steuer
rus das Falten von Rindvieh und Ziegen im Bezirke der
Gemeinoe Ouierschied vom 16. Juni 1933.
Gemäß Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeind«
Quierschied vom 16. Juni 1933 und der 88 13, 16, 47
52 und 61 des Kommunalabgabengesetzes in der Bekannt.

machung vom 21. Dezember 19383 wird folgender Nachtrao
erlassen:

81.
Die im 8 1 der Ordnung vom 16. Juni 1933 erwähnte
Steuer für Ziegen wird von 12,— Franken auf 15,—
Franken festgesetßzt.

82.
Der 82 der Ordnung vom 16. Juni 1933 erhält
olgenden Zusatz:
Bei Veräußerung, Tötung oder Verenden eines Tieres
owie beim Wegzuge eines steuerpflichtigen Viehhalters,
ezrlischt die Steuerpflicht mit Beginn des dem maßgebenden
Freignis folgenden Vasbialras
Dieser Nachtrag tritt sofort in Kraft.
Quierschied, den 23. Oktober 1933.
Der Bürgermeister.
J. V.: Der Beigeordnete: gez. Müller
Nr. K. A. II 3803.
Genehmigt. Beschluß vom 2. November 1933.
Saarbrücken, den 3. November 1933.
Der Kreisausschuß:
gez. Vogeler.
Auf Grund des 8 47 Abs. IIIà K. A.G. wird vor
tehender Genehmigung des Kreisausschusses zu Saar
»rücken hiermit die Zustimmung erteilt.
Saarbrücken, den 29. November 1933.
Das Mitglied Das Mitglied
der Regierungskommission der Regierungskommissior
für die Angelegenheiten für die Finanzen:
des Innern: J. V.:
gez. G. G. Knox. gez. Morize.

Vorstehende Ordnung bringe ich hiermit zur öffentlicher
denntnis.
Quierschied, den 11. Dezember 1933.
Der Bürgermeister.
J. V.: Der Beigeordnete: Müller.

Saarbrücken, den 20. Dezember 1933.
Der Landrat: Dr. Vogeler.
            
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