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Gocarbesccer Kreasblcodt
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
Zchrijtleitung des nichtamtlichen Teiles, Oruck und Verlag von
Sebr Hoser A⸗G.. Sgarbruͤcken -Bölklingen. — Fernsprecher
her Druchkerei Ar. 22615 (Amt Saarbrücken).
Nr. 50
Mittwoch,
Erscheint wöchentlich Mittwochs
Bezugspreis,für das Viertelijabr 5210,It.
Anzeigengebübren: Die 6mal gespallene Millimeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 Cts
20. Dezember 1933 59. Jahrg.
Inchalt:
Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen betr.
Regelung des Wohnungswesens (S. 215). — Verfügung
5215. — Ordnung betr. die Erhebung einer Steuer
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
398 Ausführungsbestimmungen
zu den Verordnungen vom 28. Juni 1929, 21. Januar
1931, 21. Dezember 1932, 6. Dezember 1933, betreffend
Regelung des Wohnungswesens.
Gemäß 83 der Verordnung vom 21. Dezember 1932,
Regelung des Wohnungswesens wird folgendes
destimmt:
81.
Die Geltungsdauer der Ausführungsbestimmungen vom
. August 1986 und 18. Februar 19832 zu den Verord⸗
aungen betreffend Regelung des Wohnungswesens wird
his zum 31. Dezember 1934 verlängert.
82.
diese Bestimmungen treten in Kraft am 1. Januar 1934.
Saarbrücken, den 12. Dezember 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knor.
399 Verfügung.
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung der Re—
zierungskommission vom 28. November 1933 betreffend die
Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 20. Mai
1933 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und
Sicherheit wird wie folgt verfügt:
Den Vereinigungen, soweit sie bisher unter den nach—
tehenden Bezeichnungen entweder im Vereinsregister ein—
getragen oder in der Oeffentlichkeit hervorgetreten sind,
wird die vorläufige Genehmigung zum Tragen derjenigen
einheitlichen Kleidung oder einzelner Teile derselben, die
sie bis zum 14. Dezember 1933 getragen haben, erteilt:
Kirchliche Orden und Religionsgesellschaften,
Sanitätskolonnen vom Roten Kreuz,
Diakonissen in der Kranken- und Wohlfahrtspflege,
Feuerwehren,
Krieger⸗,, Regiments- und Kameradenvereine,
Berg⸗ und Hütten-Knappenvereine,
Kriegsbeschädigten-Organisationen,
Pfadfinder (deutsch und französisch),
Vereinigung der Landsmannschaften,
Turn⸗, Raͤdfahrer-⸗ Schwimm-, Fußball-⸗, Tennis-,
Wassersport⸗, Motorsport-⸗, Angler-⸗, Wanderer⸗,
Kegler⸗ Reiter-, Schützen-⸗/ Jäger-Vereine und Ge—
sellschaften,
Swefangvereine, Musik- und Theatervereine,
Besellen- und Arbeiter-, gemeinnützige Vereine.
Das öffentliche Tragen von Abzeichen, welche die Zuge
hörigkeit zu einer politischen Vereinigung kennzeichnem,
zder von Abzeichen oder Plaketten politischen Charakters
ist nicht genehmigt, auch soweit sie Bestandteile der ein—
heitlichen Kleidung oder einzelner Teile derselben sind.
Die Genehmigung wird qauf jederzeitigen Widerruf er—
auf das Halten von Rindvieh und Ziegen im Bezirke der
Bemeinde Quierschied (S. 215).
teilt. Sie tritt ohne weiteres bei einer Aenderung des
Zweckes oder des Namens der Vereinigung außer Kraft
Saarbrücken, den 12. Dezember 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knox.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
400 Ordnung
betr. die Erhebung einer Steuer auf das Halten von Nind—
vieh und Ziegen im Bezirke der Gemeinde Quierschied.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom
16. Juni 1933 und der 88 13, 16. 47, 52 und 61 des
Fd. . in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. 12.
1923 wird für die Gemeinde Quierschied folgende Steuer—
ordnung erlassen:
81.
Wer eine Kuh, oder ein deckfähiges Rind, oder eine Ziege
hält, hat dafür eine jährliche Steuer an die Gemeindekasse
zu enlrichten. Die Höhe der zu entrichtenden Steuer be⸗
trägt jährlich:
für eine Kuh oder deckfähiges Rind 65,— Franken,
für eine Ziege 12,— Franken.
Als deckfähig gelten die zur Zucht bestimmten weiblichen
Tiere und zwar: Rinder, die ein Alter von wenigstens
sMonaten, und Ziegen, sofern sie ein Alter von min—
—D
erreicht haben.
82.
Die Aufnahme des der Erhebung der Steuer zu Grunde
zu legenden Viehbestandes erfolgt für Rindvieh im April
und Sktober jeden Jahres und für Ziegen im August und
Februar jeden Jahres durch Beauftragte des Bürger—
neisters.
Jeder Besitzer ist verpflichtet, bei der Aufnahme die
sämtlichen, bei der Aufnahme für die Besteuerung in Frage
ommenden Tiere anzugeben und dem Beauftragten das
Betreten der Ställe zu gestatten.
83.
Die jährliche Steuer ist für Rindvieh im Monat Mai
und Oktober je zur Hälfte und für Ziegen in den Monaten
Zeptember und Februar je zur Hälfte an die Gemeinde—
sasse und zwar innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Zah—
ungsaufforderung zu entrichten. Es ist gestattet, die Steuer
für das ganze Jahr in einer Summe im voraus zu zahlen,
Sleuerrückstände werden im Wege des Verwaltungs—
wangsverfahrens beiagetrieben.
84.
Einsprüche gegen die Steuerheranziehung sind biunen
einer Frist von 4 Wochen nach erfolgter Zahlungsauffor—
derung beim Bürgermeister anzubringen.
Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters kann inner—
halb von 2 Wochen vom Tage der Zustellung an ge—
echnet, die Klage im Verwaltuüngsstreitverfahren erfolgen.
durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur
zahlung der Steuer nicht aufgehoben.