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Bresöckey Kresblst
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
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Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, DOruck und Berlag von
debr. Hofer A.“G. Sgarbrücken VBölklingen. — — ————
der Oruckerei Nr. 226 15 (Amt Saarbrücken).
Erscheint wöchentlich Mittwochs
Bezugspreis für das Vierteljahr b.19 St.
Anzeigengebühren: Die Gmal gespaltene Millimeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 Ets
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Nr. 49 Mittwoch,
13. Dezember 1933 59. Jahrg.
Juhalt:
Verordnung betr. VBerlängerung der Geltungsdauer der
Verordnungen betr. Regelung des Wohnungswesens (S.
213). — Verordnung betr. Zahl der Mitglieder des Ober—
verwaltungsgerichtes (S. 213). — Bekanntmachung (S.
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
391 Verordnung
betreffend Verlängerung der Geltungsdaner der Verord⸗
28. Juni 19258
tungen vom 21. Januar 1931 betreffend Regelung des
21. Dezember 1932
Wohnungswesens.
Gemäß 8 1, Absatz 2, der Verordnung vom 21. Dezember
1932, betreffend Regelung des Wohnungswesens, verordnet
die Regierungskommission auf Antrag des Mitgliedes der
Regierungskommission für die Angelegenheiten des Innern
d Grund ihres Beschlusses vom 6. Dezember 1933, was
olgt:
Artikel 1.
28. Juni 1929
Die Geltungsdauer der Verordnungen vom I. Jan. 1831
21. Dez. 1932
hetreffend Regelung des Wohnungswesens, wird hierdurch
bhis zum 31. Dezember 1934 verlängert.
Artikel 2.
Ddiese Verordnung tritt in Kraft am 1. Januar 19834
Saarbrücken, den 6. Dezember 1933.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
Jez. G. G. Knorx.
392 vBerordnung
betreffend Zahl der Mitglieder des Oberverwaltungs—
gerichtes.
Nach Einsicht des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
(Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles verordnet
die Regierungskommission auf Grund ihres Beschlusses vom
ß. Dezember 1933 was folgt:
Artikel 1.
Der Artikel 1 der Verordnung vom 23. Mai 1922, be⸗
reffend Abänderung der Verordnung vom 2. November
1921 über die Errichtung des Oberverwaltungsgerichtes
des Saargebietes erhält folgende Fassung:
„Die Zahl der ordentlichen Mitglieder des Oberverwal⸗
tungsgerichtes wird auf 12 erhöht und zwar derart, daß
das Sberverwaltungsgericht öbesteht aus:
1. dem Präsidenten des Obergerichtes in Saarlouis als
Pratidenn
2. dem Kreise der Richter entnommenen Mitgliedern,
3. 5 höheren Verwaltungsbeamten.
Die siellvertretenden Mitglieder kommen in Wegfall“
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt in Krgft mit der Veröffent⸗—
ichung im Verordnungsblatt der Regierungskommission.
Saarbrücken, den 6. Dezember 1933.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
23 6. G KnH or
213). — Viehseuchenpolizeiliche Anordnung (S. 218). — Be—
anntmachung (S. 218). — Im November ausgestellte Jagd—
scheine (SS. 219. — Bekanntmachung (S. 214).
393 Bebanntnurachung.
Durch Erlaß des Mitgliedes der Regierungskommission
ür die Angelegenheiten des Versicherungswesens vom 29.
Rovember 1933 ist mit Wirkung vom J. Dezember 1933
derr Regierungsrat Meurer von der Abteilung Ver—
icherungswesen mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines
zeamteten Vorstandsmitgliedes der Landesversicherungs—
anstalt Saargebiet beauftragt.
Saarbrücken, den 1. Dezember 1933.
Der Direktor
der Abteilung Versicherungswesen:
gez. Dr. Obe.
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
394 Viehseuchenpolizeiliche Auordnung.
Zum Schutze gegen die in dem Biehbestande des der
Brübenverwaltung gehörenden Fenner Hofgutes in Fenne
estgestellte Maul- und Klauenseuche wird auf Grund der
38 17 ff. des Reichs-Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909
R.G.Bl. 1908, S. 519 und der 88 154-176 der Aus⸗
ührungsvorschriften des Bundesrates zum Viehseuchen—
gesetze vom 7. Dezember 1911 (R. G. Bl. 1912, S. 9 — der
diehseuchenpolizeilichen Anordnung des preußischen Ministers
ür Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 1. Mai 1912
Beilage zu, Stück 105 des Reichs- und Staatsanzeigers)
— mit Ermächtigung des Mitgliedes der Regierungskommis⸗
ion des Saargebiekes für die Angelegenheiten der Land⸗—
virtschaft folgendes bestimmt.
81.
Der Ortsteil Fenne bildet einen Sperrbezirk mit den aus
den 88 6, 8 und 9 der obengenannten Ausführungsvor⸗
chriften — viehseuchenpolizeiliche Anordnung des preußi⸗
chen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
zom 1. Mai 1912 — sich eyo penden Wirkungen.
An den Haupteingängen des Sperrbezirkes hat die 33
verwaltung Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Auf⸗
chrift „Maul-⸗ und Klauenseuche! Ein⸗ und Ausfuhr, so⸗
vie Duͤrchtreiben von Klauenvieh und Durchfahren mit
Wiederkäuergespannen verboten!“ leicht sichtbar anzubringen.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen
verden auf Grund der 88 74 und 76 des Reichsvpiehseuchen⸗
jesetzes vom 26. Juni 1909 (R. G. Bl. Seite 519 ff. bestraft.
Wegen der übrigen auch, in diesem e geltenden Vor⸗
schriften wird auf die viehseuchenpolizeiliche Anordnung
bom 6. Februar 1933, abgedruckt in Nx. J des Kreisblattes
vom 15. Februar 1933, hingewiesen.
Saarbrücken, den 2. Dezember 1933.
Der Landrat.
J. 9823. J. VB.: Dr. Lorscheider.
395 Bekanutmnachung.
Die mit Verfügung vom 13. Mai ds. Is. Nr. J. 8683
ingeordnete Sperre der Saarbrückerstraße in Fenne wird
nit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Saarbrücken, den 2. Dezember 1933.
Der Landrat.
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