Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

412

— Verordnung
über Abändenung des preußischen Gesetzes betr. den Forste
diebstahl vom 15. 4. 1878, des Forststrafgesetzes der Pfalz
»om 28. 12. 1831 sowie des 8 3702 des Strafgesetzbuches.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zum Ab⸗—
schnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
und nach Anhörung der gewählten Vertreter der Bevölke—
rung verordnét die Regierungskommission des Saargebietes
zemäß ihrem Beschluß vom 28. November 1933 was folgt:
81.
Entwendungen, der Versuch einer Entwendung, die Be—
zünstigung und Hehlerei in Beziehung auf eine Entwen—
zung, welche durch das preußische Gesetz betr. den Forst—
diebstahl vom 15. 4. 1878 und das Forststrafgesetz der
Pfalz vom 28. 12. 1831 mit Strafe bedroht sind, sowie
Züwiderhandlungen gegen 8370 Ziffer 2 des Straf—⸗
gesetzbuches sind, sofern der Wert der Sache, welche ents
vendet bzw. zu entwenden versucht wurde, den Betrag von
zehn Franken nicht übersteigt, nur auf Antrag der Ver—
etzten zu verfolgen.
82.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung
m Verordnungsblatt der Regierungskommission in Kraft.
Saarbrücken, den 28. November 1933.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Praͤsident:
gez. G. G. Knox.

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Vekanntmachung
betr. Höchstpreise für den Verkauf von Brot.
Auf Grund der Verordnung der Regierungskommission
hetr. die Festsetzung der Höchstpreise für den Verkauf von
Brot Nr. 43 vom 11. Januar 1924 (Amtsblatt Seite 26
Nr. 43) wird folgendes bestimmt:
81.
Die Bekanntmachung betr. Höchstpreise für den Verkauf
oon Brot vom 14. September 1933 (Amtsblatt Seite 440)
vird aufgehoben.

82.
Für Gemischtbrot, das je zur Hälfte aus Weizenmehl und
Roggenmehl hergestellt wird, wird ein Höchstpreis von
9,80 Fr. für das Pfund festgesetzt.
83.
Ist in einer Brotverkaufsstelle Brot vorstehender Mischung
richt vorrätig, so gilt dieser Preis für das in der Qualität

unächststehende bessere Brot, das in der Verkaufsftesse
zorhanden ist.
84.
Diese Bekanntmachung tritt am Mittwoch, den 29. No—
»ember 1933 in Kraft.
Saarbrücken, den 24. November 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für wirtschaftliche Angelegenheiten:
gez. J. Morize.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
390 Bekanntmachung.
Die Saardrahtwerke G. m. b. H. Louisenthal ESaar)
eabsichtigen, in ihrem Betrieb in Obervölklingen (rühere
hemische Fabrik) an der Kaiserstraße, auf Flur 24 der
sßemarkung Völklingen, eine Verzinkerei für Feindrähte
zu errichten.
Dieses Unternehmen wird hiermit gemäß 8 16 der Ge—
verbeordnung zur öffentlichen Kenntnis gebracht mit der
Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen das Unter—
iehmen innerhalb 14 Tagen bei mir schriftlich in zwei—
acher Ausfertigung oder mündlich zu Protokoll auf Zim—
ner 24 des Rathauses anzubringen.
Zeichnungen und Beschreibungen liegen bis dahin auf
Zzimmer 24 des Rathauses während der Vormittagsdienst—
tunden zu jedermanns Einsicht offen.
Die Einspruchsfrist nimmt ihren Anfang an dem Tage,
in welchem die diese Bekanntmachung enthaltende Num—
ner des Saarbrücker Kreisblattes erscheint. Später ein—
gehende Einwendungen haben keinen Erfolg mehr.
Termin zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig er—
jobenen Einwendungen wird hiermit auf
Zamstag, den 23. Dezember 1933, vormittags 10 Uhr,
ruf Zimmer 24 des Rathauses anberaumt mit dem Er—
zffnen, daß auch im Falle des Ausbleibens des Unter—
tehmers oder der Widersprechenden gleichwohl mit der
frörterung der Einsprüche vorgegangen wird.
Völklingen, den 5. Dezember 1933.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister:
Sieberin.

Saarbrücken, den 6. Dezember 1933.
Der Landrat: Dr. Vogeler.
            
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