Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung
p Druckschriften, welche außerhalb des Saargebietes er—
scheinen.

Artikel 11.
Das Mitglied der Regierungskommission für die Ange—
legenheiten des Innern erläßt die erforderlichen Ausfüh—
zungsbestimmungen.

Artikel 12.
Diese Verordnung tritt in Kraft 8 Tage nach ihrer Ver⸗
zffentlichung im Amtsblatt. Gleichzeitig wird die Bekannt—
nachung des Bundesrates vom 15. Februar 1917 (R.G.Bl.
1917 S. 1483) außer Kraft gesetzt.
Saarbrücken, den 28. November 1933.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. G. G. Knox.

387 Verordnung
betr. Ergänzung und Abänderung des Strafgesetzbuches
und des Gerichtsverfassungsgesetzes
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
schnitt IV (Teil 8) des Friedensvertrages von Versailles
berordnet die Regierungskommission nach Anhörung der
gewählten Vertreter der Bevölkerung und auf Grund ihres
Beschlusses vom 28. November 1933 was folgt:
Artikel 1.
Das Strafgesetzbuch wird ergänzt und geändert wie folgt:
1. Als 88 924, 92b, 92c, 92d, 920 werden folgende
Vorschriften eingefügt:

8 924.
1. Ein Beamter (mittelbarer oder unmittelbarer Staats⸗
seamter) oder ein Angestellter einer staatlichen oder kom—
munalen Verwaltung des Saargebietes, welcher die Amts—
verschwiegenheit dadurch verletzt, daß er ihm amtlich an—
bertraute oder zugängliche Schriftstücke oder eine ihm von
seinem Vorgesetzten erteilte Anweisung oder deren Inhalt
oder andere Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer
Natur nach erforderlich oder von einem Vorgesetzten vor⸗
geschrieben ist und die ihm auf Grund seiner Eigenschaft
als Beamter oder Angestellter zur Kenntnis anen sind,
anderen widerrechtlich mitteilt, wird wegen Verletzung des
Amtsgeheimnisses mit Gefängnis nicht ünter einem Jahre
destraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Befängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein. Die 88 422
aund 42b Str. G.B. finden keine Anwendung.
2. Ebenso wird bestraft ein freiwillig ausgeschiedener,
entlassener oder pensionierter Beamter, welcher die ihm
obliegende Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt.
3. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Präsidenten
der Regierunaskommission ein.
892b.

Wer vorsätzlich
Amtsgeheimnisse (8 920), welche ihm mittelbar oder un—
nitteslbar zur Kenntnis gekommen sind, unbefugt öffent⸗
ich bekannt macht, wird mit Gefängnis nicht unter 6 Mo—
naten bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so
ritt Gefängnisstrafe nicht unter einem Monat ein.
Die 88 4240 und 42b Str. G. B. finden keine Anwendung.
89260.
1. Ein Beamter (mittelbarer oder unmittelbarer Staats—
deamter), welcher in Ausübung oder in Veranlafssung der
Ausübung seines Amtes die ihm obliegende Verpflichtung,
weder unmittelbar noch mittelbar an den die Volksabstim—
mung (8 34 der Anlage zu Abschnitt IvV, Teib 8 des
Friedensvertrages von Versailles) betreffenden Ausein—
andersetzungen Anteil zu nehmen, verletzt, wird mit Ge—
fängnis nicht unter 6 Monaten und mit Geldstrafe nicht
unter 3000, Franken bestraft. Sind mildernde Umstände
vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter 6 Wochen
und Geldstrafe nicht unter 1000 Franken ein.
2. Ein Beanmter (mittelbarer oder unmittelbarer Staats—
beamter), welcher in Ausuübung oder in Veranlassung der
Ausübung seines Amtes die ihm obliegende Verpflichtung,
allen Einwohnern des Saargebietes gegenüber sich gleich
mäßig zu verhalten, verletzt, wird mit Gefängnis nicht
unter 3 Monaten und mit Geldstrafe nicht unter 1000
ranscu bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden,
o tritt Gefängnisstrafe nicht unter 3 Wochen und Geld—
sttrafe nicht unter 500 Franken ein.
3. Die 88 420 und 42b Str. G.B. finden keine An—⸗
vendung. (Abs. 1 und 2).
4. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Präsidenten
der Regierungaskommifsion ein (Abs. 1und

892d.
1. Wer einen Beamten (mittelbaren oder unmittelbaren
Staatsbeamten) zu einer Verletzung des Amtsgeheimnisses
»der der Gehorsams- oder Treupflicht verleitet oder zu
derleiten unternimmt, wird mit Zuchthaus bis zu 2 Jahren
destraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, sdo tritt
Befängnisstrafe nicht unter 3 Monaten ein. Die 88 424
und 42b St.G.B. finden keine Anwendung.
2. Wer einen Angestellten oder Arbeiter einer staatlichen
»der kommunalen Verwaltung zu einer groben Verletzung
einer Dienstpflichten verleitet oder zu verleiten unter—
nimmt, wird mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten be—
traft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Ge—
ängnisstrafe nicht unter 3 Wochen ein. Die 88 424 und
126 Str. G. B. finden keine Anwendung.
892e.
i. Wer bei einer nichtsaarländischen Behörde oder einer
garländischen oder nichtsaarländischen Vereinigung eine
Anzeige macht oder einer nichtsaarländischen Behörde oder
einer saarländischen oder nichtsaarländischen Vereinigung
rine Anzeige vermittelt oder vermitteln läßt, durch welche er
b. einen Einwohner des Saargebietes der Begehung im
Saargebiet einer nach den Gesetzen oder Verordnungen
des Saargebietes nicht strafbaren Handlung beschul—
digt oder
einen Beamten (mittelbaren oder unmittelbaren Staats—
beamten), Angestellten einer staatlichen oder kommu⸗—
nalen Verwaltung der Verletzung einer Amts- oder
Dienstpflicht oder einer sonstigen Handlung in der
Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder
andere Maßnahmen gegen den Beamten oder Ange—
stellten herbeizuführen oder fortdauern zu lassen,
vird mit Zuchthaus bis zu 3 Jahren bestraft; auch kann
zgegen denselben auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
rrkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnis—
trafe nicht unter 3 Monaten ein.
Die 88 424 und 42b Str. G. B. finden keine Anwendung.
Wszo 241 des Strafgesetzbuches erhält folgenden dritten
Absatz:
Wer aus politischen Beweggründen einen anderen mit
der Begehung eines Verbrechens, Vergehens oder mit
Rechtsnachteilen nach der Volksabstimmung (8 34 der
Anlage zu Abschnitt 1“ (Teil 9) des Friedensver—
trages von Versailles) bedroht, wird mit Gefängnis
nicht unter 6 Monaten bestraft. Eines Antrages zur
Strafverfolgung bedarf es nicht.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Ge—
kängnisstrafe nicht unter 2 Wochen ein.
Die 88 420 und 42b Str. G. B. finden keine An—
wendung.
II. 8 346 des Strafgesetzbuches erhält folgende Fassung:
14. Ein Beamter, welcher vermöge seines Amtes bei Aus—
ibung der Strafgewalt oder bei Vollstreckung der Strafe
nitzuwirken hat, wird mit uhaus bis zu zwei Jahren
estraft, wenn er in der Absicht, jemand der geseßtzlichen
Ztrafe rechtswidrig zu entziehen, die Verfolgung einer
trafbaren Handlung unterläßt, oder eine Handlung be—
geht, welche geeignet ist, eine Freisprechung oder eine dem
BSesetze nicht entsprechende Bestrafung zu bewirken, oder
die Vollstreckung der ausgesprochenen Strafe nicht be—
reibt, oder eine gelindere als die erkannte Strafe zur
Vollstreckung bringt.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnis—
trafe nicht unter einem Monat ein.
2. Ist die Tat von einem staatlichen oder kommunalen
Polizei⸗Executivbeamten oder einem Landjäger begangen,
so ist auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren, beim Vorliegen
nildernder Umstände auf Gefängnis nicht unter 6 Monaten
zu erkennen.
3. Die 88 4220 und 42b Str. G.B. finden keine An—
vendung. (Abs. 1 und 2).
Artikel 2.
Der Oberste Gerichtshof, ist zuständig für die Unter—
uchung und Entscheidung in erster und letzter Instangz in
den Fällen der 88 92a, 92b, 92c, 92d, 92e des Straf⸗
gesetzb uches
Artikel 3.
Diese Verordnung tritt in Kraft 8 Tage nach ihretr
Leröffentlichung im Amtsblatt. Alle ihr entgegenstehenden
gzestimmungen werden aufgehoben.
SZaarbrücken, den 28. November 1933.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
rer66 G. Knor
            
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