Abschnitt IX.«
Artikel 18.
Die Ausführungsbestimmungen und die zur Durchfüh—
rung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden
von' dem Mitglied der Regierungskommission für die An—
gelegenheiten des Innern erlassen.
Artikel 19.
Die Bestimmungen des Artikels 2, Absatz J, Ziffer 2
sowie der Artikel“3, 4, 5 und 6 treten vierzehn Tage,
die übrigen Bestimmungen drei Tage nach ihrer Veröffent⸗
lichung im Amtsblatt un Kraft. Ällle dieser Verordnung
nigegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben.
Zaarbrücken, den 28. November 1933.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. G. G. Knorx.
α
386 Verordnung
betreffend Veranstaltungen zu Wohlfahrtszwecken.
Auf Grund der 88 19 und 28 der Anlage zu Ab—
schnitt IVTeil 3 des Friedensvertrages von Versailles
berordnet die Regierungskommission nach Anhörung der
dewählten Vertreter der Bevölkerung und auf Grund ihres
Zeschtusses vom 28. November 1933 was folgt:
Artikel 1.
Wer zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken (Wohl⸗
ahrtszwecken) eine oͤfsentliche Unterhaltung, einen öffent—
lichen Vertrieb von Gegenständen, eine öffentliche Werbung
pon Mitgliedern oder Mitunternehmern oder eine öffent—
liche Sammlung durch Haus- bzw. Straßenkollekte, durch
Finzeichnungen von Spenden auf Konten oder in sonstiger
Weise veranstalten will, bedarf der Erlaubnis des Mit—
gliedes der Regierungskommissivn für die Angelegenheiten
des Innern.
Die Erlaubnis kann, soweit es sich nicht um einmalige
Veranstaltungen handelt, nur für eine bestimmte Dauer
und, in geeigneten Fällen, auf Widerruf erteilt werden
Sie kann“von Bedingungen, insbesondere von der Hinter—
Zgung einer Sicherheit, abhängig gemacht werden. Bevor
Re Erlaubnis erteilt ist, darf die Veranstaltung nicht
zffentlich angekündigt werden.
Artikel 2.
Der Erlaubnis bedarf auch, wer die in Artikel 1, Abs. 1
bezeichneten Veranstaltungen vom Saargebiet aus oder
durch ausgesandte Mittelspersonen außerhalb des Saar—
gebietes vornehmen will.
Artikel 3.
Die Beschaffung von Mitteln für die in Artikel 1ge⸗—
nannten Zwecke durch Veranstaltung einer öffentlichen
Unterhaltung oder eines öffentlichen Vertriebs von Gegen—
ständen darf nur erlaubt werden, wenn die Unkosten einen
angemessenen Betrag nicht überschreiten, und wenn ferner
bei Veranstaltüngen auf eigene Rechnung des Ver—
anstalters der Reinertrag dem Wohlfahrtszweck unver—
ürzt zugeführt wird,
ei Veraͤnstaltungen, deren Unternehmer dem Wohl⸗
fahrtszweck einen Anteil am Geschäftsergebnisse zu—
zuführen hat, dieser Anteil so bestimmt ist, daß der
en des Unternehmers in bescheidenen Grenzen
oleibt.
Das Mitglied der Regierungskommission für die Ange—
legenheilen des Innern kann nähere Vorschriften über die
Bearenzung der Unkosten oder des Gewinns erlassen.
Artikel 4.
Gegenüber Unternehmungen, die den in Artikel 1 bea
eichneten Zwecken dienen, mögen sie von Ausschüfsen, Ge—
ellschaften Genossenschaften, Vereinen, Verbänden oder
Stiftungen oder auch von Einzelpersonen ausgehen, sowie
gegenüber den Inhabern, Veraänstaltern, Vorstehern, Ge—
chaͤftsführern, sonstigen Angestellten oder Beauftragten
olcher Unternehmungen kann das Mitglied der Regierungs—
ommission für die Angelegenheiten des Innern und zwar
ruch soweit eine Erlauübnis nach Artikel.1 nicht nachzu—
suchen war, diejenigen Anordnungen treffen, welche ersor—
derlich sind, um die Geschäftsführung mit den Gesetzen oder
Verordnungen in Einkläng zu erhalten oder um Schädka⸗
gungen des Gemeinwohls, insbesondere eine Zersplitterung
der Kräfte und Mittel zu verhüten.
Das Mitglied der Regierungskommission für die Ange—
— 8 des Innern ist zu“ diesem Zwecke insbesondere
efugt:
—1. e Schriften, Kassen- und Vermögensbestände zu
prüfen,
don den im Abs. 1 bezeichneten Personen Auskunft
iher afle Angelegenheiten der Geschäftsführung und
210 —
die Einreichung von Berichten und Rechnungsab⸗
ichlüssen zu fordern,
Vertreter in Versammlungen und Sitzungen zu ent—⸗
senden.
Artikel 5.
Lassen sich vorhandene erhebliche Mißstände nicht auf
aindere Weise beseitigen, so kann das Mitglied der Ra—
zierungskommission für die Angelegenheiten des Innern
has Unternehmen, soweit es in Artikel 1 bezeichneten
Zwecken dient, geinäß Artikel 6 unter Verwaltung stellen.
Artikel 6.
Der Verwalter hat sich in den Besitz des Unternehmens
zu setzen. Er ist zu allen Rechtshandlungen für das Unters
rehmen befugt. Die Befugnisse des Inhabers des Unter
iehmens sowie die Befugnisse anderer Personen zu Rechts—
zandlungen für das Unkernehmen ruhen. Das gleiche gilt
oon den Befugnissen aller Organe.
Ist das Unternehmen in das Handelse, das Genossen—
chafts⸗ oder das Vereinsregister eingetragen, so hat der
Berwalter die Anordnung der Verwalkung sowie ihre Au s⸗
sebung zur Eintragung anzumelden.
Die Geschäfte sind ünter der Aufsicht der Behörde von
dem Verwalter fortzuführen. Mit Zustimmung des Mite
zliedes der Regierungskommission für die Angelegenheiten
zes Innern kaun er das Unternehmen auflösen.
Artikel 7.
Sollen Mittel, die für Zwecke eines Unternehmens der
n Artikel 4 bezeichneten Art zusammengebracht worden
ind, einem anderen als dem bestimmungsgemäßen Zweck
ugeführt oder sollen die Bestimmungen über ein Anfallp
echt geändert werden, so bedarf dies der Genehmigung
des Mitgliedes der Regierungskommission für die Ange—
egenheiten des Innern.
Artikel 8.
Wird ein Unternehmen der in Artikel 4 bezeichneten Art
rufgelöst und ist ein Anfallberechtigter nicht vorhanden, auch
onst nicht in gültiger Weise über das Vermögen Bestim—
nung getroffen worden, so kann das Mitglied der Rep
gierungskommission für die Angelegenheiten des Innern
m Einvernehmen mit dem Mitglied der Regierungskom—
nission für Volkswohlfahrt die anderweitige Verwendung
es Vermögens zu Wohlfahrtszwecken regeln. Es kann ein
— J mit den Befugnissen des Artikels 6 eingesetzt
verden.
Das Vermögen ist in einer dem Zwecke des aufgelösten
Internehmens gleichen oder in einer ähnlichen Weise zu
herwenden; in besonderen Fällen kann es auch anderen
Wohlfahrtszwecken zugeführt werden.
Artikel 9.
Wer ohne die vorgeschriebene Erlaubnis eine Veran⸗
ftaltung der in Artikel 1 bezeichneten Art unternimmt,
ver als Angestellter oder Bequftragter bei einer nicht
erlaubten Veranstaltung der in Artikel 1 bezeichneten
Art mitwirkt, J
ver als Inhaber, Veranstalter, Vorsteher, Geschäfts—
ührer, Mugestellter oder Beauftragter die Erlaubnis
iberschreitet oder den Bedingungen, an die sie ge—
'nupft ist, zuwiderhandelt,
per eine Veranstaltung der in Artikel 1 bezeichneten
Art bffentlich durch Anzeigen, redaktionelle Be—
—— durch
bonstige Mittel ankündigt, bebor die erforderliche Er⸗
aubnis erteilt ist,
ver die gemäß Artikel 4 geforderten Auskünfte nicht
nnerhalb der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich
unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
wer vorfätzlich einer auf Grund des Artikels 5 ange⸗
eee Verwaltung Gegenstände ganz oder teilweise
entzieht,
wer entgegen der Vorschrift des Artikels 7 Mittel
einem anderen als dem bestimmungsgemäßen Zwecke
oder einem Nichtberechtigten zuführt,
vird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld—
trafe bis zu 20000 Franken bestraft.
Der Ertrag nichterlaubter Veranstaltungen kann ganz
der teilweise eingezogen werden. Für die Verwendung
ngezbaener' Betraͤge gilt der Artikel 8 entsprechend
Artikel 10.
Bild- oder Schriftreklame für die in Artikel bezeich—
ieten, jedoch außerhalb des Saargebietes stattfindenden
Feranstaltungen ift nur mit behördlicher Genehmigung zu—
äfsig. Zuftändig zur Erteilung der Genehmigung ist das
Mitglied der Regierungskommission für die Angelegenheiten
des pInnern Dle Genehmigung kann iederzeit widerrufen
verden.
Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt,
vird mit Gefängnis bis zu drei, Monaten oder mit Geld⸗
rafe bis zu 10000 Franken bestraft