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Borschriften dieses Artikels mit Gelidstrafe nicht unter 5000
Franken bestraft.
Die 88 42a4a und 42b St. G. B. finden keine Anwendung.
Artikel 3.
Den politischen Vereinen, ihren Leitern oder sonstigen
Vertretern ist es untersagt, Beschlüsse zu fassen oder Er—
asse anzufertigen in der Form von Gesetzen, Verordnungen,
Rechtssprüchen oder anderen Erlassen der öffentlichen Be—
hörden. Ebenso dürfen von keinen politischen Vereinen,
ihren Leitern oder sonstigen Vertretern Beschlüsse gefaßt,
Anweisungen erteilt, Aufrufe oder sonstige Bekanntmachun—
gen erlassen werden, durch welche nach Inhalt oder Form
der Verein, sein Leiter oder sonstiger Vertreter in einem
Zweig der Exeeutivgewalt oder der Gesetzgebung sich eine
— 3 anmaßt oder sich anzumaßen den Anschein er—
weckt.
III. Die 88 420 und 42b St. G. B. finden keine An⸗
wendung.“
Abschnitt II.
Artikel 3.
Artikel 7 der Verordnung zur Aufrechterhaltung der
zffentlichen Ruhe und Sicherheit vom 20. Mai 1933 (Amts⸗
»latt Nr. 21) erhält solgende Fassung:
„Für Vereinigungen jeder Art, einschließlich ihrer sämt—
ichen Unter-, Hilfs- oder Nebenorganisationen, ist das
kragen einheitlicher Kleidung oder einzelner Teile der—
elben ohne behördliche Genehmigung verboten. Zuständig
ur Erteilung dieser Genehmigung ist das Mitglied der
Kegierungskommission für die Angelegenheiten des Innern.
die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.
Wer öffentlich eine nichtgenehmigte Kleidung oder ein⸗
zelne Teile derselben trägt, wird mit Gefängnis bis zu
zwei Wochen bestraft. Sind mildernde Umstände vorhan—
den, so tritt Geldstrafe nicht unter 100 Franken ein. Die
z8 4242 und 42b St. G. B. finden keine Anwendung.“
Artikel 4.
4. Das öffentliche Tragen von Abzeichen, welche die Zu—
zehörigkeit zu einer politischen Vereinigung kennzeichnen
»der von Abzeichen oder Plaketten politischen Charakters,
st verboten.
II. Wer öffentlich ein verbotenes Abzeichen oder eine
berbotene Plakette (Absatz —I1) mit Geldstrafe
his zu 100 Franken bestraft. 8 453 St. P.O. ist anwendbar.
III. Wer auf Grund des Absatzes II bereits einmal rechts⸗
räftig verurteilt worden ist, wird im Falle abermals be—
zangener Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses
Absatzes mit Haft nicht unter 3 Tagen, beim Vorliegen
nildernder Umstände mit Geldstrafe nicht unter 300 FIr.
zestraft. Die 88 422 und 42b St. G. B. finden keine An—
vendung.
IV. Neben der Haft- bzw. Geldstrafe ist auf Einziehung
des Abzeichens oder der Plakette zu erkennen ohne Unter—
schied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
Artikel 5.
Mit Gefängnis nicht unter einem Monat wird bestraft:
Wer Kleidungen, Unisormen oder Teilstücke derselben oder
Abzeichen von verbotenen Vereinigungen oder Organisa—
ionen feilhält, verkauft, verteilt, an Orten, welche dem
ßublikum zugänglich sind, ausstellt, gewerbsmäßig oder
uum Zwecke der Verteilung herstellt, oder vorrätig hält.
Zind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Geldstrafe
ticht unter 1000 Franken ein. Die 88 422 und 42b
t. G.B. finden keine Anwendung.
Artikel 6.
1. Wer Abzeichen oder Plaketten der in Artikel 4 be—
eichneten Art auf Straßen oder Plätzen, in Gast⸗ oder
bergnügungsstätten oder an anderen öffentlichen Orten
eilhält oder verkauft, wird mit Geldstrafe bis zu 200 Fr.
zestraft. 8 453 St. P.O. ist anwendbar.
II. Wer auf Grund des vorhergehenden Absatzes bereits
einmal rechtskräftig verurteilt worden ist, wird im Falle
wbermals begangener Zuwiderhandlung gegen die Vorr
chriften dieses Absatzes mit Haft nicht unter 3 Tagen, beim
Lorliegen mildernder Umstände mit Geldstrafe nicht unter
100 Franken bestraft. Die 88 420 und 42b St. G. B. finden
eine Anwendung.
Abschnitt III.
Artikel 7.
Die Verordnung betreffend das Verbot nächtlicher Ge—
ändeübungen und Märsche vom 27. Juli 1932 (Amtsblatt
1932 Nr 367) wird adufgehoben und durch die nach—
tehenden Bestimmungen ersetzt:
„Gelände⸗ und Ordnungsübungen (Geländespiele, Wehr—
»der Geländesport usw.) und Vorbereitungen dazu, sowie
alle Märsche in geschlossener Ordnunqg unter freiem Himmel
ind verboten.
Ausgenommen von dem Verbot sind behördlich geneh—
nigte oder angeordnete Veranstaltungen, Schulausflüge,
owie die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung vom 20.
Mai 1933 (Amtsbl. Nr. 21) vorgesehenen Veranstaltungen.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestim—
nungen werden die Veranstalter oder Leiter mit Gefängnis
»on 2 Wochen bis zu 3 Monaten bestraft. Sind mildernde
Imstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter
iner Woche ein. Die 88 420 und 42Bh St. G. B. finden
eine Anwendung.
Abschnitt 1V.
Artikel 8.
i. Wer sich an einer im Saargebiet verbotenen Ver—⸗
inigung, Verbindung oder Organisation als Mitglied be—
eiligt oder an einer solchen teilnimmt oder sie auf andere
Peife unterstütt vdoer den durch die Noreiniqduna aeschaf—
Artikel 4.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der
Artikel 1,2 oder 3 kann ein politischer Verein gemäß
Artikel 9 der Verordnung vom 31. Mai 1933 betr. Ab—
inderung und Ergänzung des Reichsvereinsgesetzes vom
19. April 1908 (Amtsblatt 1933, S. 211) aufgelöst werden.
Artikel 5.
Das Mitglied der Regierungskommission für die Ange—
legenheiten des Innern wird ermächtigt, die zur Durch-—
führung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbe—
sttimmungen zu erlassen.
Artikel 6.
Diese Verordnung tritt in Kraft 7 Tage nach ihrer Ver—
zffentlichung im Amtsblatt. Alle ihr entgegenstehenden
Bestimmungen, insbesondere des Reichsvereinsgesetzes, wer⸗
den aufgehoben.
Saarbrücken, den 28. November 1933.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Prasident:
gez. G. G. Knox.
385 Verordnung
betressend Abänderung und Ergänzung ver Verordnung
vom 20. Mai 1933 (Amtsbl. 1933 Nr. 21) zur Aufrecht⸗
⸗erhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
schnitt Iv (Teil 83) des Friedensbvertrages von Versailles
oerordnet die Regierungskommission nach Anhörung der
eieer Vertreter der Bevölkerung und auf Grund ihres
Beschlusses vom 28. November 1933 was folgt:
Abschnitt lJ.
Artikel 1.
Artikel 1, Absatz 1, Satz 1 der Verordnung zur Auf—
gtghaltnag der öffentlichen Ruhe und Sicherheit vom
20. Mai 1933 (Amtsbl. Nr. 2h erhält folgende Fassung:
„(T;D Oeffentliche politische Versammlungen sowie alle
Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel müssen
pätestens 6 Tage vorher unter Angabe des Ortes, der
Zeit und des Verhandlungsgegenstandes der Ortspolizei⸗
hehörde angemeldet werden.“
Artikel 2.
Artikel 2 der Verordnung zur Aufrechterhaltung der
zffentlichen Ruhe und Sicherheit vom 20. Mai 1933 (Amts⸗
blatt Nr. 20 erhält folgende Fassung:
„J. Mit Gefängnis von 2 Wochen bis zu 2 Monaten
wird, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit
ziner höheren Strafe bedroht ist, bestraft:
1. wer ohne die nach Artikel 1 erforderliche Anmeldung
oder in absichtlicher Abweichung von den in der An—
neldung gemachten Angaben oder unter Zuwiderhand—
lung gegen ein Verbot oder eine Auflage eine Ver—
sammlung oder einen Aufzug veranstaltet oder leitet
oder dabei als Redner auftritt,
ver ohne im Besitz der durch die Verordnung vom
16. 4. 1925 betreffend Regelung des Verkehrs vor—
geschriebene Einreisegenehmügung zu sein, im Saar—
zebiet als Redner in einer öffentlichen oder geschlos⸗
senen Veranstaltung auftritt oder wer ohne im Besitze
der Einreisegenehinigung zu sein, im Saargebiet im
Auftrage einer nicht saarländischen Behörde oder
deitung eines nicht saarländischen Verbandes, Ver—⸗
einigung oder Organisation eine Tätigkeit irgend—
welcher Art in politischen, gewerkschaftlichen und be—
ruflichen Vereinigungen ausubt,
ver öffentlich zu einer Gewalttat gegen eine be—
timmte Person oder allgemein zu Gewalttätigkeiten
gegen Personen oder Sachen auffordert oder anreizt.
II. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Ge—
anqnisstrafe nicht Uunter 1 Moche ein