c* 1 d * 5 — 2 4 αα —36
hpsccey Kressblotò
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Zerausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
Zchriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Oruck und Verlag 7
debr. Hoser A.⸗S.. Sgarbrucken —Bolklingen. — FSernsprecher
der Druckerei Rir. 22615 (Amt Sagarbrücken).
Nr. 48 Mittwoch,
Erscheint wöchentlich Mittwochs
Bezugqsprei—n Für das Vierteljahr b19, Ir.
Anzeigengebübren: Die B8mal gespaltene Millimeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 CEts
6. Dezember 1933 59. Jahrg.
Juhnlt:
Verordnung betr. die Neutralitätspflicht der Beamten
des Saargebietes (S. 207). — Verordnung betr. das öfsent⸗
liche Flaggen (S. 207). — Abänderung und Ergänzung
des Reichsvereinsgesetzes (S. 207). — Abänderung und
Ergänzung der Verördnung zur Aufrechterhaltuag der
zsentlichen Ruhe und Sicherheit (S. 208). — Verordnung
hetr. Veranstalkungen zu Wohlfahrtszwecken (S. 210). —
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
382 Verordnung
betreffend die Neutralitätspflicht der Beamten des
Saargebietes.
Auf Grund, der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
schnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
berordnet die Regierungskommission nach Anhörung der
gewählten Vertreter der Bevölkerung und auf Grund ihres
Beschlusses vom 28. November 1933 was folgt:
Artikel 1.
Als Rechtsfolge der der Regierungskommission des Saar—
gebietes obliegenden Verpflichtung zur Neutralität, sind
sämtliche Beamten des Saargebietes (unmittelbare und
mittelbare Staatsbeamte) verpflichtet, in Ausübung oder
in Veranlassung der Ausübung ihres Amtes, weder un—
mittelbar noch mittelbar an den die Volksabstimmung (8 34
der Anlage zu Abschnitt IV, Teil 8 des Friedensvertrages
von Versailles) betreffenden Auseinandersetzungen Anteil
zu nehmen; sie sind weiter verpflichtet, in Ausuͤhung oder
in Veranlassung der Ausübung ihres Amtes allen Ein—
wohnern des Saargebietes gegenüber sich gleichmäßig zu
derhalten.
Artikel 2.
Alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere des
Reichsbeamtengesetzes, sowie der Préußischen und Bayer.
— werden entsprechend abgeändert und er—
Jänzt
Artikel 3.
Diese Verordnung tritt in Kraft mit dem Tage ihrew
Beröffentlichung im Amtsblatt.
Saarbrücken, den 28. November 1933.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Praͤsident:
gez. G. G. Knorx.
— —
383
Verordnung
betr. das öfsentliche Flaggen.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab⸗
ichnitt 1“ (Teil 8) des Friedensvertrages von Versailles
oerordnet die Regierungskommission nach Anhörung der
gewählten Vertreter der Bevölkerung und auf Grund ihres
Beschlusses vom 28. November 19383 was folgt:
Artikel 1.
Die Beflaggung der staatlichen und kommunalen Dienstgebäude
sowie der Gebäude der öffentlichen Schulen, der
ffentlichen Straßen und Plätze sowie der zum öffentlichen
Sebrauche bestimmten Gebäude und sonstigen öffentlichen
inectmhen des Staates und der Gemeinden (Gemeinde—
perbände) darf nur auf Anordnung oder mit Genehmigung
des Präsidenten der Regierungskommission erfolgen. Das
gleiche gilt für Dienstwohnungen, die sich in staatlichen
Dienstgebäuden befinden
Ergänzung und Abänderung des Strafgesetzbuches und
des Gerichtsverfassungsgesetzes (S. 211). — Abänderung
des preußischen Gesetzes betr. den Forstdiebstahl, des Forst—
trafgesetzes der Pfalz sowie des 8 370 des Strafgesetz⸗
bhuches (S. 212). — Höchstpreise für den Verkaus von
Brot (S. 212). — Bekanntmachung (S. 212.
Artikel 2.
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen
— X erläßt der Präsident der Regierungskom—
nission.
Artikel 3.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Veröffentlichung
m Amtsblatt folgenden Tage in Kraft.
Saarbrücken, den 28. November 1933.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. G. G. Knox.
384 Zweite Verordnung
betr. Abänderung und Ergänzung des Reichsvereinsgesetzes
vom 19. April 1908.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage, zu Ab⸗
chnitt IV (Teil 8) des Friedensvertrages von Versailles
erordnet die Regierungskommission nach Anhörung der
zewählten Vertreter der Bevölkerung und auf Grund ihres
ßeschlusses vom 28. November 1933 was folgt:
Artikel 1.
. Personen, welche Mitglied eines nichtsaarländifchen
Ztaatsorgans oder einer nichtsaarländischen Vertretung
ind oder ein öffentliches Amt außerhalb des Saargebietes
ekleiden, dürfen im Saargebiet weder Vorstand, noch Mit—
zlieder des Vorstandes, noch Leiter von politischen Vereinen
einschließlich ihrer sämtlichen Unter-, Hilfs- oder Neben—
»rganisationen) sein.
Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird
8 elaugnie und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen
estraft.
II. Wer auf Grund des vorstehenden Artikels bereits
inmal rechtskräftig verurteilt worden ist, wird im Falle
bermals begangener Zuwiderhandlung gegen die Vor—
chriften dieses Artikels mit Gefängnis nicht unter einem
Monat bestraft. Die 88 420 und 42b St. G.B. finden
eine Anwendung.
Artikel 2.
Politischen Vereinen ist es nicht gestattet, mit Vereinen,
velche außerhalb des Saargebietes ihren Sitz haben, in der
Art in Verbindung zu treten, daß die einen den Be—
chlüssen und Organen des anderen unterworfen und
nehrere solche Vereine unter einem gemeinsamen Organe
zu einem gegliederten Ganzen vereinigt werden.
Das Mitghed der Regierungskommission für die Ange—
legenheiten des Innern ist ermächtigt, Ausnahmen von
diesem Verbote zu bewilligen.
Wer als Vorstand oder Mitglied des Vorstandes eines
politischen Vereines den vorstehenden Vorschriften zuwider⸗
handelt, wird mit Geldstrafe nicht unter 1000 Franken
Heftraft.
swes als Vorstand oder Mitglied des Vorstandes eines
poltischen Vereines auf Grund des vorstehenden Artikels
ereits einmal rechtskräftig verurteilt worden ist, wird im
dalle abermals begangener Zuwiderhandlung gegen die