Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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v 4.
(1) Die Förderung wird für Empfänger von Erwerbs—
losenunterstützung (Gauptunterstützungsempfänger) gewährt,
die mit Zustimmung ihres zuständigen Arbeitsnachweises
n der freiwilligen Jugendarbeit beschäftigt werden.
(2) Ift dieser Arbeitsnachweis nicht zugleich der Arbeits⸗
nachweis des Arbeitsortes, so darf die Zustimmung nur
im Benehmen mit diesem Arbeitsnachweis erteilt werden.
Arbeitsnachweis des Arbeitsortes ist der Arbeitsnachweis,
in dessen Bezirk die Arbeit ausgeführt wird. Erstreckt sich
die Arbeit uüber mehrere Arbeitsnachweisbezirke, so be—
timmt das VSandesamt für Arbeitsvermittelung, welcher
Inweh als Arbeitsnachweis des Arbeitsortes an—
zusehen ist.

8 5.
(1) Empfänger von Erwerbslosenunterstützung, die in
der freswiltligen Jugendarbeit beschäftigt werden, erhalten
hre Unterftützung weiter. Die Förderung besteht darin,
daß die tägliche Unterstützung für jeden Teilnehmer um
Ader Hauptunterstützung erhöht werden kann.
(D Die Förderung kann auf die Dauer von 20 Wochen
Jewährt werden. Bei volkswirtschaftlich besonders wert⸗
zollen Arbeiten kann die Förderungsdauer durch die Re—
zierungskommission verlängert werden.
86.
Die Beschäftigung in der freiwilligen Jugendarbeit be—
zründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts.
87.
(1) Die Durchführung der freiwilligen Jugendarbeit wird
den Gemeinden und Gemeindeverbänden übertragen.
(D) Der Träger der freiwilligen Jugendarbeit hat dafür
zu sorgen, daß die Arbeéitsfreiwilligen ernste Arbeit leisten;
der Arbeitserfolg soll in angemessenem Verhältnis zu den
aufgewandten Mitteln stehen.
III. Verfahren.
88.
Für die Dauer der freiwilligen Jugendarbeit ist der
Arbeilsnachweis des Arbeitsortes ohne weiteres zur Unter—
tützung der beteiligten Erwerbslosen zuständia.
89.
Der Arbeitsnachweis des Arbeitsortes kann die in der
freiwilligen Jugendarbeit beschäftigten Erwerbslosen von
den regelmäßlgen Meldungen (8 13 der Verordnung über
Erwerbslosenfursorge vom 16. Juni 1933) befreien, so—
veit die Durchführung der Arbeit dies erfordert, und von
der Befreiung eine mißbräuchliche Ausnutzung der Unter—
ttützung nicht zu befürchten ist.
810.
Der in der freiwilligen Jugendarbeit Beschäftigte muß
von der Arbeit abgerufen werden, wenn ihm eine Arbeitsstelle
 vermittelt werden kann. Der Träger der Arbeit ist
so früh als möglich von der bevorstehenden Abberufung zu
benachrichtigen.
Iv. Anwendung von Vorschriften der
Sozialversicherung und des Arbeits—
schutzes.
811.
Die Krankenversicherung Arbeitsfreiwilliger, die bis zur
Aufnahme der freiwilligen Jugendarbeit Erwerbslosen⸗
interstützung bezogen haben, läuft während der freiwilligen
Jugendarbeit unverändert weiter, auch wenn statt der bis⸗
herigen Unterstützung ein abweichender Satz festgesetzt wird
88 Abs. 1 Satz 9. Mit dem Uebergang der Zuständig⸗
teit auf den Arbeitsnachweis des Arbeitsortes werden die
Arbeitsfreiwilligen jedoch der Krankenkasse überwiesen, bei
der sie nach 82 der Verordnung betreffend die Sozial⸗
dersicherung von Unterstützungsempfängern der Erwerbs⸗
osenfürsorge in dem Wortlaut der Verordnung vom 16.
Juni 1933 (Amtsblatt S. 266) zu versichern gewesen
dären, wenn sie die Unterstützung bei diesem Arbeitsnach—
deis bezogen hätten. Die Befsugnis zur Versicherung nach
3 der Verordnung betreffend die Sozialversicherung von
—ñ— der Erwerbslosenfürsorge bleibt
unberührt.

8 12.
Für Personen, die als Arbeitsfreiwillige gemäß 8 22 der
Verordnung betreffend Neuregelung der Erwerbslosenfür⸗
dorge vom 16. Juni 1933 (Amtsblatt, S. 266) Verwen⸗
dung finden, gelten die Bestimmungen des Dritten Buches
der Reichspersicherunasordnung.
813.
Für Arbeitsfreiwillige, die bis zur Aufnahme der frei—
vitligen Arbeit Erwerbslosenunterstützung bezogen haben,
inden zur Aufrechterhaltung der Anwaärtschaffen in der

Invaliden-, Angestellten- und knappschaftlichen Pensions—
dersicherung die Vorschriften der 88 15 bis 20 der Ver⸗
ordnung betreffend die Sozialversicherung von Unter—
tützungßempfängern der Erwerbslosenfürsorge Anwendung,
ruch wenn statt der bisherigen Unterstützung ein ab⸗—
veichender Satz festgesetzt wird (8 5 Abs. 1 Satz 2).
814.
Auf die als Arbeitsfreiwillige Beschäftigten finden die
Vorschriften über die Arbeitszeit, Sonntagsruhe, Gefahren—
chutz und über Arbeitsbeschränkungen für Frauen und
zugendliche und die Bestimmungen über die Durchführung
ieser Vorschriften Anwendung, die bei einer gleichartigen
Beschäftigung im Arbeitsverhältnis gelten würden. Hier—
»ei find Bodenverbesserungsarbeiten und Arbeiten zur Her⸗
richtung von Acker- und Kleingartenland in jedem Falle
ils landwirtschaftliche Arbeiten anzusehen. Als Arbeit-—
jeber gelten die Träger der Arbeiten.
v. Ueberwachung und Durchführung.
815.
(00) Der für den Arbeitsort zuständige Arbeitsnachweis
zat nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen der freiwilligen
zugendaärbeit noch vorliegen.
(D Im übrigen erfolgt die Durchführung dieser Richt—
inien nach Artikel 12 der Verordnung (Ausführungsbe⸗
timmungen) vom 29. Juni 1933 Amtsblatt S. 284 zur
berordnung betreffend Neuregelung der Erwerbslosenfür⸗
orge vom 16. Juni 1933 (Amtsblatt S. 266).
816.
Das Landesarbeitsamt hat darüber zu wachen, daß die
reiwillige Jugendarbeit nicht zu politischen oder wehr—
portlichen Zwecken mißbraucht wird. Ein solcher Mißbrauch
zat die Auflösung der betreffenden Jugendarbeit zur Folge.
VI. Inkrafttreten.
Diese Richtlinien treten am 1. Dezember 1933 in Kraft
Saarbrücken, den 8. November 1933.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
gez. G. G. Knor.

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
378 Bekanntmachung.
In Abänderung meiner viehseuchenpolizeilichen Anord—
iung vom 8. ds. Mis. wird die wegen Ausbruch der
Maul- und Klauenseuche über die ehemalige Gemeinde
Rittenhofen verhängte Sperre mit sosortiger Wirkung auf—
sehoben und auf das verseuchte Gehöft der Witwe Peter
dimbert beschränkt.
Saarbrücken. den 24. November 1933.
Der Landrat.
J. V.
Dr. Lorscheider

379 Bekanntmachung.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in dem Vieh—
zeftande des Jakob Mathis-Klein, Püttlingen, erloschen
st, wird meine viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom
3. November 1933, Nr. J. 8926, ausgehoben.
Zaarbrücken, den 24. November 1933.
Der Landrat.
J. V.
Dr. Lorscheider.

J. 9647.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
380 Vekanntmachung.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und, mit Geneh⸗
nigung des Mitgliedes der Regierungskommission für die
Ingelegenheiten des Innern hinsichtlich der Höhe des
Strafmaßes wird für den Bezirk der Gemeinde Gersweiler⸗
Sttenhausen nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
81.
Im Gemeindewald Gersweiler und zwar im Walddistrikt
Jagen 12 mit der Ortsbezeichnung Schoenederschlag“ ist
as Lagern, das Aufstellen von Bänken, Tischen und
ztühlen“ sowie der Verkauf von Getränken jeder Art und
eren Verzehr auf der Stelle verboten
            
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