Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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2. Dem Gesuche sind die zur Prüfung der Anlage er⸗—
orderlichen Zeichnungen und, Beschreibungen in doppelter
Ausfertigung beizufügen. Diese Vorlagen sind mit Be—
zeichnung des Baugesuches, zu welchem sie gehören, zu ver⸗
ehen und von dem Bauherrn und, dem leitenden Unter—
nehmer zu unterschreiben, Beide sind für die Richtigkeit
der Vorlagen verantwortlich.
3. Die Zeichnungen müssen auf festem, dauerhaftem Stoff
in einer dem Reichsformat (21 383 cm) oder einem Viel—
fachen hiervon entsprechenden Größe hergestellt und auf
Reichsformat zusammengefaltet werden; Hektographien,
dichtpausen mit dunklem Grund und gerollte Pläne sind
unzulässig. V
J. Die Zeichnungen müssen namentlich nachstehende Dar—
tellungen enthalten:
a) die Lage des ganzen Grundstücks und der auf ihm
befindlichen Gebäude mit Bezeichnung der Bestim—
mungen derselben (z. B. Wohngebäude, Stallung usw.)
im Maßstabe von mindestens 1:35003;
den Grundriß eines jeden zu entwässernden Geschosses
dieser GBebäude im Maßstabe von mindestens 1: 100;
einen Surchschnitt durch diese Gebäude und durch die
unbebauten Teile des Grundstückes im Maßstabe von
mindestens 13100;
den Maßstab zu jeder Zeichnung und die für die Be—
urteilung des Entwurfes erforderlichen Maßzahlen.
5. In diese Zeichnungen muß die ganze Entwässerungs⸗
anlage klar und verständlich eingetragen werden. Nament⸗
lich sind ersichtlich zu machen:
a) die Lage aller Entwässerungs- und Entlüftungsrohre
aller Einläufe, sowie ihre besondere Art (Küchenaus⸗
guß, Wasch- oder Badeausguß usw.);
die lichten Weiten, die Gefällverhältnisse der einzelnen
deitungen und die Tiefenlage des Anschlußrohres an
der Frontmauer sowie die übrigen nötigen Höhen—
zahlen, bezogen auf Normal-Null und die Entfernung
zes Schnittpunktes der Achse des Anschlußrohres mit
der zur Zeit örtlich verbundenen Haus- oder Straßen⸗
flucht von einem festen Punkte;
das Material der Leitungen. Eisenrohre sind blau,
Bleirohre gelb, Tonrohre braun, Zinkrohre zinnober⸗
cot darzustellen. Die für die Prüfungsvermerke be—
timmte grüne Farbe darf in den Bauvorlagen nicht
oerwandt werden.
ö. Dem Baugesuche sind im Falle des Anschlusses an
den Straßenkanal die nötigen Angaben beizufügen;
a) iber die tiefste Lage der Einläufe, welche mit Rück⸗
icht auf den bei Hochwasser im Vorfluter oder bei
tarken Regengüssen im Kanal zu erwartenden Rück—⸗
tau zulässig ist;
ne die Höhe der in der Nähe vorhandenen Firx—
punkte;
iber die Höhe der Rohrsohle in den beiden Einsteige—
uchten, zwischen welchen das Grundstück angeschlossen
wird;
über die Lage der in Frage kommenden Abzweige,
hei welchen der Höhenunterschied zwischen Rohrsohle
und Abzweigesohle zu beachten ist.
Diese Angaben werden den Hauseigentümern oder deren
Bevollmächtigten auf deren Antrag vom Bürgermeisteramte
Brebach schriftlich mitgeteilt und sind mit dem Baugesuche
vieder vorzulegen.
7. Die Pollzeiverwaltung ist befugt, soweit die Vor⸗
lagen zur Beurteilung nicht ausreichen, deren Ergänzung
zu verlangen.
8. Liegen gegen die Zuverlässigkeit der Vorlagen Be—
denken vor, so kann die Bescheinigung der Richtigkeit der
Angaben oder eine Begutachtüng durch einen der Polizei—
verwaltung als zuverlässig bekannten Sachverständigen ver—
angt werden.
9. Bei Veränderungen oder Ergänzungen bestehender
Entwässerungsanlagen brauchen nur diejenigen Anlagen
heigefügt zu werden, welche zur Prüfung erforderlich sind.
Die bestehenden Teile der Anlage sind zur Unterscheidung
von den beabsichtigten Veränderüngen (Ergänzungen) unter
Angabe ihres Maͤteriales, ihrer lichten Weite und ihres
Gefälles schwarz anzulegen.
88.
Bauscheine.
1. Wird das Baugesuch genehmigt, so erhält der Bau—
hderr einen die etwaigen Bedingungen der Genehmigung
feststellenden Bauschein und ein mit dem Genehmigungs—
»ermerk versehenes Exemplar der von ihm eingereichten
Vorlagen.
2. Der Bauschein betrifft nur die polizeiliche Zulässig⸗
keit der Anlage und wird unbeschadet etwaiger Rechte
Dritter erteilt.
3. Die Gültigkeit des Bauscheines ist davon abhängig,
daß er nicht auf Grund unrichtiger oder unvollständiger

Vorlagen erteilt ist, und erlischt, falls nicht ein anderer
Termin ausdrücklich angegeben ist, durch einjährigen Nicht-—
zebrauch. Das gleiche gilt, sobald eine begonnene Anlage
änger als ein Jahr liegen bleibt.
4. Vor Eean des Bauscheines darf die Ausführung
der Anlage nicht in Angriff genommen werden.
89.
Aufbewahrung des Bauscheines.
Der Bauschein nebst seinen Anlagen muß während der
Ausführung der Anlage sich stets auf dem Grundstücke
»der doch in der Nähé desselben befinden, so daß er in
Bebrauchsfällen ohne erheblichen Zeitverlust zur Hand ist.
810.
Prüfung während der Ausführung.
1. Die Polizeiverwaltung hat das Recht, die den polizei⸗
ichen Vorschriften und dem Bauscheine entsprechende Aus—
ührung der Anlage zu überwachen und, sofern sie dies
vegen des Umfanges, der Art der Anlage oder der Person
des Ausführenden für erforderlich erächtet, sowohl zur
Prüfung des Baugesuches als auch zur Ueberwachung der
Ausführung der Anlage Sachverständige zuzuziehen.
—A
iegenden Teile der Anlage ist der Pollizeiverwaltung so
zeilig Anzeige zu machen, daß zwischen dem Eingange der
Anzeige und dem Beginn der Verdeckungsarbeiten min—
zestens 2 Arbeitstage liegen. Die Verdeckung darf erst
iach Ablauf dieser Frist beginnen, dann aber auch in dem
zalle, daß innerhalb der Frist eine polizeiliche Besich—
igung der Anlagen nicht stattgefunden hat.
811.
Beschaffenheit der Entwässerungsanlagen
im allgemeinen.
1. Alle bebauten Grundstücke sind ordnungsmäßig zu
rntwässern.
2. Die Entwässerungsanlagen müssen so angelegt sein,
daß der Zweck einer vollständigen, den gesundheitlichen An⸗—
orderungen entsprechenden Entwässerung des betreffenden
Brundstücks einschließlich der unbebauten Teile dauernd
int wird, und diese namentlich vor Einfrieren geschützt
ind.

812.
Selbständige Entwässerung jedes
Grundstücks.
Jedes Grundstück ist selbständig zu entwässern. Aus—
tahmsweise können jedoch mit Genehmigung der Polizei—
erwaltung mehrere benachbarte Häuser einen gemeinsamen
Kevisionsschacht und von da ein Anschlußrohr an die
Ztraßenleitung erhalten. Die Grundstücksentwässerungen
zis zum Revisionsschacht müssen getrennt bleiben.
Die Unterbrechung der Hauptleitung durch einen Haupt-—
vasserverschluß ist nicht gestattet. Hinter der Frontmauer
»er Gebäude bzw. an der Grundstücksgrenze ist in jede
deitung ein gußeisernes Rohrstück mit luftdicht verschließ—
savem abnehmbarem Deckel (Spundstück) mit mindestens
30 em langer freizulegender Oeffnung einzuschalten und
mitte eines Schachtes von 80 em Größe zugänalich zu
nachen.

813.
Zahl der Anschlußleitungen jedes Grund—
stücks ann den Straßenkanal.
Jedes Grundstück darf nur eine Anschlußleitung an den
Straßenkanal erhalten. Die Polizeiverwaltung ist jedoch
efugt, auf einen vor Ausführung der Anlage zu stellen—
den Antrag unter besonderen Umständen eine zweite oder
nehrere Anschlußleitungen für dasselbe Grundstück aus⸗
iahmsweise zuzulassen.
Werden Regenrohre besonders angeschlossen, so sind
zieselben zur wirksameren Entlüftung des Kanals in dessen
Zcheitel einzuführen

814.
Material.
1. Entwässerungsanlagen müssen aus undurchlässigem
uind dauerhaftem Material bestehen.
2. Sämtliche zur Verwendung kommenden Rohre und
Formstücke müssen den vom Verbande deutscher Architekten⸗
ind Ingenieur-Vereine gemeinsam mit dem deutschen Gas—
ind Waͤsser-Fachmännerverein festgestellten Normalien ent—
prechen.
3. Aus eisernen Rohren müssen bestehen:
a) diejenigen Sohlleitungen, welche frei aufgehängt sind
oder an den Wänden frei oder flach unter der
Oberfläche mit weniger als 390 em Deckung über dem
Rohr oder in aufgefülltem Boden liegen, der Sen⸗
ungen befürchten läßt;
Amntsiche Fallroöhre im Innern der Gebäude. spmeit

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