Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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stehen, werden die Gebühren erhoben für die Hälfte der
zesamten Straßenfrontlängen, aber mindestens für die—
senige Straße, an der die längste Front des bebauten
Brundstücks liegt.
Als Benutzungsgebühr wird 0,05 Fr. für je eine Mark
des für die staatlich veranlagte Gebäudesteuer festgelegten
Bebäudesteuernutzungswertes jährlich erhoben.
Die Abführung des Nied rienagewassere ist gebührenfrei.
Für die Grundstücke, welche staatlicherseits zur Gebäude—
stteuer nicht veranlagt werden oder noch nicht veranlagt
sind, erfolgt die Ermittelung des Nutzungswertes, nach
velchem die Kanalgebühr bemessen wird, durch die Ge—
neindevertretung unter sinngemäßer Anwendung der für
die Veranlagung der Gebäudesteuer geltenden Bestimmungen.
Auch wenn ein Grundstück nebst den darauf stehenden Ge—
häuden staatlicherseits nur teilweise zur Gebäudesteuer ver—
anlagt ist, wird der Veranlagung zu den Kanalgebühren
der Gebäudesteuernutzungswert des gesamten Grundstücks
und der Gebäude zugrunde gelegt und durch die Gemeinde—
bertretung unter sinngemäßer Anwendung der für die
— 1 der Gebäudesteuer geltenden Bestimmungen
rmittelt.

83.
Die Verpflichtung zur Leistung der Anschlußgebühr be—
zinnt nach der tatsächlichen Fertigstellung des Anschlusses
durch die Gemeinde.
Diejenige zur Leistung der Benutzungsgebühren beginnt
mit dem ersten Tage des auf die Herstellung des Kaänal—
anschlusses folgenden Monats, setzt jedoch die tatsächliche
Benutung voraus.

8 4.
Die einmaligen Anschlußgebühren sind innerhalb drei
Monaten, die Benutzungsgebühren vierteljährlich in der
ersten Hälfte des zweiten Monats jeden Vierteljahres an
die Gemeindekasse zu Brebach einzuzahlen. Vorauszahlungen
zür das ganze Jahr sind zulässig.
Die Beitreibung der Gebühren erfolgt im Weigerungs—
alle im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens.
Wenn bei einem Grundstück der Anschluß an die Kana—
lisation aufgehoben wird, so ruht die Gebuührenpflicht vom
ersten Tage des der Aufhebung folgenden Monats ab.
Wenn ein Grundstück während eines ganzen Kalender—
oierteljahres unbewohnt bezw. unbenutzt gewesen ist, so
verden auf schriftlichen Ankrag des Eigentümers die Ge—
hühren für dieses Vierteljahr erstattet.
8 5.
Diese Ordnung tritt sofort nach erfolgter Bekanntmachung
in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt erlischt die Ordnung
betreffend die Erhebung von Gebühren für den Anschluß
an die Straßenkanäle und die Benutzung der Entwässe—
rungsanlagen im Ortsteil Neufechingen, Gemeinde Fechin—
gen, vom 1. April 1913.
Brebach, den 8. Auqust 1933.
Der Bürgermeister:
Lostant.
Nr. RK. A. J. 5969.
BSenehmigt. Beschluß vom 22. August 1933.
Zaarbrücken. den 24. August 1933.
Der Kreisausschuß:
Dr. Vodgeler.

371 Polizeiverordnung
über den Anschluß der bebauten Grundstücke an die
Straßenkanäle und über die Art und Weise der Aus—
iührung dieser Arbeiten in der Gemeinde Fechingen.
Auf. Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird für die Ge—
meinde Fechingen mit Genehmigung des Mitgliedes der
Regierungskommission für die Angelegenheiten des Iunern
hinsichtlich der Höhe des Strafmakes folgende Polßeiver—
»rdnung erlassen?:

81.
Zwang zum Anschluß an den Straßenkanal.
1. Alle bebauten Grundstücke an Straßen (Plätzen), in
welchen ein öffentlicher Kanal vorhanden ist oder bei fort—
schreitender Kanalisation hergestellt wird, oder wenn ein
solcher in einer Entfernung von nicht mehr als 30 Meter
don der Grundstücksgrenze ohne Benutzung des Eigentums
eines Dritten erreichbar ist, müssen zum Zwecke ihrer Ent—
wässerung an diesen Kanal angeschlofsen werden. Die Ver—
pflichtung zum Anschluß liegt auch bei größerer Entfernung
als bei 30 Meter vor, sofern die Ausführung der weiteren
Strecke die Gemeinde auf eigene Kosten übernimmt. Diese
Berpflichtung tritt für bisher unbebaute, an kanalisierten
Straßen liegende Grundstücke dann ein. wenn auf denfelben
in Gebäude errichtet wird

2. Bei bebauten Grundstücken, welche an mehreren
Ztraßen liegen, muß der Anschluß erfolgen, wenn auch nur
in einer dieser Straßen ein öffentlicher Kanal vorhänden
ist oder demnächst hergestellt wird.
3. Der Anschluß unbebauter Grundstücke an den Kanal
kann von der Polizeiverwaltung gestattet werden. Er muß
erfolgen, wenn die Abwässer nicht aus reinem Regenwasser
»estehen und ihre Ableitung sonst in Senk- und Sicker—
zruben oder dergleichen geschehen müßte. Auch ist die
Polizeiverwaltung berechtigt, unter Umständen den An—
chluß eines solchen Grundstücks anzuordnen.
4. Die Polizeiverwaltung ist befugt, in außergewöhnlichen
*55 Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zu
gestatten.

82.
In die Kanalisation einzuleitende
Wassermengen.
Durch die unterirdischen Hausableitungsrohre sind ab
zuführen:
1. die sämtlichen Hauswässer (Verbrauchswässer),
2. die sämtlichen gewerblichen Wässer (Abwässer) und
3. die Niederschlagswässer.
Die Abführung darf aber nur mit besonderer Geneh—
nigung der Polizeibehörde erfolgen, welche bestimmte Be
»ingungen, die sich namentlich auf die vorhergehende Be—
jandlung dieser Wässer erstrecken, vorzuschreiben befugt
ist, und das Recht hat, diese wegen schädlicher Eigenschaften
don der Kanalisation gänzlich auszuschließen.
Die direkte Einleitung aus Dampf- und Abflußrohren
zon Dampfkesseln, sowie Abflußwässern, welche eine höhere
Temperatur als 400 Celsius besitzen, ist nicht gestattet.
Streng verboten ist es ferner, feste Gegenstände irgend⸗
velcher Art, z. B. Küchenabfälle, Kehricht, Schutt, Sand,
Asche, Lumpen usw. sowie feuergefährlkiche, explosionsfähige
uind säurehaltige Stoffe, welche geeignet sind, die Kanal—
vandungen zu beschädigen, oder schädliche und lästige Aus—
zünstungen zu verbreiten, einzuleiten.
Der Anschluß von Jauchegruben an die Kanalisation ist
»erboten. Der Anschluß von Aborten und Pissoiren darf
tur unter besonderen Bedingungen erfolgen (s. 8 23).
Für Schäden, welche durch vorschriftswidrige Einleitung
ntstehen, haftet der Grundstücksbesitzer, durch dessen Ent—
vässerungsanlage der Zufluß stattfindet oder stattge—
unden hat. F
Aufforderung zur Herstellung des
Kanalanschlusses.
Einer besonderen Aufforderung zur Herstellung des An⸗
chlusses an den Straßenkanal bedarf es nur dann, wenn
n Straßen, wo bisher kein Straßenkanal vorhanden war,
ein solcher neu angelegt wird. Die Aufforderung erfolgt
durch eine von der Polizeiverwaltung im Einvernehmen mit
— Gemeindevorstande zu erlassende öffentliche Bekannt⸗
nachung.

84.
Herstellung des Kanalanschlusses.
1. Die Eigentümer der an den betreffenden Straßen be—
egenen, zum Anschluß verpflichteten Grundstücke, müssen
der Polizeiverwaltung innerhalb vier Wochen nach der
zffentlichen Bekanntmachung einen vollständigen Antrag
ruf Erteilung der baupolizeilichen Erlaubnis zur Her—
tellung des Kanalanschlusses nebst Hausentwässerungsankage
inreichen und die Anlage innerhalb 6 Wochen näch Her—
tellung der Anschlußleitung in der Straße ausführen.
2. Die Ableitung der Abwässer in den Straßenkanal darf
edoch nicht vor ordnungsmäßiger Herstellung der Haus—
ntwässerungsanlage deatune
Bauerlaubnis.
Wer auf seinem bebauten Grundstücke eine Entwässe—
ungsanlage neu herstellen, verändern, ergänzen oder an
den Straßenkanal anschließen will, bedarf einer vorgän—
zigen Erlaubnis der Polizeiverwaltung.
86.
Antrag auf Bauerlaubnis.
Die polizeiliche Erlaubnis ist für jedes Grundstück ge—
rennt und schriftlich bei der Polizeiverwaltung in Brebach
ind zwar auch dann zu beantragen, wenn die Bauausfüh—
n Irricht auf der freien Entschließung des Eigentümers
zeruht.
Es ist nicht zulässig, den Antrag mit Hochbaugesuchen
zu verhinden!

87.
Erfordernisse der Bauerlaubnisgesuche.
1. Aus dem Gesuche müssen Name, Stand und Woh—⸗
iung des Bauherrn und des leitenden Unternehmers, so—
vie eine genaue und vollständige Darstellung der beab—
ichtigten Anlage hervorgehen
            
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