Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

193

367 VBiehseuchenvpolizeiliche Anordnung.
Zum Schutze gegen die in dem Biehbestande des
Jakob Müller in Rittenhofen festgestellte Maul- und
lauenseuche wird auf Grund der 88 17ff. des
Neichs-Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (R. G. Bl.
1909, S. 5199 und der 88 154-4176 der Ausführungsorschriften
 des Bundesrates zum Viehseuchengesetze vom
7. Dezember 1911 (R. G. Bl. 1912, S. 9 — der viehseuchen—
oolizeilichen Anordnung des preußischen Ministers für
dandwirtschaft. Domänen und Forsten vom 1. Mai 19123
Beilage zu Stück 105 des Reichs- und Staatsanzeigers)
— mit Ermächtigung des Mitgliedes der Regierungskom—
mission des Saargebietes für die Angelegenheiten der Land—
virtschaft folgendes bestimmt.
81.
Die ehemalige Gemeinde Rittenhofen bildet einen Sperr—
zezirk mit den aus den 88 6, 8 und 9 der obengenannten
Ausführungsvorschriften — viehseuchenpolizeiliche Anord—
tung des preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten vom 1. Mai 1912 — sich ergebenden Wirkungen.
82.
An den Haupteingängen des Sperrbezirkes hat die
Polizeiverwaltung Tafeln mit der deutlichen und haltbaren
Aufschrift „Maul- und Klauenseuche! Ein- und Ausfuhr,
sowie Durchtreiben von Klauenvieh und Durchfahren mit
Wiederkäuergespannen verboten. Die Rindviehgespanne
nicht verseuchter Gehöfte können zu Feldarbeiten innerhalb
der Feldmark der ehemaligen Gemeinde Rittenhofen benutzt
verden. Weidegang von Klauenvieh ist verboten!“ leicht
sichtbar anzubringen.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestim—
nungen werden auf Grund der 88 74 und 76 des Reichs—
d n engeeses vom 26. Juni 1909 (R.G. Bl. S. 519ff.)
zestraft.
Wegen der übrigen auch in diesem Falle geltenden Vor—
schriften wird auf die viehseuchenpolizeiliche Anordnung
hom'6. Februar 1933, abgedruckt in Nri 7J des Kreisblattes
bom 155 Februar 1933, verwiesen.
Saarbrücken, den 3. November 1933.
Der Landrat.
J. V.: Dr. Lorscheider.

89235.

368 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Unter Aufhebung der viehseuchenpolizeilichen Anordnung
»om 11. Oktober ds. Is. und der getrofsfenen Sperrmaßnahmen
 in der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1933,
Nr. 8436, wird zum Schutze gegen die in dem Viehbestande
des Jakob Mathis-Klein in Püttlingen, Kreuzbergstraße 16,
estgestellte Maul- und Klauenseuche auf Grund der 8817ff.
des Reichs-Viehseuchengesezes vom 26. Juni 1909 (R. G. Bl.
1909. S. 519 und der 88 1544176 der Ausführungs—
zorschriften des Bundesrates zum Viehseuchengesetze vom
7. Dezember 1911 (R.G. Bl. 1912, S. 4) — der viehseuchen—
polizeilichen Anordnung des preußischen Ministers für
Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 1. Mai 1912
Beilage zu Stück 105 des Reichs- und Staatsanzeigers)
— mit Ermächtigung des Mitgliedes der Regierungskom—
nission des Saargebietes für die Angelegenheiten der Land—
virtschaft folgendes bestimmt.
81.
Die Gemeinde Püttlingen ausschließlich des Ortsteiles
Ritterstraße bildet einen Sperrbezirk mit den aus den 88 6,
z3 und 9 der obengenannten Ausführungsvorschriften —
viehseuchenpolizeiliche Anordnung des preußischen Ministers
ür Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 1. Mai 1912
— sich ergebenden Wirkungen.
82.
An den Haupteingängen des Sperrbezirkes hat die
Polizeiverwaltung Tafeln mit der deutlichen und haltbaren
Aufschrift „Maul- und Klauenseuche! Ein- und Ausfuhr,
sowie Durchtreiben von Klauenvieh und Durchfahren mit
Wiederkäuergespannen verboten. Rindviehgespanne nichtderseuchter
 Gehöfte dürfen nur zu Feldarbeiten benutzt
verden!“ leicht sichtbar anzubringen.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestim—
mungen werden auf Grund der 88 74 und 76 des Reichs⸗
n swengelebes vom 26. Juni 1909 (R.G. Bl. S. 519ff.)
zestraft.
Wegen der übrigen auch in diesem Falle geltenden Vor—
chriften wird auf die viehseuchenpolizeiliche Anordnung
»om 6. Februar 1933, abgedruckt in Nr. J des Kreisblattes
om 155 Februar 1933, verwiesen.
Zaarbrücken. den 3. November 19383.
Der Landrat.
XR. W.: dez. Dr Lorscheider.

24

Bekanntmachungen anderer Behörden
369 Ortsgesetz
betreffend den Anschluß der Erundstücke an die Ent—
wässeruugsanlage in der Gemeinde Fechingen.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für die
Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 bzw. 15. Mai 1856 so—
vie der Beschlüsse der Gemeindevertretung Fechingen vom
27. März 1913, 5. Juni 1924 und 30. Juni 1931 wird
nit Genehmigung des Kreisausschusses des Kreises Saar—
zrücken-Sand für die Gemeinde Fechingen nachstehendes
Ortsgesetz erlassen:

81.
Die Eigentümer bebauter Grundstücke, die auf Grund
ortspolizeilicher Vorschriften verpflichtet sind, ihre be—
zauten Grundstücke an oder in der Nähe einer Straße, in
velcher Straßenkanäle angelegt sind, zum Zwecke der Ent—
vässerung an die Straßenkanalisation anzuschließen, sind
indererselts zu deren Benutzung nach Maßgabe dieses Orts⸗
gesehes und der Polizeiverordnung gegen Zahlung der in
Gebührenordnung hesonders festgesetzten Gebühren be⸗—
rechtigt.

82.
Die Anschlußleitungen vom Straßenkanal bis an die
Vorderkante der straßenseitigen Umfassungsmauer des Ge⸗—
zäudes oder, falls ein, Vorgarten vorhanden ist, bis zur
Vorderkante der Gartenmauer bzw. des Zaunes, werden
hei allen bebauten Grundstücken durch die Gemeinde auf
Kosten der Wenndsachenentirer ausgeführt.
Derjenige Teil der Anschlußleitungen, welcher in dem
Ztraßenkörper und dem Bürgersteige liegt, verbleibt im
rigentum der Gemeinde; diese übernimmt auch die Unter—
saltungspflicht. Wiederherstellungsarbeiten, die durch ein
tachweisbares Verschulden des Grundstücksbesitzers, der
Meter, Angehörigen und Beauftragten entstanden sind,
perden durch die Gemeinde ausgeführt und die entstan—
zenen Kosten von dem Eigentümer des betreffenden Grund—
tücks eingezogen.

84.
Der Eigentümer einer Kanalanschlußleitung kann gegen
die Gemeinde keinen Anspruch auf Entschädigung erheben,
penn das Abwasser aus den Kanälen in seine Besitzung
übertritt.

8 5.
Bei notwendig werdenden Reparaturen der Hauptkanäle
oder Entwässerungsrohre können Anschlußleitungen zeit—
veise außer Benußung gesetzt werden, ohne daß den An⸗
liegern dafür eine Vnidad auuis zusteht.
Dieses Ortsgesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in
raft. Mit dem gleichen. Zeitpunkt erlischt das Ortsstatut
iber den Anschluß an die Entwässerungsanlage im Orts⸗
eile Reufechingen, Gemeinde Fechingen, vom 1. April 1913
Brebach, den 8. Auaust 1933.
Der Bürgermeister:
Loskant

Nr. R. A. J. 5969.
Benehmigt: Beschluß vom 22. August 19383.
Zaarbrücken. den 24. August 1933.
Der Kreisausschuß:
Dr. Vodeler.

370 Ordnung
betreffsend die Erhebung von Gebühren für den Anschluß
an die Straßenkanäle und die Benutzung der Entrrässe⸗
rungsanlagen in der Gemeinde Fechingen.
Auf Grund der Beschlüsse der Gemeindevertretung von
Fechingen vom 27. März 1918, 5. Juli 1924, 9. Sep⸗
ember 1927 und 30. Juni 1931 wird gemäß den, 83 1,
7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli
893 in der Fassung der Bekanntmachung der, Regierungs—
ommiffion vom 21. Dezember 1923 mit Genehmigung
bdes Kreisausschusses des Kreises Saarbrücken-Land für die
Bemeinde Fechingen solaend Vrdnuns erlassen:
Alle Besitzer bebauter Grundstücke und gewerblicher An⸗
agen, die das von denselben abgehende, durch Haushalts—
gebrauch oder durch gewerhliche Benutzung verunreinigte
waffer mittelbar oder unmittelbar in die Entwässerungs—
anase ableiten, haben zur Deckung eines Teiles der Bau—
osten eine einmalige Anschlußgebühr, und zur Deckung
er Koften für Instandhaltung und Reinigung der An⸗
agen, sowie für Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten
ährliche Benutzungsgebühren zu entrichten.
Die einmalige Anschlußgebühr beträgt 50,— Fr. für
edes laufende Meter Straßenfront.
RFei Geßtüuden. die mit der Front an mehreren Straßen
            
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