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—* Erlaß
betreffend Vestellung eines stellvertretenden Vorsitzenden
des Obersten Disziplinarrates.
Der Erlaß des Präsidenten der Regierungskommission
»om 10. Dezember 1929 (Amtsblatt Seite 555) betreffend
Zusammenseßung des Obersten Disziplinarrates gemäß
Artikel 14, Absatz 1, Ziffer 3, des Beamtenstatuts vom
29. Juli 1920 wird dahin ergänzt, daß zum stellvertre—
enden Vorsitzenden des Obersten Disziplinarrates der
— Acker vom Obersten Gerichtshof bestellt
vird.
Saarbrücken, den 2. November 1933.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. G. G. Knox.
361 Verfügung
betreffend Verbot der „Saar⸗Front“, Organ der NEDAP.
Saargebiet und der Deutschen Front, Herausgeber:
Alois Spanmiol.
Auf Grund
des 86 der Verordnung vom 18. Juni 1923 betr.
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffsentlichen
Ruhe und Sicherheit im Saargebiet wird in Erwägung,
daß die Nr. 220 des 4. Jahrganges der „Saar-Front“
zom 8. November 1933 unter der Ueberschrift „Not-—
wehr“ einen Artikel enthält, der den Tatbestand der
88 Ziffer 1 und 6 der vorerwähnten Verordnung
erfüllt,
der Artikel 12 und 1, Absatz 1 Nr. 2 der Verord-—
nung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und
Sicherheit vom 20. Mai 1933 wird in Erwägung,
daß die Nr. 220 des 4. Jahrganges der „Saar-Front“
vom 8. November 1933 unter der Ueberschrift „Der
dörer an der — Telefonstrippe“ einen Artikel ent—
zält, der den Tatbestand des Art. J1, Absatz 1 Ziffer 2
der vorerwähnten Verordnung erfüllt,
olgendes verfügt:
Artikel 1.
Die „Saar-Front“ und jede angeblich neue Druckschrift,
die sich sachlich als die von dem Verbot betroffene „Saar—
Front“ darstellt, wird für die Dauer von
acht Wochen
zerboten.
Artikel 2.
Der Direktor des Innern wird mit der Ausführung dieser
Verfügung beauftragt.
Saarbrücken, den 8. November 1933.
Ddas Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knor.
362 Vekanntmachung
betr. Aenderung in der Einteilung der Schulaufsichtsbezirke
Saarbrücken IJ und Saarbrücken VI.
Mit Wirkung vom 16. November ds. Is. tritt in der
Finteilung der Schulaufsichtsbezirke Saarbrücken IJ und
Saarbrücken VIJ folgende Aenderung ein:
1. Die evangelischen Schulen der Bürgermeistereien Bre—
hach und Kleinblittersdorf, die bisher zum Schulauf—
fichtsbezirk Saarbrücken IJ gehörten, werden dem
Schulaufsichtsbezirk Saarbrücken VI zugeteilt.
Die evangelischen Schulen der Bürgermeistereien Lud—
veiler, Quierschied und Völklingen, die bisher zum
Schulaufsichtsbezirk Saarbrücken VIJ gehörten, werden
dem Schulaufsichtsbezirk Saarbrücken II zugeteilt.
Saarbrücken. den 6. November 1933.
Regierungskommission des Saargebietes,
Abkeilung für Kultus und Schulwesen.
Der Direktor:
gez. Dr. Colling.
363 Bekanntmachung
betr. Verwaltung der Schnlaufsichtsbezirke Saarbrücken II.
Saarbrücken VI und Neunkirchen.
Mit der Verwaltung des Schulaufsichtsbezirks Saar—
drücken II ist der Schulrat DBr. Eduard Steeg zu
Neunkirchen vom 1. Dezember ds. Is. ab beauiftragt
vorden.
Nit der kommissarischen Verwaltung des Schulauf—
ichtsbezirks Saarbrücken VIJ ist der Rektor Adam
Petry zu Herrensohr vom 16. Nopember ds. Is. ab
edquftraat worden.
3. Mit der rkommissarischen Verwaltung des Schusan——
sichtsbezirks Neunkirchen ist der Mittelschullehrer
Wilhelm Meister zu Saarbrücken vom 1. Dezember
ds. Is. ab beauftragt worden.
Saarbrücken, den 7. November 1933.
Der Direktor:
gez. Vr. Colling.
Bekanntmachnug.
Am 1. Dezember 1933 findet innerhalb des Saargebietes
zine allgemeine Viehzählung statt.
Es werden gezählt: Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine,
Ziegen, Kaninchen, Federvieh und Bienenvölker.
Vieh, das am Zähltage vorübergehend nicht orts—
anwesend ist, ist nur bei der viehhaltenden Haushaltung
zu zählen, zu der es gehört. Am 1. Dezember verkauftes
vVieh ist nur beim Verkäufer zu zählen.
Mit Rücksicht auf den umfangreichen Schlachtvieh—
verkehr im Saargebiet ist das von außerhalb in
das Saargebiet eingeführte Schlachtvieh, das sich
auf dem Transporte, sowie dasjenige, das sich in Schlacht—
and Viehhöfen und in den Ställen der Händler und
Metzger befindet, bei der Aufnahme der Viehbestände nicht
nitzuzählen.
Das bei Metzgern und Händlern stehende oder am Zähl—
age eintreffende und in der Nacht zum 1. Dezember 1933
zesförderte, zum Schlachten oder Verkauf bestimmte Vieh
qarländischer Herkunft ist bei den Metzgern bzw.
dändlern zu zählen.
Dienstpferde des Landjägerkorps und der Polizei sowie
Brubenpferde werden nicht gezählt.
Viehherden und einzelne Weidetiere sind stets in der
Bemeinde zu zählen, in der sie sich auf der Weide befinden;
—BO—
ind, so werden sie in der Haushaltung dessen gezählt,
dei dem sie stehen, auch wenn sie nicht dessen
FEigentum sind.
Die Ergebnisse der Viehzählung dienen lediglich den
zwecken der Verwaltung, der Statiftik und der Förderung
der Tierzucht, nicht zu Steuerzwecken.
Jeder Tierbesitzer bzw. Tierhalter ist zur richtigen An—
jabe des Viehbestandes verpflichtet.
Wer die auf Grund der Verordnung betreffend die Vor—
iahme der statistischen Aufnahme der Viehbestände im
SZaargebiete vom 8. Januar 1930 — Amtsblatt S. 16 —
an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig be—
antwortet oder diejenigen Angaben zu machen sich weigert,
velche ihm nach der genannten Verordnung und den zur
Durchführung derselben ergangenen oder noch ergehenden
Vorschriften obliegen, wird mit Gefängnis bis zu 6 Mona—
en oder mit Geldstrafe bis zu 2000,— Fr. bestraft; auch
'ann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist.
m Urteil „für den Staat verfallen“ erklärt werden.
Saarbrücken, den 31. Oktober 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Landwirtschaft:
gez. Koßmann.
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
365 VBekaunntmachung.
Zur wirksameren NAusübung des Forst- und Jagdschutzes
zabe ich auf Grund des Ministerialerlasses vom 24. 2. 1900,
Nr. Ha 480, mit Genehmigung der Regierungskommission
des Saargebietes, Abteilung Forsten vom 27. Oktober 1933,
Nr. 5547/33 F. 7, dem Hilfsförster Kurz in Derlen auf
den Gemarkungen, Püttlingen, Kölln, Rittenhofen und
derchenbach die Ausübung der Jagdpolizei aushilfsweise
ibertragen.
Saarbrücken, den 2. November 1933.
Der Landrat.
J. V.: Dr. Lorscheider.
366
Bekanntmachung.
Nachdem die Maul⸗- und Klauenseuche in dem Vieh—
hestande des pens. Bergmanns Friedrich Frischmann, Etzen—
yofen, erloschen ist, wird meine viehseuchenpolizeiliche An—
»rdnung vom 30. Oktober d. Is., Nr. 7896, aufgehoben.
Saarbrücken. den 2. November 1933.
Der Landrat.
RWM: Dr. Lorscheider.