184 —
— —
In Sinne des 8 1 gilt als für den Verkehr und den
Anbau fertig hergestellt eine Straße mit befestigtem dahe⸗
damm And Bürgersteig, sowie mit Kanal und Beleuch—
ungsvorrichtung.
83.
Für Klein⸗ und Mittelwohnungen können vom Gemeinde—
rat mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde Ausnahmen
zugelassen werden, wenn
l. das in die Baufluchtlinie fallende Straßengelände un—
Dtgeliuach und lastenfrei an die Gemeinde abgetreten
un
die Verpflichtung zur Zahlung der bei reeane
der Straße auf das Grundstück entsallenden Straßenbaukosten
übernommen und eine Sicherheit hierfür
gestellt wird.
84.
Bei Anlage einer neuen oder bei Feranerung einer
schon bestehenden Straße durch die Gemeinde oder auf
Rechnung der Gemeinde sind die Eigentümer der an—
Frenzenden Grundstücke, sobald sie Gebäude an dieser Straße
errichten, verpflichtet, zu den Kosten für die Freilegung,
erste Einrichtung, eere und Beleuchtungsvor—
richtungen einen Betrag an die Gemeindekasse zu entrichten,
der nach dem Verhältnis der Länge ihrer Straße berühren—
den Grundstücksgrenze zu den Gesamtunkosten ermittelt wird.
Zu dieser Verpflichtung können die angrenzenden Eigen—
tümer nicht für mehr als die der Straßenbreite und
— wenn die Straße breiter als 26 Meter ist — nicht für
mehr als 13 Meter der Straßenbreite herangezogen werden.
8 5.
Bet dem Anbau an schon vorhandene, bisher unbebaute
Straßen oder Straßenteile haben die angrenzenden Eigen—
ümer den in 8 4 bestimmten Kostenbeitrag ebenfalls an die
Semeindekasse zu entrichten.
das von dem Gemeinderat der Gemeinde Emmersweiler
in seiner Sitzung vom 2. März 1933 beschlossene Ortstatut
für die Gemeinde Emmersweiler betr. die Errichtung
yon Wohnhäusern an nicht ausgebauten Straßen, die An
egung, Veränderung von Straßen und Plätzen und die
Aufsbringung der hierzu ersorderlichen Kosten genehmigt.
Saarbrücken, den 20. September 1933.
Regierungskommission des Saargebietes
Der Verwaltungsausschuß:
gez. Dr. Schlodtmann.
Vorstehendes Ortsstatut bringe ich hiermit zur allge
meinen Kenntnis.
Ludweiler, den 20. Oktober 1933.
Der Bürgermeister:
Ortmann.
—X Offenlegung eines Fluchtlinienplanes.
Der im Einverständnis mit dem Gemeinderat und unter
Zzustimmung der Ortspolizeibehörde aufgestellte Fluchtlinien—
NAan für das Gelände Schillerstraße— Goethestraße in
deusweiler wird gemäß 8 7 des Straßen- und Baufluchten—
jesetzes vom 2. Juli 1875 von Montag. den 6. November
1933, ab vier Wochen lang auf dem Bürgermeisteramt in
heusweiler — Gemeindebauamt — zu jedermanns Einsicht
vährend der Dienststunden offengelegt. Einwendungen ge—
gen den Plan können innerhalb der Offenlegungsfrist bei
mir schriftlich oder mündlich zu Protokoll angebracht werden
deusweiler. den 28. Oktober 1933.
Der Bürgermeister:
Maher.
86.
Die Zahlung der nach diesem Statut zu leistenden Bei—⸗
väge hat vn —— des Baues zu ersolgen, so⸗
sern nicht mit Rücksicht auf die Vermögenslage der Zah—
ungspflichtigen Ratenzahlung oder — bis zu
zöchstens 2 Jahren vom Gemeinderat bewilligt wird
Bet einem Anbau an noch nicht zum Verkehr ausgebaute
der nicht sertig ausgebaute Straßen werden die Beiträge
fällig, sobald der Ausbau der Straße beendet ist. Bei ab⸗
schnittweiser Herstellung einer Straße werden die Beiträge
derart zerlegt, daß die Kosten für die Freilegung, für die
erste Einrichtung, für die Entwässerung, die Beleuchtung
e nach ente des jeweiligen Arbeitsabschnittes
umgelegt werden.
Straßenkostenbeiträge für Gebäude, die nach Lage und
Ausstaltungen als Wohnungen von Minderbemittelten be—
timmt sind, können durch Gemeinderatsbeschluß ganz oder
eilweise erlassen werden.
87.
Die Anliegerbeiträge haben die Eigenschaft von Kommu—
aalabgaben und werden erforderlichenfalls im Verwal—
ungszwanasverfahren eingezogen.
88.
Das Ortsstatut tritt ma erhaltener Bestatigung und
nachdem es in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden
st, in Kraft.
Ludweiler. den 5. Juli 1933.
Der Bürgermeister.
Hinsichtlich der baupolizeilichen Deenngen des 83
tetenden Ortsstatuts wird hiermit die Zustimmung er⸗
eilt.
Ludweiler. den 5. Zuli 1933.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
Drfmann.
8 876/33
Beschluß.
Auf Grund der 88 12 und 15 des Gesetzes betr. die
Anlegung und —— von Straßen und Plätzen in
5tandf—en und ländlichen Ortischaften von 2 Nuli 1875 wird
353 Bekanntmachung
betrefsend den Ansbau des Köllerbaches und seiner Afer
in der Gemeinde Völklingen.
Der Gemeinde Völklingen ist durch Beschluß der Regie—
rungskommission des Saargebietes in ihrer Sitzung vom
3. Oktober 1933 das Recht zum Ausbau des Käöllerbaches
and dessen Ufer vom Schwimmbad aufwärts bis Parzelle
318/34 auf eine Länge von 650 Meter übertragen.
In Durchführung des förmlichen Ausbauverfahrens wer⸗
den auf Grund der 88 164 ff. des Preußischen Wasser⸗
gesetzes vom 7. April 1913 die Pläne und der Erläu—
terungsbericht für den Ausbau des Köllerbaches in der
Zeit vom 10. November bis 8. Dezember 1933 während
Wochen auf dem Bürgermeisteramt in Völklingen (Zimmer
Nr. 29 zu jedermanns Einsicht offengelegt.
Alle Widersprüche gegen den Ausbau oder Ansprüche auf
derstellung Und Unterhaltung von Einrichtungen oder auf
Entschädigung sind bei der genannten Verwaltunggsstelle
nündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich an den
herrn Bürgermeister der Gemeinde Völklingen zu richten
die Widerspruchsfrist beträgt 4 Wochen und beginnt mit
Ablauf des Tages, an dem das die letzte Bekanntmachung
enthaltende Blatt ausgegeben ist. Alle, die innerhalb der
jenannten Frist keinen Widerspruch gegen den Ausbau
erheben, verlieren ihr Widerspruchsrecht. Nach Feststellung
des Planes durch den Verwaltungsausschuß des Saarge—
zietes können nur noch die im 8 172 des Preußischen
Wassergesetzes bezeichneten Ansprüche geltend gemacht
verden.
Saarbrücken, den 28. Oktober 1933.
Der Vorstand der Tiefbauabteilung:
gez. Schmitt
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
354 Bekanntmachung.
Die mit Bekanntmachung vom 4. August d. * Nr. J. 6280
iher die Krughütter Straße in Gersweiler verhängte Sverre
vird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Zaarbrücken. den 28. Oktober 1933.
Der
Der
Landrat.
Afnrsricheider.