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37 Bekanntmachnung.
Nachdem der Gemeinderat seine Zustimmung zu dem von
der Verwaltung vorgelegten Fluchtlinien- und Bebauungs—
plan „Quierschied Nordwest“ (Tauben- und Prümmenfeld)
zegeben hat, wird derselbe gemäß 8 7 des Fluchtlinien—
zesetzes vom 2. 7. 1875/28. 38. 1918 vom Tage der Ver—
zffentlichung ab auf die Dauer von 4 Wochen auf dem
Bemeindebauamt zu jedermanns Einsicht offengelegt.
Einwendungen hiergegen sind während dieser Frist schrift—
i bei mir einzureichen oder mundlich zu Protokoll zu
geben.
Quierschied, den 21. Januar 1933.
Die Polizeiverwaltung.
Der Buͤrgermeister:
Sieberin.
Bekauntmachung.
Der Herr Minister des Innern hat auf Antrag des
79. Rheinischen Provinziallandtages beschlossen, in der
Atzung vom 29. April 1932, durch Erlaß vom 30. Juli
1932 J. d. 943 I11 auf Grund des 8 27 Absatz 4 der
Kreisordnung für die Rheinprovinz vom 30. Mai 1887
G. S. S. 209) den 8 5 Absatz 2 und 86 der Satzungen
für die Ruhegehaltskasse der Aemter und Landgemeinden
der Rheinprovinz wie solgt geändert:
8 5 Absatz 2.
Erhöhungen des ruhegehaltsberechtigten Diensteinkommens
ius den beiden letzten der Versetzung in den Ruhestand
—
Ruhegehalts außer Ansatz, es sei denn, daß die Erhbhung
auf Grund eines feststehenden Besoldungsplanes bewilligt
vurde, oder daß der Eintritt in den Ruhestand die Folge
eines erst nachher vorgekommenen Unglücksfalles oder einer
nachher eingetretenen Krankheit war.
86.
Die Ruhegehaltsnachweisung ist von der Gemeindebehörde
zufzustellen, vom Landrat zu prüfen, auch hinsichtlich der
Richtigkeit zu bescheinigen und von dem Landeshauptmann
estzusetzen.
Die Kasse ist berechtigt, den Nachweis der dauernden
dienstunfähigkeit der in den Ruhestand zu versetzenden
»der in den Ruhestand versetzten Beamten durch Gutachten
rines von ihr bestellten Vertrauensarztes zu verlangen und
nnerhalb einer Frist von 83 Monaten nach Empfäng der
Nitteilung von der bevorstehenden oder erfolgten Pen—
ionierung des Beamten die Uebernahme des Ruhegehalts
ibzulehnen, wenn sie diesen Nachweis nicht als erbracht
merkennt. Gegen die Ablehnung steht dem Amte oder der
Hemeinde das Recht der Beschwerde an den Provinzial—⸗
russchuß zu.
Düsseldorf, den 10. August 1932.
Der Landeshauptmann der Rheinprovinz.
Saarbrücken, den 25. Februar 1933.
Der Landrat: Dr. BVogeler.