Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Gacrbreticker Kresßsblatt
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.

herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.

Zchriftlettuno des Teiles, Oruck und Berlag —
Hebre Hoser RNeS.. Sgarbrucken -Bolklingen. — Fernsprecher
der Drucherei Rr. 226 15 (Amt Saarbrücken).

Nr. 44 Mittwoch,

Erscheint wöochentlich Mittwochs

Bezu 432 re is Für das Vierteljahr 8510 Ir.
Anzeidengseburen:; Die 6 mal gespaltene Wilsmeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 Cts

8. November 1933 59. Jahrg.

Fuhalt:

Polizeiverordnung über die eetre des Fahrver⸗
ehrs auf der Sgarbrücke bei Louisenthal (S. 181). —
ßekanntmachung betr. Aenderung der Ausführungsbestim—
nungen und betr. Ergänzung der Ausführungsbestim—
nungen C zum Reichs⸗Fleischbeschaugesetze ES 181), —
Verfuͤgung betr. Verbot der Tageszeitung „Saarbrücker
bendoblatt“ (S. 1829. — Verordnung betr. Ergänzung
der Zuschußordnung des Wohnungsbauverbandes der Ge—
neinden des Saargebietes vom 20. April 1921 (S. 188).
viehseuchenpolizeiliche Anordnung betr. Ursprungaszeug—

Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
346 Polizeiverordnung
iber die Beschränkung des Fahrverkehrs auf der Saarbrücke
bei Louisenthal (Straßenzug Louisenthal -Clarenthal).
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über die
illgemeine Landesverwaltung vom 30. Jusi 1883 und der
3896, 12 bhis 15 des Geseßes über die Polizeiverwaltung
zom 11. März 1850, ferner gemäß 8 80 der Verordnung
iber Kraftfahrzeugverkehr vom 25. April 1928 in der
zurch Verordnung vom 31. Mai 1933 abgeänderten Fas—
ung und des 8 832 der Verordnung vom 25. April 1928
str. 2834 betreffend den allgemeinen Verkehr auf öffentlichen
Wegen wird folgendes angeordnet:
8 1.
Die Saarbrücke bei Louisenthal wird für den Verkehr
* gzlie Fahrzeuge über 5,5 Tonnen Gesamtgewicht ge—
verrt

8 2.
„Die Brücke darf für die übrigen Fahrzeuge nur mit einer
dostgeschwindigkeit von 10 Kilometer pro Stunde befahren
verden.
83.
Geschlossene Kolonnen dürfen die Brücke nicht im Gleich⸗
schritt begehen.
84.
Zuwiderhandlungen Fge die vorstehende Polizeivor⸗
ordnung werden mit Geldstrafe bis zu 60,— SIr., im
Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
8 5.
Die Polizeiverordnung tritt sofort nach ihrer Veröffent⸗
üchung im Amtsblatt der Ret —— in Kraft
und alle bisherigen ———— nordnungen über die
Sperrung der Bruͤcke werden mit Inkrafttreten dieser Ver—
dnung außer Kraft gesetzt.
Saarbrücken, den 16. Oktober 1933.
Das Mitglied der Regierungskommisston
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knor.

347 Bekanntmachung
betreffend Aenderung der Ausführungsbestimmungen 4 und
betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen C zum
Reichs⸗Fleischbeschaugesetze.
„Auf Grund des 8 19 der Anlage zum Abschnitt IV
Teil8) des Friedensdertrages von Versailles und auf
vrund des 8 82, Nr. 3 des Reichsgesetzes, hetreffend die
tvieh⸗ und Fleischbefchau, vom 8. 6. 1900 GReichs⸗
reseßsbiatt 5 547) wirß khiermit foldendes bestimmt:

aisse für die im Besitze von Viehhändlern befindlichen und
für die auf Märkte gebrachten Schweine (S. 183). — Orts⸗
tatut für die Gemeinde Emmersweiler (S. 188). — Offen⸗
(legung eines Fluchtlinienplanes (S. 184). — Bekannt⸗
machung betr. Ausbau des Köllerbaches und seiner Ufer in
in der Gemeinde Völklingen (S. 184). — Bekanntmachung
S. 184). — Verzeichnis der angekörten Ziegenböcke (S. 185
zis 188). — Terminkalender November (S. 189. — Im
Zeptember ausgestellte Jagdscheine (S. 190).
J. Die Ausführungsbestimmungen A zum Reichsgesetze,
betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. 6.
oq— b8 der bisher geltenden Fassung werden geändert
wie folgt:
1. Im 8 11, Abs. 2, erhält der 1. Satz die folgende
Fassung
(N In allen anderen Fällen, sowie dann, wenn bei einem
Tiere eine Erkrankung infolge einer Infektion mit Fleisch⸗
ergiftungserregern oder bei einem gesund erscheinenden
Tiere das Ausscheiden solcher Erreger festgestellt worden
st, hat er die Schlachtung vorläufig zu verbieten (vgl. jedoch
Abs. 3) und den Besitzer an den tierärztlichen Beschauer
zu verweisen.
2. Dem' 8 185 ist folgender neuer Absatz anzufügen:
(2) Ist bei einem Tiere eine Erkrankung infolge einer
Infektidn mit Fleischvergiftungserregern oder bei einem
jesund erscheinenden Tiere das Ausscheiden solcher Erreger
estgestellt, so ist die Schlachtung unter Beachtung der Vor⸗
chriften des 8 11 zu gestatten.
3. 8 29 erhält folgenden Wortlaut:
—9 Liegt eine Notschlachtung oder einer der anderen im
z ) Nr. AI, bezeichneten Fälle (plötzlicher Tod durch äußere
Finwirkung ohne vorherige Krankheit) vor oder eine Schlach⸗
ung, die wegen einer mit einer wesentlichen Störung des
Allgemeinbefindens verbundenen Krankheit erfolgt ist,
ist die Untersuchung aller Organe, einschließlich der ymph⸗
drüfen, besonders sorgfältig vorzunehmen. Namentlich ist
estzustellen, ob eine ordnungsmäßige Schlachtung oder etwa
ine Tötung im Verenden begriffener Tiere oder eine
cheinbare Schlachtung bereits verendeter Tiere vorliegt
owie, ob in den Fällen des 82, Nr. 1, die A wenung
dpinewar nach dem Tode der Tiere erfolgat ist (val. 8 33,
(P In den Fällen des Abs. 1ist stets zu prüfen, ob
zie Vornahme Liner bakteriologischen Fleischuntersuchung
rotwendig ist. Sie ist als nicht erforderlich zu erachten,
venn die nachftehend aufgeführten Erkrankungen oder
Mängel zweifelsfrei vorliegen und als Ursache der Schlach⸗
ung anzusehen sind:
a) Maul- und Klauenseuche, Lungenseuche, Pockenseuche
der Schafe, Rotlauf der Schweine, Schweineseuche und
Schweinepest (in allen Fällen, wenn Bealeiterkran⸗
ungen nicht vorliegen).
Znochenbrüche, äußere Verletzungen (Wunden, Quet⸗
chungen) und sonstige durch äußere Einwirkungen ent⸗
tandene Schäden (Fremdkörper im Schlund), Vor⸗
älle innerer Körperteile (Gebärmutter, Blase, Mast⸗
darm), wenn die Schlachtuͤng unmittelbar nach Ein⸗
ritt des Ereignisses stattgefunden hat, oder wenn
Folgeerkrankungen (Entzündung, Fieber usw) noch
nicht festzustellen sind.
(3) In allen anderen Fällen des Abs.1 Fentept der Ver⸗
acht auf (ogl. 8 33, Abs. J, Nr. 7a,
weiter Satz) oder der Verdacht auf das Vorhandensein
on Fleischvergiftungserregern (gl. 838, Abs. 1, Ar. 7b),
ind es ist die Vornabme der bakteriologischen Fleischunter⸗
uchung erforderlich
            
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