Die Löschung erfolgt:
i) wenn die Gegenstandslosigkeit der Eintragung sich
aus Tatsachen oder Rechtsverhältnissen grbt die in
einer den Ansorderungen der Reichsgrundbuchordnung
entsprechenden Weise festgestellt sind;
wenn dem Betroffenen eine Löschungsankündigung zu—
gestellt ist und dieser nicht binnen kiner vom Grund—
bͤuchamt zugleich zu bestimmenden Frist Widerspruch
erhoben hat;
wenn die Gegenstandslosigkeit der Eintragung durch
einen mit Gründen zu versehenden Beschluß rechts
rräftig festgestellt ist.
8 4.
h Auf das Verfahren findet 8 12 des Reichsgesetzes
iber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Anwendung.
(2) Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypo—
heren-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie von
ürkunden der in 88 1154, 1155 BGB. bezeichneten Art
zur Vorlegung dieser Urtunden anhalten.
3 16 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der
reͤwilligen Gerichtsbarkeit findet auf die Löschungsan—
ündigung (5 30) und den Feststellungsbeschluß (3 30) mit
olgenden Maßgaben Anwendung:
asg8 174, 175 der Zivilprozeßordnung bleiben außer
Anwendung;
D) öffentliche Zustellung der Löschungsankündigung (636b)
findet nicht statt;
2) oͤffentliche Zustellung des Feststellungsbeschlusses ( 30)
findet auch dann statt, wenn die Person der Be—
teiligten, dem zugestellt gweden soll, unbekannt ist.
(1) Die Beschwerde gegen den Feststellungsbeschluß (53 71
BS.) sowie die weitere Beschwerde (53 78 6GVO.) ist
hinnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des
angefochtenen Beschlusses an den Beschwerdeführer einzu—
segen. Das Grundbuchamt und das Beschwerdegericht können
in' besonderen Fällen in ihrer Entscheidung eine längere
Frist bestimmen.
(2) Auf den zur Zustellung bestimmten Ausfertigungen
der Beschlüsse soll vermerkt werden, ob gegen die Ent—
scheidung ein Rechtsmittel zulässig und bei wescher Behörde.
in 8ä Form und binnen welcher Frist es einzu—
legen ist
87.
(1) Das Verfahren vor dem Grundbuchamt, einschließlich
der Beuxkundung von Erklärungen der Beteiligten, und
die auf Grund dieses Gesetzes erfolgenden Löschungen sind
gebührenfrei. Das Grundbuchamt kann die Gebühr für die
Löschung einem Beteiligten auferlegen, wenn dies nach den
mftänden angemessen erscheint. Von dieser Besugnis soll
sedoch nur Gebrauch gemacht werden, wenn die MAb—
weichung von dem Gruͤndsaß der Gebührenfreiheit im
Einzelsaͤll billig erscheint. Die Auslagen fallen demjenigen
zur“ Last, zu dessen Gunsten die Löschung erfolgt oder
rfolgen soll. Das Grundbuchamt kann anordnen, daß die
Auslagen nicht in Ansatz zu bringen sind, wenn dies aus
Billigkeitsgründen angemessen erscheint.
—D
er. GKG. mit der Maßgabe Anwendung, daß das Gericht
den Wert des Beschwerdegegenstandes nach seinem Er—
messen bestimmt.
Saarbruͤcken, den 12. Oktober 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Justiz:
qez. Dr Zoriceie.
— — — —
338 Verfügung
betreffend das Wohnungswesen in der Gemeinde Güdingen,
Kreis Saacbrücdcen.
Auf Grund des Artikels 51 der Verordnung vom 28.
Juli 1929 sowie der Berordnungen vom 21. Januar 1931
uind 21. Dezember 1932, betreffend Regelung des Woh⸗
rungswesens, wird hiermit nach Anhörung der Wohnungs-⸗
uteilungskommission und des Gemeinderates sowie mit
zuftimmung des Landrates und des Bürgermeisters an⸗
georbdnet, daß die Vorschriften der genannten Verord—
nungen in der Gemeinde
Güdingen
keine Anwendung mehr finden.
Diese Anordnung erfolgt unter Vorbehalt des Widerrufs.
Saarbrücken, den 13. Oktober 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
ür die Angelegenheiten des Innern:
4 Aesz. G. G. Knorx—
179 —
339 Erlaß
betr. Ernennung der Mitglieder des Dberverwaltungsgerichtes.
Auf Grund der Artikel 3 und 4 der Verordnung vom
2. November 1921 betr. die Errichtung des Oberber—
waltungsgerichtes in der durch die Verordnung vom 23. Mai
1922 äbgeänderten Fassung, sind gemäß des Beschlusses
der eenetre vom 18. Oktober 1933 zu Mit—
gliedern des Oberverwaltungsgerichtes mit Wirkung vom
J. November 1933 ab, bis auf weiteres, ernannt:
. der Landgerichtspräsident Dr. Schäfer,
2. der Senatspräsident Acker,
z3. der Senatspräsident Allenbach,
der dandgerichtsdirektor Doerr,
der Amtsgerichtsrat Greber,
»er Ministerialdirektor Heimburger,
»er Ministerialdirektor Geheimrat Dr. Brill,
der Ministerialdirektor Dr. Colling,
der Ministerialdirektor Béquer,
O. der Generalfinanzkontrolleur Davoine.
Saarbrücken, den 18. Oktober 1933.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. G. G. Knorxr.
340 Verfügung
betreffend Verbot der Wochenschrist „Frideriecus“.
Auf Grund des 8 6, Absatz 1, der Verordnung vom
18. Juni 1923 betreffend Maßnahmen zur Aufrecht—
rhaltung der öffentlichen Sicherheit im Saargebiet wird
olgendes verfügt: 81
Die Verbreitung der Wochenschrift „Fridericeus“ wird
ür das Saargebiet verboten
82.
Der Direktor des Innern wird mit der Turchführung
dieser Verfügung beauftragt.
Saarbrücken, den 20. Oktober 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knor.
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
341 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Zum Schutze gegen die in dem Viehbestande des Land—
virtes und Stierhalters Georg Ziegler in Etzenhofen festge—
tellte Maul⸗ und Klauenseuche wird auf Grund der 88 17ff.
es Reichs-Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (R. G. Bl.
1909, S. 5199 und der 88 154-176 der Ausführungs—
orschriften des Bundesrales zum Viehseuchengesetze vom
7. Dezember 1911 (R.G.Bl. 1912, S. 4) — der viehseuchen⸗
zolizeilichen Anordnung des preußischen Ministers für
dandwirtschaft, Domänen und Forsten vom 1. Mai 1912
Beilage zu Stück 105 des Reichs- und Staatsanzeigers)
—mit Ermächtigung des Mitgliedes der Regierungskom—
mission des Saargebietes für die Angelegenheiten der Land⸗
virtichaft folagendes bestimmt.
81.
Die Ortschaft Etzenhofen (früher Gemeinde Etzenhofen)
der Gemeinde Köllerbach bildet einen erdee mit den
rus den 88 6, 8 und 9 der obengenannten Ausführungs⸗
‚orschriften — viehseuchenpolizeiliche Anordnung des
zreußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten vpom1. Mai 1912 — sich ergebenden Wirkungen
82.
An den Haupteingängen, des Sperrbezirkes hat die
— Tafeln mit der deutlichen und haltbaren
ufschrift „Maul- und Klauenseuche! Ein- und Ausfuhr,
owie Durchtreiben von Klauenvieh und Durchfahren mit
Ziederkäuergespannen verboten. Sämtliches Klauenvieh ist
iufzustallen. Rindviehgespanne dürfen zu Feldarbeiten
nnerhalb der Gemarkung Etzenhofen benutzt werden!“
eicht sichtbar anzubringen.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestim⸗
nungen werden auf Grund der 88,74 und 76 des Reichs⸗
nengeldebes pom 26. Juni 1909 (R.G.Bl. S. 519ff.)
zestraft.
Wegen der übrigen auch, in diesem Falle geltenden Vor⸗
chriften wird auf die viehseuchenpolizeiliche Anordnung
„om'6. Februar 1933, abgedruckt in Nr. 7 des Kreisblattes
»om 1552. 1933, hingewiesen.
ZSaarbrücken. den 17. Oktober 1933.
Der Landrat.
I M: qgez. Korscheid