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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
Schriftleitung des mchamtsichen Teiles, Oruck und Verlag von
Gebr. Hofer A.“G.. Sgarbrücken —Bölklingen. — Jernsprecher
der Druckerei Nr. 22615 (Amt Saarbrücken).
Nr. 43 Mittwoch,
Erscheint wöchentlich Mittwochs
Bezugsprei— Für das Vierteliahr 5110 Ft.
Anzeigengebühren: Die Gmal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 60 CECts
25. Oktober 1933 59. Jahrg.
Juhalt:
Verordnung über das Verfahren zur Klarstellung der
Kangverhältnisse im Grundbuch (S. 177). — Verordnung
über die Löschung gegenstandslos gewordener Rechte im
Brundbuch von Amts wegen (S. 178). — Verfügung betr.
zas Wohnungswesen in der Gemeinde Güdingen ( 179.
— Erlaß betr. Ernennung der Mitglieder des Oberver⸗
waltungsgerichtes (S. 179. — Verfügung betr. Verbot
der Wochenschrift „Fridericus“ (S. 179. — Viehseuchenolizeiliche
Anordnung (S. 179. — Bekanntmachung betr.
Veiterausbreitung der Maul- und Klauenseuche in Pütt-—
lingen (S. 180). — Bekanntmachung betr. Aufhebung der
zperrmaßnahmen in Hirberg, Riegelsberg, Buchschachen
uind Pflugscheid (S. 180). — Ojffenlegung eines Flucht—
inienplanes in Holz (S. 180. — Bekanntmachung
zetr die Bezeichnung der Hauptverkehrswege innerhalb
des Stadtbezirkes Saarbrücken (S. 180).
— —
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
336 Verordnung
aͤber das Verfahren zur Klarstellung der Rangverhältuisse
im Grundbuch.
Auf Grund des 8 23 der Verordnung über die Be—
reinigung der Grundbücher vom 25. Februar 1933 (RABl.
5. — swird für den vreußischen Gebietsteil folgendes
verordnet:
81.
Bei der Umschreibung unübersichtlicher Grundbücher
önnen Unklarheiten und Unübersichtlichkeiten in den Rang—
»erhältnissen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften be—
éitigt werden
82.
Soll ein unübersichtliches Grundbuch umgeschrieben wer—
den, so hat das Grundbuchamt zu prüfen, ob eine Un—
Larheit oder Unübersichtlichkeit in den Rangverhältnissen
orliegt und ob ihre Beseitigung nach den Umständen an—
gezeigt erscheint. Das Grundbuchamt entscheidet hierüber
iach freiem Ermessen; die Ehtscheidung ist unansechtbar.
(1) Wird das Versahren eingeleitet, so ist der Beschluß
allen Beteiligten zuzustellen. Die Einleitung des Verfahrens
ist ferner in der zweiten Abteilung des Grundbuchs zu
vermerken.
(2) Wird der Antrag auf Einleitung des Verfahrens
bgelehnt, so ist der Beschluß nur dem Antragsteller be—
Anntzumachen.
84.
(1) In dem Verfahren gelten als Beteiligte:
der zur Zeit der Eintragung des Vermerks (838,
Abs. 1) im Grundbuch eingetragene Eigentümer und,
wenn das Grundstück mit einer Gesamthypothek
⸗grundschuld, -rentenschuld) belastet ist, die im Grund⸗
zuch eingetragenen Eigentümer der anderen mit diesem
Rechte belasteten Grundstücke;
die senigen, für die in dem in Nr. 1 bestimmten
Zeitpunkt ein Recht am Grundstück oder ein Recht an
einem das Grundstück belastenden Rechte im Grundbuch
eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
diesenigen, die ein Recht am Grundstück oder an einem
das Grundstück belastenden Rechte im Versahren an—
welden und auf Verlangen des Grundbuchamts oder
eines Beteiligten glaubhäft machen.
(2) Beteiligter ist nicht, wessen Recht von der Rang—
nereinigung nicht berührt wird.
8 5.
Ist der im Grundbuch als Eigentümer oder Berechtigter
Eingetragene nicht der Berechtigte, so hat er dies under—
züglich nach Zuüstellung des Einleitungsbeschlusses dem
Brundbuchamt anzuzeigen und anzugeben, was ihm über
die Person des Berechtigten bekannt ist. Ein schriftlicher
Hinweis auf diese Pflicht ist ihm zualeich mit dem Ein—
eitunqgsbeschlusse zuzustellen
86.
(1) Das Grundbuchamt kann von Amts wegen Ermitte—
ungen darüber anstellen, ob das Eigentum oder ein ein—
zetragenes Recht dem als Berechtigten Eingetragenen oder
nnem anderen zusteht, und die hierzu geeigneten Beweise
erheben. Ob die im 8 36 der Grundbuchordnung vorge—
sehenen Nachweise durch die dort bezeichneten Üürkunden
zu ersolgen haben, entscheidet das Grundbuchamt nach
reiem Ermessen.
(2) Der ermittelte e gilt vom Zeitpunkt seiner
Feststellung an auch als Beieiligter.
(8) Bestehen Zweifel darüber, wer von mehreren Per—
onen der Berechtigte ist, so gelten sämtliche VPersonen als
ßerechtidote.
87.
(1) Tritt im Laufe des Verfahrens ein Wechsel in der
Person eines Berechtigten ein, so gilt der neue Berechtigte
on dem Zeitpunkt ab als eee zu dem die Person
»es neuen Berechtigten dem Grundbuchamte bekannt wird.
(2) Das gleiche gilt, wenn im Laufe des Verfsahrens ein
teues Recht am Grundstück oder an einem das Grundstück
elastenden, Rechte begrüundet wird. das von dem Ver—
ahren berührt wird—
88.
Ist die Person oder der Aufenthalt eines Beteiligten
»der seines Vertreters unbekannt, so kann das Grundbuüch—
imt dem Beteiligten für das Rangbereinigungsverfahren
zinen Pfleger bestellen. Für die Pflegschaft tritt an die
Ztelle des ————— das Grundbuchamt
(1) Wohnt ein Beteiligter nicht im Saargebiet und hat
er einen im Saargebiet wohnenden Bevollmächtigten nicht
hestellt, so kann das Grundbuchamt anordnen, daß er einen
im Saargebiet wohnenden Bevollmächtigten zum Empfang
der für ihn bestimmten Sendungen ader für das Ver—
ahren bestelle.
(2) Hat das Grundbuchamt eine solche Anordnung ge—
roffen, so können, solange der Beteiligte den Bevollmäch—
igten nicht bestellt hat, nach der Ladung zum ersten Ver—
zandlungstermin alle weiteren Zustellungen in der Art
»ewirkt werden, daß das zuzustellende Schriftstück unter
»er Anschrift des Beteiligten nach seinem Wohnorte zur
Lost gegeben wird; die eenie sind mit der Be—
eichnung „Einschreiben“ zu versehen. Die Zustellung wird
nit der, Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen, selbst
venn die Sendung als nh Nelidar zurückkommt.
Die öfsentliche gustellum ist unzulässig.
Das Grundbuchamt lann den Besitzer von Hypotheten
rundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden
er in 88 1154, 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be—
eichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten
812.
Das Grundbuchamt hat die Beteiligten zu einem Ver—
sandlungstermin über die Klarstellung der Rangverhält—
tifse zu laden. Die Ladung soll den Hinweis enthalten, daß
ngegchtet des Ausbleibens eines Beteiligten über die
arstellung der Ranagverhältnisse berbandelt werden würde