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z 19 der Anlage zum Abschnitt IV (Teil 3) des Friedens—
vertrages von Versailles und auf Grund der 88 7, 12
und 17 des Viehseuchengesetzes vom 26. 6. 1909 (Reichszesetzblatt
Seite 5199 für den Umfang des Saqaargebietes
sue die Dauer der Seuchengefahr folgendes ange—
ordnet:
81.
Die Einfuhr von Pferden, Eseln, Maultieren und Maul—
eseln, die mehr als 5 Jahre alt sind, in das Saargebiet.
ist verboben. Als mehr als 5 Jahre alt sind die vorbe—
zeichneten Tiere anzusehen, sobald die Kunden nach dem
Butachten des zuständigen beamteten Tierarztes in den
unteren Zangen ganz oder teilweise verschwunden sind.
82.
Das Verbot des 8 1 findet keine Anwendung
a) auf Deckhengste,
b) auf Einhufer im Besitze der Grubenverwaltung,
ch auf Einhufer, die zur sofortigen Schlachtung einge—
führt werden,
d) auf Einhufer, die im kleinen Grenzverkehr die Landes—
grenze regelmäßig hin und her überschreiten.
883.
In besonderen Fällen kann die Regierungskommission,
Abkeilung Landwirtschaft, Befreiung von dem Verbote des
8 1 ertellen, sofern durch eine Blutuntersuchung die Un—
verdächtigkeit des einzuführenden Tieres nachgewiesen wird.
84.
Es bleibt dem Ermessen des beamteten Tierarztes über—
lassen, die Zulassung zur Einfuhr auch der nicht unter das
Verbot des 8 1 fallenden Einhufer in das Saargebiet von
dem Ausfalle einer Blutuntersuchung abhängig zu machen.
85.
Einhufer, die bei der Einfuhr mit der ansteckenden Blut⸗
armut behaftet befunden wurden, sind mit dem 10 cm
großen lateinischen Buchstaben A auf einer Halsseite zu
hrennen und, falls der Verfügungsberechtigte sie nicht
wieder ausführt, alsbald zu töten.
86.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach
— der 88 7477 des Viehseuchengesetzes
estraft.
87.
Diese viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt 2 Wochen
aach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Saarbrücken, den 4. Oktober 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Landwirtschaft:
gez. Koßmann.
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
324 Bekanntmachung.
Der Unterricht an der Landwirtschaftsschule zu Saarlouis
beginnt am Freitag, den 3. Nopember ds. Is. Aufnahme
finden unbescholtene Landwirtssöhne über 16 Jahre alt.
Anmeldungen sind schriftlich an den Direktor der Schule
zu Saarlouis zu richten.
Saarbrücken, den 2. Oktober 1933.
Der Landrat:
Dr. Vodeler
325
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Zum Schutze gegen die in dem Viehbestande des pens.
Bergmannes Friedrich Frischmann in Etzenhofen, Riegels—
bergerstraße 54, festgestellte Maul- und Klauenseuche wird
auf Grund des 8 17 ff. des Reichs-Viehseuchengesetzes vom
26. Juni 1909 R. G. Bl. 1909, S. 519 und der 88 154
bis 176 der Ausführungsvorschriften des Bundesrates zum
Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 (R. G. Bl. 1912,
S. HN. .— der viehseuchenpolizeilichen Anordnung des
breußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten vom 1. Mai 1912 Geilage zu Stück 105 des
Reichs- und Staatsanzeigers) —, mit Ermächtigung des
Mitgliedes der Regierungskommission des Saargebietes für
die Angelegenheiten der Landwirischaft folgendes bestimmt.
81.
Die Riegelsbergerstraße in Etzenhofen von der Kapelle
in der Richtung nach Riegelsberg bildet einen Sperrbezirk
nit den aus den 88 6, 8 und 9 der obengenannten Aus⸗
ührungsvorschriften — piehseuchenvolizeiliche Anordnung
des preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten vom 1. Mai 1912 — sich ergebenden Wirkungen.
82.
An den Haupteingängen des Sperrbezirkes hat die
Polizeiverwaltung Tafeln mit der deutlichen und hältbaren
Aufschrift „Maul- und Klauenseuche! Ein- und Ausfuhr,
owie Durchtreiben von Klauenvieh und Durchfahren mit
Biederkäuergespannen verboten. Die Rindviehgespanne der
ticht verseuchten Gehöfte können zu Feldarbeiten (nicht zu
dohlen- und anderen Fahrten) benutzt werden!“ leicht
ichtbar anzubringen.
Wegen der weiteren auch in diesem Falle geltenden Vor—
chriften verweise ich auf Ziffer 55 der Bekanntmachung
»om 6. 2. 1933 in Nr. 7 des Kreisblattes vom 15.
Februar 1933.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen
verden auf Grund der 88 74 und 76 des Reichsvieh—
euchengesetzes vom 26. Juni 1909 (R.G. Bl. Seite 519 ff.)
estraft.
Saarbrücken, den 3. Oktober 1933.
Der Landrat.
(. 7896. J. V.: Dr. Lorscheider.
Bemeinfaßliche Belehrungen über Rotlauf der Schweine
einschließlich des Nesselfiebers Gacksteinblattern).
326 Wesen und Weiterverbreitung.
Der Rotlauf ist eine ansteckende, durch den Rotlauf⸗
hazillus verursachte, schnell und mit erheblichen Störungen
des Allgemeinbefindens verlaufende Krankheit der Schweine.
Sine besondere, milde Form des Rotlaufs ist das Nessel⸗
ieber (Backsteinblattern).
Der Ansteckungsstoff des Rotlaufes befindet sich im Blute
ind wird von den erkrankten Tieren mit dem Kote und
Urin ausgeschieden. Wenn bei der Schlachtung kranker Tiere
das Blut nicht sorgfältig aufgefangen und beseitigt wird,
o findet auch hierdurch eine Verunreinigung der Schlachttätte
mit Rotlaufbazillen statt. Die Ansteckung gesunder
Tiere erfolgt durch die Aufnahme von Futter oder Getränk
»der durch das Wühlen an Orten, die durch den Kot oder
Urin lebender oder durch das Blut oder sonstige Abfälle
geschlachteter kranker Tiere verunreinigt sind. Besonders
zefährlich ist die Verfütterung des Blutes oder sonstiger
Schlachtabfälle oder auch nur des Abwaschwassers des
Fleisches geschlachteter kranker Tiere. Durch Wärme wird
zas Gedeihen der ins Freie gelangten Rotlaufbazillen ge—
ördert. Deshalb tritt der Rotlauf besonders in der warmen
Jabreszeit auf.
Krankheitsmerkumale.
Die Aufnahme des Ansteckungsstofses hat nicht die sofor—
ige Erkrankung der Tiere zur Folge. Es vergeht vielmehr
ine bestimmte Zeit (Inkubationszeit), bevor offensichtliche
drankheitserscheinungen hervortreten. Die Inkubationszeit
st verschieden, beträgt gber meist 2 bis 5 Tage. Nach
ieser Zeit zeigen die Tiere hohes Fieber mit erhöhter
Wärme der Haut, Verlust der Munterkeit und des Appe⸗—
its; sie liegen viel und verkriechen sich in die Streu.
Nach kurzer Zeit treten in der Haut, besonders an der
nneren Fläche der Hinterschenkel, am Bauche, der Brust
und dem Halfe, rote Flecken auf. Die Rotfärbung der Haut
zreitet sich schnell aus und nimmt an Stärke zu, so daß
ie Tiere bei vorgeschrittener Krankheit an der unteren
ach des Körpers rot bis blaurot erscheinen (Rotlauf).
ie Krankheit endet bei den meisten Tieren in kurzer Zeit
nit dem Tode.
In einem Teile der Fälle kommt es nicht zu einer mehr
»der weniger allgemeinen Rotfärbung der Haut, sondern
zur Bildung umschriebener, rundlicher oder viereckiger er⸗
sabener Flecke von roter Farbe in der Haut Messelfieber,
ßacksteinblattern). Bei dieser Krankheitsform tritt in der
degel Genesung ein. Es können jedoch gleichzeitig andere
zchweine des Bestandes an der bösartigen Form der
zeuche erkranken.
Anzeigepflicht und Maßnahmen vor polizeilichem
Einschreiten.
Wenn ein Schwein unter den Erscheinungen des Rot—
aufes einschließlich des Nesselfiebers erkrankt, so ist unver⸗
züglich der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten; auch sind
zie kranken oder verdächtigen Tiere von Orten, an denen
zdie Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fern—
zuhalten. Das gleiche hat zu geschehen, wenn bei einem
zefallenen, getöteten oder geschlachteten Schweine die Merk—
male des Rotlaufes gefunden werden.
Sind Schweine unter Erscheinungen des Rotlaufes ge—
allen oder wegen Verdachts dieser Seuche geschlachtet wor—
en, oder finden sich verdächtige Erscheinungen nach der